Das italienische Sozialversicherungssystem: Ein Überblick über Renten und Leistungen

Italien verfügt über ein komplexes Sozialversicherungssystem, das sich in zahlreichen Einzelgesetzen, Verordnungen und Erlassen widerspiegelt. Ein einheitlich kodifiziertes Gesetz existiert nicht. Der Fokus dieses Überblicks liegt auf der allgemeinen Rentenversicherung (Assicurazione Generale Obbligatoria – AGO), die im Laufe der Jahre mehrfach umfassenden Reformen unterzogen wurde. Diese Reformen haben insbesondere den Erwerb von Rentenansprüchen, die Rentenberechnung und die Kumulation von Renten mit anderen Einkünften maßgeblich verändert.

Die Entwicklung des italienischen Rentenrechts

Die Rentenversicherung in Italien unterlag seit den 1990er Jahren tiefgreifenden Veränderungen. Das Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995 markierte einen Wendepunkt, indem es die Mindestversicherungszeiten erhöhte, die Altersgrenzen anpasste, die beitragsbezogene Rentenberechnung einführte und die Harmonisierung verschiedener Rentensysteme begann. Das Gesetz Nr. 243/2004 erschwerte den Zugang zu Beitragsaltersrenten weiter und schuf Anreize für längeres Arbeiten. Weitere Anpassungen der Altersgrenzen erfolgten durch die Gesetze Nr. 247/2007 und Nr. 122/2010.

Eine grundlegende Neugestaltung brachte das Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011, das zum 1. Januar 2012 in Kraft trat. Dieses Gesetz verschärfte die Voraussetzungen für die Regelaltersrente, führte eine neue vorgezogene Altersrente ein, sah die Leistungsgewährung nach der beitragsbezogenen Methode für bisher anders Gestellte vor und schaffte die Beitragsaltersrente weitgehend ab.

Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich auf die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Systems (AGO). Es ist wichtig zu betonen, dass über Ansprüche auf italienische Leistungen ausschließlich die zuständigen italienischen Träger entscheiden. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht können von deutschen Rentenversicherungsträgern nicht erteilt werden.

Rentenarten im Überblick

Die Mitglieder des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit sind durch Beitragszahlung gegen die Versicherungsrisiken der Invalidität, des Alters und des Todes abgesichert. Die italienische Rentenversicherung gewährt verschiedene Rentenarten, die nachfolgend detailliert erläutert werden.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Das italienische Recht unterscheidet hierbei zwischen der Rente wegen Invalidität und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Rente wegen Invalidität („assegno ordinario di invalidità“)

Die Rente wegen Invalidität setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten für angemessene Beschäftigungen auf weniger als ein Drittel gemindert ist (mindestens 66,67 % Erwerbsminderung). Arbeitsmarktpolitische Faktoren werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Wartezeit beträgt fünf Jahre Versicherungszeit, davon mindestens 156 Wochenbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung. Die Rente wird zunächst befristet gewährt und kann zweimal verlängert werden, bevor sie in eine Dauerrente übergeht. Bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt eine Umwandlung in eine Altersrente unter Beibehaltung des bisherigen Zahlbetrags, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

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Die Anrechnung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit auf die Invaliditätsrente ist komplex und hängt vom Rentenbeginn ab. Grundsätzlich führen höhere Nebeneinkünfte zu Rentenkürzungen, wobei ab 1995 spezifische Regelungen für selbständige Tätigkeiten greifen. Bei Bezug einer italienischen Unfallrente wird die Rentenversicherung nur für den die Unfallrente übersteigenden Betrag gewährt.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit („pensione di inabilità“)

Diese Rente setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (100 % Erwerbsminderung). Die Wartezeitbedingungen sind identisch zur Rente wegen Invalidität. Zusätzlich darf der Versicherte keiner abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht in einem Berufsregister eingetragen sein und keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Verdienstausfall erhalten. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird als Dauerrente gewährt und wandelt sich nicht in eine Altersrente um. Der Bezug von Einkünften aus Erwerbstätigkeit führt zum Wegfall des Anspruchs. Bei der Berechnung werden Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des Rentenalters angerechnet, maximal jedoch 40 Jahre Versicherungszeit.

