Gerade bei der Wohnungssuche oder auch in bestehenden Mietverhältnissen können Haustiere immer wieder zu Konflikten zwischen Mietern, Vermietern und Nachbarn führen. Daher ist es für Mieter unerlässlich, ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Tierhaltung in Mietobjekten genau zu kennen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt praktische Tipps für ein harmonisches Zusammenleben.
Grundsätzliche Haltung von Haustieren in Mietwohnungen
Ein pauschales Haustierverbot im Mietvertrag ist rechtlich nicht haltbar, da es Mieter unangemessen benachteiligt und keine Rücksicht auf individuelle Haltungsformen nimmt. Insbesondere die Haltung von Kleintieren ist in der Regel stets gestattet. Klauseln wie “Haustiere verboten” können von Mietern daher ignoriert werden, wenn es sich um Kleintiere handelt.
Gerichtsurteile, wie das des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2013 (VIII ZR 168/12), stellen klar, dass auch die Untersagung bestimmter Tierarten wie Hunde und Katzen im Mietvertrag nicht generell zulässig ist. Zwar zählen diese nicht zu den Kleintieren, doch muss ein Vermieter ein Haltungsverbot sachlich begründen können. Ohne triftigen Grund stellt eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar.
Für Kleintiere wie Kaninchen, Nager, Fische, Reptilien (ausgenommen sehr große oder giftige Arten) oder Gliederfüßer gelten einfachere Regeln: Sie sind in Mietwohnungen erlaubt, solange keine Zucht betrieben wird und die Anzahl eine übliche Größe nicht überschreitet. Eine Zucht, die nicht explizit im Mietvertrag gestattet ist, kann als zweckfremde Nutzung gewertet werden und im Extremfall zur Kündigung des Mietverhältnisses führen (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB).
Artgerechte Haltung und potenzielle Schäden
Die Erlaubnis zur Haltung von Kleintieren beschränkt sich in erster Linie auf die normale Wohnraumnutzung in Käfigen. Der Begriff “Käfig” ist dabei weit auszulegen: Wichtig ist, dass die Tiere keine Schäden am Eigentum des Vermieters verursachen können. Es wird daher empfohlen, im Zweifelsfall ein Gehege mit seitlichen Abgrenzungen und einem urindichten Boden einzurichten. Dies kann mit PVC-Böden und geeigneten Gittern oder durch individuelle Eigenbauten realisiert werden. Dennoch sollten Kaninchen auch bei dieser Haltungsform regelmäßigen Freilauf erhalten, was vom Vermieter nicht unterbunden werden kann, da es zur artgerechten Haltung gehört.
Die Frage, ob eine käfiglose Haltung von Kaninchen in der gesamten Wohnung artgerecht und zulässig ist, hängt davon ab, ob die Tiere die Substanz der Mietsache nicht nennenswert beschädigen. Der Halter haftet jedoch stets für eventuelle Schäden (§ 833 BGB). Zudem dürfen andere Mieter nicht durch Lärm oder Gerüche belästigt werden. In strittigen Fällen muss dies gerichtlich geklärt werden, da die rechtlichen Grundlagen hier nicht abschließend definiert sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn Kaninchen die Wohnung frei durchqueren, alles annagen und nicht stubenrein sind, kann der Vermieter unter Umständen eine Haltung im Gehege fordern. Sind Wohnung und Tiere hingegen sauber und die Kaninchen brav, kann der Vermieter in der Regel keine Einwände erheben (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99). Als Halter ist man stets zur artgerechten Haltung verpflichtet.
Kaninchengehege im Mietgarten
Ein weiterer potenzieller Streitpunkt kann die Errichtung eines Kaninchengeheges im Garten sein. Auch wenn viele Vermieter erleichtert sind, wenn die Tiere nicht im Haus gehalten werden, können gerade größere Gehege Anlass zu Diskussionen geben. Die Zulässigkeit hängt davon ab, ob das Gehege fest im Boden verankert ist und somit eine bauliche Veränderung darstellt (nicht erlaubt) oder jederzeit verschoben oder demontiert werden kann (z.B. ein aufklappbares Gehege auf der Terrasse). Letzteres ist, ähnlich wie Gartenmöbel, grundsätzlich gestattet. Feste Gehege müssen im Einzelfall beurteilt werden, wobei auch die Einbindung in das Gesamtbild des Gartens eine Rolle spielt (OLG Köln, 27.06.2005 – 16 Wx 58/05). Da die Rechtslage hier vom Einzelfall abhängt, ist es ratsam, dies im Vorfeld mit dem Vermieter abzusprechen und gegebenenfalls im Mietvertrag festzuhalten. Eine Kompromisslösung, wie beispielsweise ein Gartenhaus als Kaninchenquartier, könnte ebenfalls in Betracht gezogen werden.
Praxistipps für Mieter
Tiere im Mietvertrag eintragen lassen
Obwohl Vermieter die Haltung von Kleintieren in der Regel nicht untersagen können, ist es dringend zu empfehlen, von Beginn an offen mit der Haustierhaltung umzugehen. Sprechen Sie Ihre Tierhaltung beiläufig an und lassen Sie die Haltungsform sowie die Anzahl der Tiere im Mietvertrag vermerken. Dies kann spätere Probleme, beispielsweise durch Beschwerden von Nachbarn, vermeiden. Das Eintragen von haustiere in der wohnung im Mietvertrag schafft Klarheit für alle Beteiligten.
Private Haftpflichtversicherung
Fast jeder Haushalt in Deutschland verfügt über eine private Haftpflichtversicherung. Diese deckt in der Regel die meisten Schäden ab, die durch Kleintiere entstehen können. Im Zweifel kann eine Anfrage beim Versicherungsanbieter Klarheit schaffen. Der Hinweis auf eine bestehende Privathaftpflichtversicherung kann Vermieter beruhigen, die sich um ihr Eigentum sorgen. Die Klärung der Frage, ob kleintiere mietwohnung abgedeckt sind, ist im Schadensfall essenziell.
Ehrliche Absprachen zur Vermeidung von Streit
Auch wenn die Kaninchenhaltung meist nicht verboten werden darf, ist es grundsätzlich sinnvoll, die Haltung vorab abzusprechen und die Form (z.B. Wohnungs- oder Gartengehege) sowie die Anzahl der Tiere im Mietvertrag festhalten zu lassen. So können die Bedingungen im Vorfeld geklärt und gemeinsame Lösungen gefunden werden. Sollten später doch noch Streitigkeiten aufkommen, kann man sich auf den abgeschlossenen Mietvertrag berufen. Eine gute Informationsgrundlage über die top haustiere kann bei der Auswahl helfen, welche Tiere für eine Mietwohnung am besten geeignet sind. Generell gilt: Klare Regelungen bezüglich tiere in mietwohnung schaffen ein friedliches Miteinander.
