Die deutsche Steuergesetzgebung bietet Möglichkeiten, Beiträge zu bestimmten Renten- und Lebensversicherungen als Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Dies kann Ihre Steuerlast erheblich reduzieren, jedoch sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dieser Artikel beleuchtet, welche Versicherungen abzugsfähig sind und welche Regelungen seit dem Alterseinkünftegesetz gelten.
Renten- und Lebensversicherungen im steuerlichen Fokus
Beiträge zu Rentenversicherungen, sowohl mit als auch ohne Kapitalwahlrecht, sowie zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren, können unter den “anderen Vorsorgeaufwendungen” angegeben werden. Eine wesentliche Bedingung hierfür ist, dass sowohl der Beginn der Versicherungslaufzeit als auch die erste Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005 stattgefunden haben müssen. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der maximal abzugsfähige Betrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Rentner bzw. 2.800 Euro für Selbstständige noch nicht durch Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Das Kapitalwahlrecht und seine Bedeutung
Ein Kapitalwahlrecht bei einer privaten Rentenversicherung gibt dem Versicherungsnehmer die Freiheit, am Ende der Laufzeit zu entscheiden, ob die angesparten Erträge als monatliche Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung bezogen werden sollen. Eine Kapitallebensversicherung kombiniert im Gegensatz zur reinen Risiko-Lebensversicherung den Todesfallschutz mit einem Sparvertrag. Bei der Risiko-Lebensversicherung verfallen die eingezahlten Beiträge, wenn der Versicherte die vereinbarte Laufzeit überlebt.
Absetzbarkeit von Beiträgen und Renten
Beiträge zur Kapitallebensversicherung gelten als Vorsorgeaufwendungen und sind steuerlich absetzbar, sofern es sich um einen “Altvertrag” handelt, der vor 2005 abgeschlossen wurde. Auch hier gilt die Einschränkung, dass der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nicht bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sein darf. Seit 2004 sind Beiträge zu Kapital- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur zu 88 Prozent abzugsfähig. Ist bei der Rentenversicherung das Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, können die Beiträge zu 100 Prozent abgesetzt werden. Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist komplex und durch Höchstgrenzen limitiert. Oftmals sind diese Grenzen bereits durch Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen erreicht, wodurch weitere Abzüge nicht mehr möglich sind.
Das Alterseinkünftegesetz und seine Auswirkungen
Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 sind Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die frühere Steuerfreiheit wurde weitgehend abgeschafft. Es gibt jedoch steuerliche Ausnahmen: Eine reduzierte Besteuerung ist möglich, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft und die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt. In diesem Fall ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig. Bei einer Auszahlung als Rente wird lediglich der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil versteuert, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und oft zu einer geringeren Steuerlast führt als bei einer Einmalzahlung.
Weitere steuerlich relevante Versicherungsarten
Auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückzahlung sowie Dread Disease Versicherungen gelten steuerlich als Lebensversicherungen. Während Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Beginn vor 2005 weiterhin abziehbar sind, gilt dies auch für Beiträge zu Versorgungs-, Pensions-, Witwen-, Waisen- und Sterbekassen, je nach Auszahlungsart. Riester-Verträge müssen gesondert geltend gemacht werden, und fondsgebundene Lebensversicherungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Fondsgebundene Lebensversicherungen und Sonderausgaben
Beiträge zu fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar und können nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Eine steuerliche Begünstigung erfahren diese Produkte lediglich als zertifizierte Verträge für die Riester- oder die Rürup-Rente. In diesem Fall müssen die Beiträge im Rahmen der Steuererklärung separat im Bereich der Riester-Rente bzw. der Basis-Rente (Rürup-Rente) nachgewiesen werden. Innerhalb einer Riester-Rente sind Beiträge bis zu einer Summe von 2.100 Euro pro Jahr steuerlich als Sonderausgaben begünstigt. Diese Regelungen unterstreichen die Komplexität des deutschen Steuersystems im Bereich der Altersvorsorge und machen eine individuelle Beratung, beispielsweise im Hinblick auf die private rentenversicherung steuererklärung, oft unerlässlich, um alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Die genaue Abgrenzung und die individuellen Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit erfordern oft eine detaillierte Prüfung. Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten an einen Steuerberater zu wenden, um sicherzustellen, dass alle abzugsfähigen Posten korrekt in der Steuererklärung angegeben werden.