Vorzugsrente Invalidität/Erwerbsunfähigkeit („pensione privilegiata“)

Diese Rente setzt voraus, dass die Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und keine Unfallrente gewährt wird. Die Wartezeit beträgt lediglich einen Beitrag zur italienischen Rentenversicherung.

Renten wegen Alters

Seit dem 1. Januar 2012 unterscheidet das italienische Recht zwischen der Altersrente („pensione di vecchiaia“) und der vorgezogenen Altersrente („pensione anticipata“). Bestimmte Personengruppen können unter Vertrauensschutzregelungen noch nach den bis Ende 2011 geltenden Vorschriften eine Alters- oder Beitragsaltersrente in Anspruch nehmen.

Altersrente („pensione di vecchiaia“)

Die Altersgrenzen für die Regelaltersrente variieren je nach Geschlecht, Beschäftigungsart und Rentenbeginnjahr, wobei sie schrittweise angehoben werden. Für Männer liegt die Altersgrenze beispielsweise bei 66 Jahren und 7 Monaten für Rentenbeginn zwischen 2016 und 2018. Für Frauen im öffentlichen Dienst gelten die gleichen Grenzen wie für Männer, während Frauen in abhängiger Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie Selbständige unterschiedliche, meist niedrigere, Altersgrenzen haben. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1995 versichert wurden, gelten diese Grenzen nur, wenn der monatliche Rentenbetrag ein Vielfaches der Sozialzulage nicht unterschreitet; andernfalls greifen höhere Altersgrenzen. Die Wartezeit beträgt in der Regel 20 Versicherungsjahre oder 5 Beitragsjahre für bestimmte Fälle. Die Beendigung der abhängigen Beschäftigung ist für den Rentenbezug meist erforderlich, eine selbständige Tätigkeit ist jedoch unschädlich.

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Vorgezogene Altersrente („pensione anticipata”)

Diese Rente sieht in der Regel keine Altersgrenze vor, erfordert jedoch spezifische Wartezeiten, die sich ebenfalls je nach Geschlecht und Rentenbeginnjahr unterscheiden. Für Männer mit Rentenbeginn zwischen 2016 und 2018 sind beispielsweise 42 Jahre und 10 Monate Versicherungszeit erforderlich. Für Frauen sind es 41 Jahre und 10 Monate. Für nach dem 31. Dezember 1995 Versicherte, die die Rente mit 63 Jahren beantragen, gilt eine Wartezeit von 20 Jahren, die ausschließlich mit Beitragszeiten erfüllt werden kann. Rentenabschläge sind möglich, wenn die Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.

Beitragsaltersrente („pensione di anzianità“)

Diese Rentenart war primär im lohn- oder gemischten System relevant und kommt daher nur für Personen in Betracht, die bereits vor dem 1. Januar 1996 versichert waren. Der Bezug ist ab 2012 nur noch für bestimmte Personengruppen möglich, darunter Versicherte, die die Voraussetzungen bereits vor dem Stichtag erfüllt hatten, oder Personen in besonders schweren und gesundheitsschädigenden Erwerbstätigkeiten. Die Gewährung erfolgt nach den bis Ende 2011 geltenden Vorschriften. Dies bedeutet, dass die Rente ohne Erfüllung eines bestimmten Lebensalters bezogen werden kann, wenn eine Wartezeit von 40 Versicherungsjahren (davon mindestens 35 Beitragsjahre) vorliegt. Auch das „Quotensystem“ mit spezifischen Alters- und Beitragsjahren ist anwendbar.

Leistungen an Hinterbliebene

Das italienische Recht kennt eine Gesamthinterbliebenenrente, die Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartner und unter besonderen Umständen auch frühere Ehegatten sowie Waisen, Eltern, ledige Geschwister und Enkelkinder erhalten können.

Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten

Die Wartezeit für Hinterbliebene beträgt 15 Versicherungsjahre oder 5 Versicherungsjahre mit mindestens 156 Wochenbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor dem Tod. Die Rente beträgt 60 % der Versichertenrente des Verstorbenen. Frühere Kürzungen aufgrund von Altersunterschied oder kurzer Ehedauer wurden vom italienischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und sind seit Juli 2016 nicht mehr anwendbar. Bei Wiederheirat entfällt die Rente, und eine Abfindung wird gezahlt. Die Kumulation mit eigenem Einkommen führt zu Rentenkürzungen, abhängig von der Höhe des Einkommens.

