Kleintiere im Mietrecht: Was Mieter über Haustiere wissen müssen

Eine Katze sitzt auf einem Sofa, symbolisiert Haustiere in der Mietwohnung, die nicht als Kleintiere gelten.

Die Beziehung zwischen Mensch und Tier hat eine lange Geschichte, die sich über Jahrtausende erstreckt. Ob der treue Hund, der aus dem Wolf entstand, oder die verehrte Katze der alten Ägypter – Haustiere sind seit Langem feste Bestandteile unseres Lebens. Sie bereichern unseren Alltag, spenden Trost und sind oft vollwertige Familienmitglieder. Doch wenn es um das Zusammenleben in einer Mietwohnung geht, kann die Tierhaltung schnell zum Streitpunkt werden. Vermieter fürchten mögliche Schäden an der Mietsache oder Störungen des Hausfriedens, während Mieter um das Recht auf ihre geliebten Vierbeiner kämpfen.

Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet das komplexe Thema der Tierhaltung im Mietrecht, mit einem besonderen Fokus auf Kleintiere Mietrecht. Wir klären, welche Tiere Mieter ohne explizite Erlaubnis halten dürfen, wann die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist und welche Klauseln im Mietvertrag zulässig sind. Zudem erfahren Sie, was es zur artgerechten Haltung zu wissen gibt und welche Besonderheiten bei der Tierzucht oder bei extremen Fällen von Tierhaltung (Animal Hoarding) zu beachten sind. Unser Ziel ist es, Ihnen eine fundierte Orientierung zu bieten, damit das Zusammenleben von Mensch und Tier in der Mietwohnung reibungslos funktioniert und Sie umfassend über das haustierhaltung mietrecht informiert sind.

FAQ: Das Mietrecht zu Haustieren auf einen Blick

Muss der Vermieter zustimmen, wenn ich ein Haustier halten will?
Im Mietvertrag gibt es meist eine Klausel zur Haltung von Haustieren. Kleintiere dürfen in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden, solange ihre Anzahl nicht unüblich hoch ist.

Welche Kleintiere darf ich halten?
Typischerweise zählen Nagetiere wie Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen zu Kleintieren. Auch Fische, Vögel und bestimmte Reptilien sind oft zustimmungsfrei.

Gelten Hunde und Katzen als Kleintiere?
Nein. Für die Haltung von Hunden und Katzen ist in der Regel das Einverständnis des Vermieters erforderlich. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten im Artikel.

Eine Katze sitzt auf einem Sofa, symbolisiert Haustiere in der Mietwohnung, die nicht als Kleintiere gelten.Eine Katze sitzt auf einem Sofa, symbolisiert Haustiere in der Mietwohnung, die nicht als Kleintiere gelten.

Der Mietvertrag ist entscheidend: Zustimmung zur Haustierhaltung oft erforderlich

Das Thema Tierhaltung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht explizit geregelt, weshalb es keine eindeutigen Paragraphen gibt, auf die sich Mieter bei Streitigkeiten berufen können. Lücken in der Gesetzgebung müssen daher im Mietvertrag geschlossen werden. Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt sich stets ein Blick in Ihr Vertragsdokument. Eine entsprechende Klausel klärt in den meisten Fällen die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Haustiere in der Wohnung gestattet sind.

Fehlt eine solche Klausel gänzlich, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Haltung uneingeschränkt erlaubt oder verboten ist. Die Rechtsprechung hat hierzu in zahlreichen Fällen entschieden und grundlegende Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter abgeleitet. Grundsätzlich ist der Mieter dazu verpflichtet, die Mietsache nur vertragsgemäß zu nutzen. Dies bedeutet in der Regel das Wohnen. Wenn die Haltung von Tieren zu einer erheblichen Verschlechterung der Wohnung führt oder Nachbarn über das übliche Maß hinaus gestört werden, kann dies einen Verstoß gegen den Mietvertrag darstellen. Im Extremfall kann dies nach einer Abmahnung sogar zur Kündigung führen.

Darf ein Vermieter Haustiere grundsätzlich verbieten?

Ein pauschales Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist in Deutschland grundsätzlich unzulässig und unwirksam. Dies wurde durch verschiedene Gerichtsurteile, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), bestätigt. Vermieter dürfen die Tierhaltung nicht nach reiner Willkür untersagen. Sie müssen stets eine Abwägung der Interessen beider Parteien im Einzelfall vornehmen.

Unstrittig und rechtlich gefestigt ist die Tatsache, dass die Haltung von Kleintieren einen vertragsgemäßen Mietgebrauch darstellt. Dies gilt insbesondere für Tiere, die in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden. Da diese Tiere nicht frei in der Wohnung herumlaufen, ist die Gefahr von Schäden an der Mietsache oder Störungen der Nachbarn minimal. Daher muss der Vermieter die Haltung solcher Tiere dulden.

