Die Welt der Unternehmensfinanzierung hat sich in den letzten Jahren rasant entwickelt, insbesondere durch innovative Methoden wie Initial Coin Offerings (ICOs), auch bekannt als Security Token Offerings (STOs) oder Token Generating Events (TGEs). Im Kern geht es dabei um die Ausgabe von blockchainbasierten Token oder Coins, um finanzielle Mittel für die Realisierung einer Geschäftsidee zu generieren. Anleger erhalten im Gegenzug diese Token oder Coins. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) steht dabei im Fokus, wenn es um die rechtliche Einordnung dieser digitalen Vermögenswerte geht. Sie prüft technologieneutral und im Einzelfall, ob ein Token der Prospekt- und/oder Erlaubnispflicht unterliegt und beantwortet regelmäßig Anfragen zur rechtlichen Qualifizierung. Dieses Merkblatt, das sich an ICO-Emittenten und deren Rechtsvertreter richtet, soll Orientierung bieten und die Anforderungen für eine transparente Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde verdeutlichen. Die Komplexität dieser Thematik erfordert oft eine detaillierte Auseinandersetzung, weshalb eine frühzeitige Klärung entscheidend ist, ähnlich wie bei einem beratungstermin deutsche rentenversicherung für eine umfassende Vorsorgeplanung.
I. BaFin-Anfragen zur Token-Qualifizierung: So gelingt’s
Die BaFin weist in ihrem Merkblatt ausdrücklich auf die Notwendigkeit zielführender Anfragen zur Qualifizierung von Token hin. In der Vergangenheit gab es Beanstandungen bezüglich unvollständiger Unterlagen oder gar Anfragen ohne jegliche Beilagen. Ferner wurden für die regulatorische Einordnung relevante Dokumente (wie White Paper oder Allgemeine Geschäftsbedingungen) ohne entsprechende Information an die BaFin geändert, Aussagen widersprachen sich, oder konkrete Nachfragen der Behörde blieben unzureichend beantwortet. Insbesondere diese mangelhaften Antworten auf gezielte Fragen scheinen die BaFin gestört zu haben.
Für eine zügige Bearbeitung erbittet die BaFin daher die Einreichung aller relevanten und stets aktueller Unterlagen. Änderungen müssen der BaFin umgehend mitgeteilt werden. Jede Anfrage sollte zudem eine rechtlich begründete Selbsteinschätzung zur Qualifikation der Token enthalten, die sich an den Hinweisschreiben und dem Merkblatt der BaFin orientiert. Angesichts der oft aufwändigen Einzelfallprüfung, insbesondere bei der Erstellung und Prüfung von Wertpapier- und Vermögensanlageprospekten, empfiehlt die BaFin dringend, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um Zeitpläne und Angebotsfristen geplanter ICOs berücksichtigen zu können.
II. Aufsichtsrechtliche Einstufung von Token: Die BaFin-Perspektive
Die BaFin bestätigt ihre bisherigen Ansichten zu ICOs und unterscheidet grundsätzlich zwischen Utility-Token, Zahlungstoken und Wertpapier(ähnlichen) Token. Während Utility-Token oft nicht der Prospekt- und Erlaubnispflicht unterliegen, sind Zahlungstoken (Currency Token) und Wertpapier(ähnliche) Token (Security Token) in der Regel betroffen. Bei Hybrid Token, die Eigenschaften mehrerer Kategorien vereinen, ist für die BaFin im Einzelfall der Schwerpunkt der Funktion des Tokens ausschlaggebend. Es wird nochmals verdeutlicht, dass die reine Benennung eines Tokens nach einer der Kategorien für die regulatorische Behandlung unerheblich ist. Entscheidend für die Einstufung sind vielmehr die Rechte, die tatsächlich mit dem Token verbunden sind, ein Aspekt, der auch bei der Ermittlung von deutsche rentenversicherung beratungsstellen eine Rolle spielen kann, wenn es um individuelle Anspruchsprüfungen geht.