Waisenrente

Anspruchsberechtigt sind eheliche, für ehelich erklärte und gleichgestellte Kinder. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Unterhalt durch den Verstorbenen und ohne eigene Erwerbstätigkeit bis zum 21. (Schüler) bzw. 26. Lebensjahr (Hochschulbildung) oder ohne Altersbegrenzung bei Erwerbsunfähigkeit. Die Wartezeit ist identisch zur Hinterbliebenenrente. Die Rentenhöhe variiert je nach Anzahl der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen und wird prozentual von der (fiktiven) Versichertenrente des Verstorbenen berechnet.

Hinterbliebenenrente an Eltern, ledige Geschwister und Enkelkinder

Diese Renten sind nachrangig und nur anspruchsberechtigt, wenn keine direkteren Hinterbliebenen vorhanden sind. Eltern müssen vom Verstorbenen unterhalten worden sein und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Ledige Geschwister müssen arbeitsunfähig oder unter 18 Jahre alt sein. Enkelkinder können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt sein. Die Wartezeit ist die gleiche wie bei der Hinterbliebenenrente, und die Rentenhöhe wird prozentual von der Versichertenrente berechnet.

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Vorzugshinterbliebenenrente

Voraussetzung ist ein Beitragsjahr zur italienischen Rentenversicherung und ein beruflich bedingter Tod, wenn kein Anspruch auf Unfallrente besteht.

Einmalige Entschädigung an Hinterbliebene („indennità per morte / indennità una tantum“)

Diese Leistung kann beantragt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nicht erfüllt sind. Es gibt unterschiedliche Regelungen für Versicherte, die vor oder nach dem 31. Dezember 1995 erstmals Beiträge gezahlt haben.

Rentenberechnung

Seit dem 1. Januar 2012 erfolgt die Rentenberechnung entweder nach dem beitragsbezogenen System („sistema contributivo“) oder nach dem gemischten System („sistema misto“).

  • Berechnung nach dem beitragsbezogenen System: Diese Methode kommt zur Anwendung, wenn ausschließlich Beiträge nach dem 31. Dezember 1995 gezahlt wurden. Die Rentenhöhe orientiert sich an der Summe der eingezahlten Beiträge über das gesamte Versicherungsleben und dem Renteneintrittsalter. Die Jahresrente ergibt sich aus der Summe der Beiträge multipliziert mit einem Koeffizienten, der vom Renteneintrittsalter abhängt.

  • Berechnung nach dem gemischten System: Dieses System greift, wenn der erste Beitrag vor dem 1. Januar 1996 gezahlt wurde. Die Rente setzt sich aus einem Anteil nach dem lohnbezogenen System („sistema retributivo“) und einem nach dem beitragsbezogenen System zusammen. Die genaue Aufteilung hängt von der Dauer der Beitragszahlung vor und nach dem Stichtag ab.

Weitere Leistungen und Regelungen

Das italienische Sozialversicherungssystem umfasst weitere Leistungen wie die 13. Monatsrente, Mindestrentenregelungen, Familienzulagen und verschiedene Fürsorgeleistungen. Die Sozialzulage („assegno sociale“) entspricht der deutschen Grundsicherung im Alter und ist einkommensabhängig. Des Weiteren gibt es Zuschläge und Sonderregelungen, die darauf abzielen, Rentner mit geringem Einkommen zu unterstützen.

Die Antragstellung für italienische Renten erfolgt grundsätzlich elektronisch oder telefonisch über die zuständigen Stellen des INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale). Das italienische Recht kennt keine automatische Umdeutung von Anträgen; bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Rentenart muss ein neuer Antrag gestellt werden. Der Rentenbeginn ist ebenfalls an spezifische Regelungen geknüpft, die vom Rentenart und Antragszeitpunkt abhängen. Renten werden monatlich ausgezahlt und jährlich an die Inflationsrate angepasst.

Das italienische System unterscheidet zudem eine Vielzahl von Kurzbezeichnungen für die verschiedenen Leistungen, die je nach Träger und Art der Versicherung variieren. Diese Übersicht soll einen Einblick in die Komplexität des italienischen Sozialversicherungssystems geben und die wichtigsten Aspekte für die Rentenansprüche beleuchten.