Problematisch wird es im kleintiere mietrecht jedoch, wenn Kleintiere in einer unüblich hohen Anzahl gehalten werden. Eine Wohnung, die einer zooähnlichen Tierhaltung gleicht, widerspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch. Das Amtsgericht München entschied beispielsweise, dass eine fristlose Kündigung aufgrund zooähnlicher Tierhaltung nach ignorierter Abmahnung gerechtfertigt ist. Dies galt selbst dann, wenn die Haltung eines Hundes erlaubt war, aber eine Vielzahl weiterer Tiere wie drei Schweine, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögel die Mietsache bewohnten (AG München, Urteil vom 18.12.1998, Az.: 462 C 27294-98). Solche extremen Fälle überschreiten die Grenzen des mietrecht haustiere 2020 und mietrecht haustiere 2021 und fallen nicht mehr unter die Kategorie der erlaubten Kleintierhaltung.

Welche Kleintiere sind im Mietrecht erlaubt?

Wenn im Mietrecht von Kleintieren die Rede ist, sind damit in der Regel Nagetiere wie Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen gemeint. Auch Schildkröten, Zierfische und kleine Vogelarten wie Wellensittiche oder Kanarienvögel fallen unter diesen Begriff. Für die Haltung dieser Tiere ist keine explizite Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Selbst die Haltung von Ratten sollte nach aktueller Rechtslage unproblematisch sein. Obwohl es in den frühen 90er-Jahren Urteile gab, die die Rattenhaltung wegen möglicher Ekelgefühle von Mitmietern untersagten, scheinen diese heute überholt. Ein Urteil des Amtsgerichts Brückeburg aus dem Jahr 1999 widersprach der Forderung nach Beseitigung einer Schlange, die in einem Terrarium gehalten wurde, allein aufgrund bloßer Ekelgefühle (AG Brückeburg, Urteil vom 12.10.1999 NZM 2000, 238). Ausschlaggebend war hierbei, dass die Schlange in einem Terrarium untergebracht war und es sich weder um eine Gift- noch um eine Würgeschlange handelte, wodurch von dem Tier keine größere Gefahr ausging.

Mietrecht und Tierhaltung: Die Besonderheiten bei Hund und Katze

Im Gegensatz zu den genannten Kleintieren gelten Hunde und Katzen nicht als Kleintiere. Ihre Haltung in einer Mietwohnung ist daher nicht automatisch erlaubt und bedarf in der Regel der Zustimmung des Eigentümers. Dem Vermieter steht hier ein Prüfungsrecht zu, das ihn befugt, die Entscheidung über die Haltung zu treffen. Er darf einer Mietwohnung mit Hunden oder Katzen jedoch kein generelles Verbot erteilen, sondern muss jeden Sachverhalt im Einzelfall prüfen.

Gibt es keine gewichtigen Gründe, die gegen die Haltung sprechen, muss der Vermieter die Haustiere tolerieren und seine Zustimmung geben. Diese Zustimmung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen; auch eine mündliche Zusage ist gültig. Juristisch kann sogar eine stillschweigende Duldung über einen längeren Zeitraum als Zustimmung gewertet werden, die dann nicht grundlos zurückgenommen werden kann.

Für die Haltung einer katze halten mietwohnung oder eines Hundes können auch Auflagen festgelegt werden. So ist es beispielsweise statthaft, die Kastration des Tieres zu verlangen oder eine maximale Anzahl von Haustieren festzulegen. Diese Bedingungen müssen jedoch verhältnismäßig und begründet sein.

Kampfhunde dürfen abgelehnt werden

Für sogenannte Kampfhunde muss der Vermieter im Mietrecht keine Erlaubnis zur Haltung erteilen. Er darf diese ablehnen und, falls das Tier trotz Abmahnung nicht entfernt wird, sogar eine fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung hierfür ist, dass andere Mieter durch das Tier belästigt oder gefährdet werden, oder eine generelle Gefährdung, insbesondere von Kindern, besteht.

Der Begriff Kampfhund ist nicht auf bestimmte Rassen beschränkt, sondern meint Tiere, die aufgrund von Zucht oder Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen. Die Einstufung solcher Tiere variiert je nach Bundesland. Oft besteht jedoch die Möglichkeit, die Unbedenklichkeit eines Tieres durch einen Wesenstest nachzuweisen.