2.1. Die Wertpapiereigenschaft von Token
Für die Qualifikation als Wertpapier stellt die BaFin erneut die klassischen Merkmale in den Vordergrund: Übertragbarkeit, Handelbarkeit an Finanzmärkten und die Verkörperung von wertpapierähnlichen Rechten im Token selbst. Die BaFin weist zudem darauf hin, dass ein Token, der inhaltlich als Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) ausgestaltet ist, zum Zeitpunkt der „Tokenisierung“ zum Wertpapier im Sinne der Prospektverordnung (ProspektVO) und des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) wird.
„Tokenisierung“ bezeichnet dabei die Abbildung eines bestimmten Rechts auf der Blockchain. Hierdurch wird nach Auffassung der BaFin die Vermögensanlage am Finanzmarkt handelbar und damit zu einem Wertpapier sui generis, es sei denn, der Token ist nicht frei übertragbar und handelbar. Dies führt dazu, dass das Vermögensanlagegesetz für Token von geringerer Bedeutung ist und das Merkblatt der BaFin die möglichen Pflichten nach der ProspektVO und dem WpPG fokussiert. Diese sehen für die Platzierung von Wertpapieren eine Prospektpflicht vor, die somit auch für die Ausgabe von Wertpapier(ähnlichen) Token in Deutschland gilt. Dies trifft selbst auf Unternehmen zu, die ihren Sitz im Ausland haben oder dorthin verlegen. Die BaFin verdeutlicht im Merkblatt nochmals, dass ein uneingeschränktes und öffentliches Angebot im Internet, welches für ein weltweites Publikum zugänglich ist, eine Prospektpflicht auch in Deutschland begründet. Eine klare Kenntnis der Rechtslage ist hierbei ebenso wichtig wie das Verständnis der allgemeine wartezeit rente im Kontext der Altersvorsorge.
2.2. Erlaubnispflicht: Wann BaFin-Lizenzen erforderlich sind
Bereits die Bewerbung vor der erstmaligen Ausgabe von Token sowie deren tatsächliche Emission können erlaubnispflichtig sein. Hierbei kommen insbesondere das Einlagengeschäft, das E-Geld-Geschäft, das Investmentgeschäft sowie verschiedene Finanzdienstleistungen in Betracht. Entscheidend ist erneut die konkrete Ausgestaltung des Tokens und die damit verbundene Tätigkeit:
- Einlagengeschäft: Können die Token zum Ausgabepreis zurückgegeben werden, liegt es nahe, dass das Einlagengeschäft betrieben wird.
- E-Geld-Geschäft: Verkörpert der gegen Fiatgeld herausgegebene Token einen Anspruch gegen den Emittenten und wird von Dritten zur Bezahlung angenommen, so liegt der Betrieb eines E-Geld-Geschäfts nahe.
- Investmentgeschäft: Werden nach der Ausgabe der Token die eingesammelten Gelder anschließend zum Vorteil des Erwerbers investiert, so deutet dies auf einen Investmentfonds und den Betrieb des Investmentgeschäfts durch den Emittenten hin. Dies betrifft auch die Frage, ob man in der rentenversicherung pflichtversichert ist.
- Finanzdienstleistungen: Handelt es sich um Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), liegen Finanzdienstleistungen nahe, sofern mit den Token gehandelt wird. Das Wissen um diese Differenzierungen ist für Emittenten essenziell, ähnlich wie das Wissen, wie man den zuständigen rentenversicherungsträger herausfinden kann.
Fazit: BaFin setzt auf klare Kommunikation und Sorgfalt
Aus dem Merkblatt lässt sich klar der Ansatz der BaFin erkennen, dass sie für Anfragen offen ist und sich gerne mit den Emittenten abstimmt. Um jedoch die hohe Anzahl an Anfragen und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, müssen diese vollständig sein und eine bestimmte Form sowie Qualität bieten. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die rechtliche Selbsteinschätzung durch nicht anwaltlich beratene Emittenten dar. Zudem ist die rechtliche Bewertung im Fluss, beispielsweise durch die Umsetzung der fünften Europäischen Geldwäscherichtlinie (AMLD5), und die BaFin wird in Zukunft weitere Merkblätter ergänzen. Für Unternehmen, die ein ICO planen, ist es daher unerlässlich, sich frühzeitig und umfassend mit den regulatorischen Anforderungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Risiken zu minimieren und Compliance sicherzustellen.
