Haustierhaltung in Mietwohnungen: Was Vermieter und Mieter wissen müssen

Haustiere sind für viele Menschen ein wichtiger Teil des Lebens und oft nicht wegzudenken. Doch aus Sicht von Vermietern kann die Haltung von Tieren in Mietwohnungen Fragen und Unsicherheiten aufwerfen. Das deutsche Mietrecht verbietet Haustiere nicht generell, doch die Haltung ist von verschiedenen Faktoren und oft von der Tierart abhängig. Insbesondere bei Kleintieren gibt es klare Regelungen, während bei Hunden und Katzen die Zustimmung des Vermieters meist erforderlich ist. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt einen Überblick darüber, wann Vermieter die Haustierhaltung untersagen können und welche Rechte und Pflichten Mieter haben.

Die rechtliche Grundlage: Was besagt das Mietrecht zur Tierhaltung?

Die Frage, ob Haustiere in Mietwohnungen gehalten werden dürfen, beschäftigt Mieter und Vermieter gleichermaßen. Bereits in den frühen 1990er Jahren entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Klausel im Mietvertrag, die die Haltung von Haustieren pauschal verbietet, unwirksam ist. Das bedeutet, ein generelles Tierverbot ist rechtlich nicht haltbar. Dennoch ist dies kein Freifahrtschein für alle Tiere. Das Mietrecht differenziert die Haltung von Haustieren nach Tierarten.

Kleintiere in der Mietwohnung: In der Regel unproblematisch

Zu den Kleintieren zählen laut Mietrecht beispielsweise Goldhamster, Meerschweinchen, Ziervögel und Zierfische. Für die Haltung dieser Tiere in einer Mietwohnung müssen Mieter in der Regel keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters einholen. Sie werden als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache angesehen. Eine Ausnahme bilden hier Frettchen und Ratten, da von ihnen eine stärkere Geruchsentwicklung ausgehen kann, weshalb hierfür eine Genehmigung erforderlich sein kann. Auch die Anzahl der Kleintiere spielt eine Rolle: 20 Goldhamster in einer kleinen Einzimmerwohnung dürften beispielsweise zu einem Streitfall führen, zumal Goldhamster Einzelgänger sind und separate Unterkünfte benötigen.

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Hunde und Katzen: Erlaubnis des Vermieters meist nötig

Hunde und Katzen werden nicht zu den Kleintieren gezählt. Bevor ein Mieter einen Hund oder eine Katze in die Wohnung bringen möchte, muss er die Erlaubnis des Vermieters einholen. Gerichte haben zwar in Einzelfällen auch kleinere Hunde wie Yorkshire Terrier als Kleintiere eingestuft, dies ist jedoch umstritten. Grundsätzlich gilt: Bei Tieren, die nicht unter die Kategorie “Kleintiere” fallen, bedarf es einer Einzelfallentscheidung des Vermieters. Dieser muss abwägen, ob die Haltung unter den gegebenen Umständen zumutbar ist. Wichtig ist, dass Mieter sich an die Regelungen im Mietvertrag und in der Hausordnung halten. Wenn dort eine Meldepflicht für Haustiere festgelegt ist, gilt diese für alle Tiere, die keine Kleintiere sind. Es ist ratsam, auch die Meldung von Kleintieren zu erbitten, um Transparenz zu schaffen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten für Blindenhunde oder Tiere, die im Rahmen einer tiergestützten Therapie gehalten werden. Hierfür müssen Mieter jedoch offizielle Zulassungen und Bescheinigungen vorlegen können.

Die Anzahl der Haustiere und die Wohnungsgröße

Die Frage, wie viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, hängt vom “ortsüblichen Maß” und der Größe der Wohnung ab. In der Regel werden bis zu zwei Haustiere toleriert. In sehr kleinen Wohnungen, wie beispielsweise Einzimmerwohnungen, muss oft nur ein einziges Haustier geduldet werden. Es gibt auch Urteile, die besagen, dass eine Zweizimmerwohnung für die Haltung einer großen Hunderasse wie einer Dogge zu klein sein kann. Auch hier ist eine Einzelfallentscheidung ausschlaggebend.

Wann kann die Haustierhaltung gekündigt werden?

Die Haustierhaltung selbst ist in der Regel kein Grund für eine Kündigung des Mietvertrages. Vermieter dürfen die Tierhaltung nur aus triftigen, begründeten Anlässen ablehnen. Eine grundlose Verweigerung ist unwirksam. Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann der Vermieter jedoch bestimmte Bedingungen festlegen. Dazu gehört auch die Forderung nach einer Tierhaftpflichtversicherung, um sich gegen etwaige Schäden abzusichern.

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Mieter, denen die Haltung von Haustieren gestattet wurde, sind verpflichtet, bestimmte Regeln einzuhalten. Belästigungen durch Dreck, Geruch oder Lärm müssen Vermieter nicht hinnehmen. Werden solche Vorgaben missachtet, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen und unter Umständen die Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen.

Gründe, die einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen können, sind beispielsweise:

  • Lautes und anhaltendes Bellen, das den Hausfrieden stört.
  • Die Haltung eines Tieres, das auf der Liste für Kampfhunde geführt wird.
  • Wenn das Tier Bewohner oder Besucher verletzt hat.
  • Wenn das Tier den Hausflur oder Garten verunreinigt.
  • Wenn eine freilaufende Katze Vogelnester plündert.

Das unbefugte Einbauen von baulichen Veränderungen, wie einer Katzenklappe, kann ebenfalls zu Schäden am Mietobjekt führen und den Widerruf der Haltungserlaubnis zur Folge haben.

Fazit: Ein ausgewogenes Verhältnis finden

Das deutsche Mietrecht erlaubt keine pauschalen Verbote von Haustierhaltung. Insbesondere Kleintiere dürfen von Mietern ohne gesonderte Erlaubnis gehalten werden. Bei Hunden und Katzen ist die Zustimmung des Vermieters notwendig, der jedoch nur aus triftigen Gründen eine Haltung ablehnen darf. Gerichte haben wiederholt betont, dass pauschale Verbote unwirksam sind. Dennoch können Konflikte entstehen, wenn Tiere den Hausfrieden stören oder Schäden verursachen. In solchen Fällen kann der Vermieter Maßnahmen ergreifen, bis hin zum Widerruf der Haltungserlaubnis. Ein Kündigungsgrund ist die Haustierhaltung jedoch meist nicht. Eine offene Kommunikation und das Einhalten von Vereinbarungen sind entscheidend für ein harmonisches Zusammenleben von Mietern, Vermietern und ihren tierischen Mitbewohnern.

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