Sonderfälle bei Hunden

Bestimmte Situationen erfordern eine differenzierte Betrachtung: Ist eine Person beispielsweise auf einen Blindenhund angewiesen, darf der Eigentümer die Haltung nicht einfach untersagen. Hier wiegt das Interesse des Mieters an der Begleitung durch das Tier höher, selbst wenn im Mietvertrag ein generelles Haustierverbot rechtskräftig vereinbart wurde.

Auch Yorkshire Terrier können unter Umständen ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung aufgenommen werden. Mehrere Urteile haben diese Rasse eher als Kleintier eingestuft, da sie als ungefährlich gilt und die Nachbarschaft nicht übermäßig stört. Dies zeigt, dass die Einzelfallprüfung immer von Bedeutung ist.

Ein roter Kreis mit einem durchgestrichenen Hund, der ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag darstellt, was oft unzulässig ist.Ein roter Kreis mit einem durchgestrichenen Hund, der ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag darstellt, was oft unzulässig ist.

Kann der Vermieter die Erlaubnis zur Haustierhaltung widerrufen?

Hat ein Vermieter die Haustierhaltung einmal erlaubt, muss er Hund, Katze und Co. grundsätzlich tolerieren. Wenn keine erheblichen Schäden an der Mietsache entstehen und die Nachbarn nicht durch das Tier gestört werden, gibt es keinen vernünftigen Grund, die Erlaubnis zurückzuziehen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Hausfrieden massiv gestört wird – zum Beispiel durch ununterbrochenes Bellen, Belästigung oder Beißattacken des Hundes. Auch wenn die Wohnung durch ein Tier stark in Mitleidenschaft gezogen wird, kann der Vermieter verlangen, dass das Haustier abgeschafft wird. Er ist berechtigt, dies per schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Frist zu fordern. Kommt der Mieter diesem Verlangen nicht nach, kann dies sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies verdeutlicht, dass das haustiere nicht erlaubt auch bei einer ursprünglichen Zustimmung wieder zum Tragen kommen kann, wenn die Pflichten des Mieters verletzt werden.

Dürfen Haustiere im Mietvertrag generell verboten werden?

Wie bereits erwähnt, ist ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag grundsätzlich unwirksam. Während der Haltung von Hunden und Katzen widersprochen werden kann, sind ungefährliche Kleintiere immer erlaubt. Ein solches Totalverbot würde demnach die Haltung von Kleintieren unzulässigerweise untersagen und ist daher nichtig. Dem Vermieter steht zwar ein Prüfungsrecht zu, er darf jedoch die Haltung nicht von vornherein pauschal ablehnen.

Ein Spezialfall bilden Individualvereinbarungen. Wurden Mieter und Vermieter ausdrücklich zum Thema Tierhaltung in der Wohnung verhandelt und ein Verbot von Haustieren explizit vereinbart und wohlwissentlich vom Mieter unterzeichnet, kann diese Untersagung rechtswirksam sein. Auch hier bleiben jedoch Kleintiere weiterhin erlaubt. Im Zweifel sollte eine solche Vereinbarung immer von einem Anwalt auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.

Mietrecht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Haustieren

Vermieter dürfen die Haltung von Haustieren nicht willkürlich oder grundlos verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie anderen Mietern im selben Wohnkomplex bereits die Erlaubnis für ein ähnliches Tier erteilt haben. Eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum kann hier ebenfalls als Zustimmung gewertet werden.

Ein Verhalten, bei dem der Vermieter nur einzelnen Mietern die Tierhaltung erlaubt, kann als diskriminierend im Sinne des Mietrechts angesehen werden. Die Betonung liegt hier jedoch auf dem Begriff „grundlos“. Sollten erhebliche Gründe gegen eine Erlaubnis sprechen, ist eine Ablehnung zulässig. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die angemietete Wohnung zu klein wäre und es durch ein Tier zu einer Überbelegung käme, die eine artgerechte Haltung unmöglich macht. Auch wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält, darf die Erlaubnis verweigert werden.

Komplizierter ist der Fall bei Tierhaarallergien von Nachbarn. Grundsätzlich genießen alle Tiere, die vor dem Einzug des Allergikers vorhanden waren, Bestandsschutz. Wurde einem Mieter jedoch bei Einzug eine „katzen- bzw. hundefreie“ Wohnung zugesichert, kann die Haltung entsprechender Haustiere untersagt sein. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Zustimmung zu einer Katze noch keine Zustimmung zu einem Hund bedeutet. Der Eigentümer ist daher berechtigt, das Gesuch nach Hundehaltung eines Mieters abzulehnen, da eine Katze kein Hund ist und unterschiedliche Auswirkungen auf die Mietsache oder die Nachbarn haben kann.

Einschränkungen bei Tierhaltung in Eigentumswohnungen

Auch die Tierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann konfliktbehaftet sein. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann mittels Vereinbarungen oder Beschlüssen eine gemeinschaftliche Handhabung in Sachen Haustiere festlegen. Hierbei ist insbesondere die Hausordnung maßgebend.

Durch die Hausordnung lässt sich die Tierhaltung zwar einschränken, ein Totalverbot bleibt jedoch auch hier ausgeschlossen und würde als sittenwidrig verworfen, da auch Kleintiere untersagt wären. Entscheidend ist auch hier die Frage, inwieweit ein Tier belästigend oder schädigend wirkt. Auflagen wie Maulkorb- oder Leinenzwang auf dem gemeinschaftlich genutzten Gelände sind jedoch zulässig. Ebenso kann die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht werden, wobei dieser die Genehmigung nur bei Vorliegen entsprechender Gründe untersagen darf.

Per Mehrheitsbeschluss kann die Haltung gefährlicher Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione verboten werden. Auch die Limitierung der Anzahl von Haustieren kann rechtens sein – zum Beispiel, wenn je Wohnung nur zwei Katzen zulässig sind. Der Auslauf der Tiere kann ebenfalls beschränkt werden; so besteht beispielsweise kein Recht darauf, dass eine Katze als „Freigänger“ die Gemeinschaftsanlage nutzen darf. Auch die Anbringung von Katzennetzen auf dem Balkon kann vorgeschrieben werden, wobei dies oft vom Einzelfall abhängt.

Tierzucht: Wenn es über die Haltung hinausgeht

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Tiere in einer Mietwohnung zu züchten. Der Mieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Mietsache lediglich vertragsgemäß zu nutzen. Die Tierzucht sprengt diesen vertraglich abgesteckten Rahmen.

Erfährt ein Vermieter davon, dass einer seiner Mieter unerlaubt Tiere in seinem Eigentum züchtet, kann er diesen gemäß Mietrecht abmahnen. Unterlässt der Mieter die Tierzucht dennoch nicht, kann ihm sogar gekündigt werden. Zudem müssen Züchter gemäß den Tierschutzgesetzen durch die Behörden zugelassen sein und ihre Eignung nachweisen. Eine artgerechte Haltung für Zuchtzwecke ist in einer normalen Mietwohnung in der Regel nicht vollkommen gegeben, weshalb die Tierzucht dort unzulässig sein dürfte.

Animal Hoarding: Wenn Haustiere in Mietwohnungen gehortet werden

Das Mietrecht setzt für Haustiere zwar keine konkreten Grenzen in ihrer Anzahl, aber der vertragsmäßige Gebrauch ist stets verpflichtend. Dieser besteht in einer üblichen Nutzung. Steigt die Menge der Haustiere stark über das normale Maß auf begrenztem Raum hinaus, dann ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag.

Extremfälle stellen sogenannte Tierhorter dar, die eine Vielzahl von Tieren auf engstem Raum halten und dabei Mindestanforderungen an Raum, Nahrung, Hygiene oder gesundheitliche Vorsorge ignorieren. Ursächlich ist in der Regel eine psychische Störung. Da die betroffenen Personen meist selbst die Mängel nicht erkennen, sind es häufig Eigentümer oder Nachbarn, die solches Verhalten zur Anzeige bringen.

Gerichte mussten bereits entscheiden, ob zu viele Tiere in der Wohnung untergebracht worden sind. In einem konkreten Fall wurden fünf Chinchillas in einer Dreizimmerwohnung gehalten. Die Tiere waren sauber und lebten in Käfigen. Das Amtsgericht Hanau entschied daher zugunsten des Mieters, da die Haltung der Kleintiere artgerecht war und keine Beeinträchtigung vorlag (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99).

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das kleintiere mietrecht ist ein vielschichtiges Feld, das sowohl für Mieter als auch für Vermieter Tücken bereithält. Während die Haltung von Kleintieren in der Regel ohne explizite Zustimmung des Vermieters möglich ist, bedürfen Hunde und Katzen meist einer solchen Erlaubnis. Ein generelles Haustierverbot ist unwirksam, doch der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Mietsache und des Hausfriedens.

Für Mieter ist es ratsam, sich vor der Anschaffung eines Haustieres – insbesondere eines Hundes oder einer Katze – immer mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Genehmigung einzuholen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Informieren Sie sich über die spezifischen Regelungen in Ihrem Mietvertrag und der Hausordnung. Für Vermieter gilt es, stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und nicht willkürlich zu entscheiden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot pauschaler Verbote sind dabei wichtige Leitlinien.

Sollten Sie sich unsicher sein oder bereits Konflikte bestehen, suchen Sie rechtlichen Rat bei einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht. Eine frühzeitige Klärung kann viel Ärger und Kosten ersparen.