Der Übergang in den Ruhestand markiert einen bedeutenden Lebensabschnitt, der zahlreiche Fragen aufwirft – insbesondere im Hinblick auf Ihre Absicherung im Krankheitsfall. In Deutschland existieren verschiedene Modelle der Kranken- und Pflegeversicherung, die für Rentnerinnen und Rentner relevant sind. Dieser Leitfaden beleuchtet die wichtigsten Aspekte, damit Sie gut informiert in Ihre wohlverdiente Zeit ohne Erwerbstätigkeit starten können.
Grundsätzlich stehen Ihnen als Rentner folgende Optionen für Ihre Krankenversicherung offen: die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV, die Familienversicherung in der GKV oder die private Krankenversicherung (PKV) bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Die Art Ihrer Pflegeversicherung ist eng an Ihre Krankenversicherung gekoppelt. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zahlen in die sozialen Pflegekassen ein, während privat krankenversicherte Rentner einen separaten Vertrag für Pflegeleistungen abschließen müssen. Eine vorausschauende Planung, beispielsweise durch eine beste private Altersvorsorge, kann dabei helfen, finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten und die Wahl der passenden Krankenversicherung zu erleichtern.
So funktioniert Ihre Krankenversicherung im Ruhestand
Der Leitsatz lautet: „Im Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben.“ Dies bedeutet, dass Sie, abgesehen vom Krankengeld, weiterhin die gewohnten Leistungen erhalten. Auch als Rentner zahlen Sie hierfür monatliche Beiträge an Ihre Krankenkasse.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) funktioniert als Solidargemeinschaft: Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder entrichten Beiträge, die sich in der Regel nach der Höhe ihres Einkommens richten. Im Gegenzug erhalten sie im Krankheitsfall alle notwendigen Leistungen. Privat Krankenversicherte hingegen zahlen einkommensunabhängige Monatsbeiträge an ihr Versicherungsunternehmen, deren Höhe sich nach den versicherten Risiken und dem gewählten Leistungsumfang bemisst.
Die Rentenversicherung beteiligt sich an Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung. Dies gilt sowohl für gesetzlich pflichtversicherte als auch für freiwillig oder privat krankenversicherte Rentner. Bei Pflichtversicherten übernehmen wir einen Teil ihrer Beiträge, während wir bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern Beitragszuschüsse zahlen.
Ihre Pflegeversicherung als Rentner
Die Art Ihrer Pflegeversicherung ist unmittelbar von Ihrem Krankenversicherungsverhältnis abhängig. Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, fallen Sie automatisch unter den Schutz der sozialen Pflegeversicherung, die bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Somit sind Sie bei Ihrer Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert.
Als privat krankenversicherter Rentner müssen Sie hingegen selbst einen gesonderten Versicherungsvertrag für Pflegeleistungen abschließen.
Für den Fall, dass Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen, diese Pflichtmitgliedschaft jedoch nicht wünschen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Rentenantragstellung bei Ihrer Krankenkasse eingereicht werden. Die Befreiung erstreckt sich über den gesamten Rentenbezug und kann nicht widerrufen werden. Es ist ratsam, sich hierzu ausführlich von Ihrer Krankenkasse beraten zu lassen.
Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner kommt für den Großteil der Rentnerinnen und Rentner in Deutschland in Frage und ist an mehrere Bedingungen geknüpft:
- Rentenbezug: Sie müssen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben oder bereits erhalten. Die Art der Rente (z.B. Erwerbsminderungsrente oder Altersrente) spielt dabei zunächst keine Rolle.
- Vorversicherungszeit: Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Das Erwerbsleben umfasst den Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung. Ob Sie dabei pflichtversichert, freiwilliges Mitglied oder familienversichert waren, ist unerheblich. Für jedes Kind bzw. Stief- oder Pflegekind werden Ihnen pauschal drei Jahre bei der Vorversicherungszeit angerechnet.
- Entscheidung der Krankenkasse: Die Krankenkasse Ihrer Wahl – in der Regel Ihre bisherige Krankenkasse – prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen. Die Rentenversicherung trifft keine Entscheidung über Ihr Krankenversicherungsverhältnis. Um einen nahtlosen Übergang zu ermöglichen, arbeiten Renten- und Krankenkassen eng zusammen und fragen bereits beim Rentenantrag Ihre Krankenversicherungsdaten ab.
- Inkrafttreten der Pflichtversicherung: Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, tritt für Sie die Pflichtversicherung in der KVdR in Kraft. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, müssen Sie selbst aktiv werden und sich für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden: Sie können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern, unter bestimmten Voraussetzungen eine Familienversicherung in Anspruch nehmen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichern.
Für Fragen speziell zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre oder eine beliebige gesetzliche Krankenkasse.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Alter
Sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, müssen Sie Beiträge aus Ihrer Rente zahlen. Beachten Sie bitte, dass, wenn Sie neben Ihrer Rente weitere Einkünfte haben, Sie möglicherweise auch von diesen Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen. Eine Klärung hierzu ist direkt mit Ihrer Krankenkasse vorzunehmen.
Beiträge zur Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Davon tragen Sie und die Rentenversicherung jeweils die Hälfte. Ihr Anteil wird bei der monatlichen Rentenzahlung einbehalten und zusammen mit dem Anteil der Rentenversicherung an Ihre Krankenkasse weitergeleitet. Auch an dem von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag beteiligt sich die Rentenversicherung zur Hälfte. Um die Verwaltungskosten der Lebensversicherung oder anderer Vorsorgeprodukte zu verstehen, kann es hilfreich sein, sich auch mit der Beitragsstruktur der Krankenversicherung auseinanderzusetzen.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner liegt aktuell bei 3,6 Prozent. Im Gegensatz zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern tragen Sie diese Beiträge in voller Höhe selbst. Rentnerinnen und Rentner mit einer bestehenden Beihilfeberechtigung zahlen lediglich einen ermäßigten Beitrag. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse abgeführt. Auch als freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung vollständig selbst.
Kinderlose Rentnerinnen und Rentner, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent, wodurch ihr Beitragssatz 4,2 Prozent beträgt. Hierbei zählen leibliche Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder.
Beispielsrentner Walter
Walter erhält eine Bruttorente von 1.000 Euro.
Der aus der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 146 Euro (1.000 Euro x 14,6 Prozent). Diesen Betrag teilen sich die Deutsche Rentenversicherung und Walter je zur Hälfte, also 73 Euro pro Partei.
Zusätzlich erhebt Walters Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent, was 25 Euro (2,5 Prozent von 1.000 Euro) entspricht. Auch hier übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte (12,50 Euro).
Walter trägt somit insgesamt 73 Euro + 12,50 Euro = 85,50 Euro.
Für die Pflegeversicherung muss Walter zusätzlich 36 Euro zahlen (1.000 Euro x 3,6 Prozent). Da Walter Vater eines Kindes ist, entfällt der Zuschlag für Kinderlose. Den Pflegebeitrag muss er allerdings alleine tragen.
Bitte beachten Sie: Sollte bei Ihrer Rente noch nicht berücksichtigt worden sein, dass Sie Kinder haben, reichen Sie die entsprechenden Nachweise (z.B. eine Geburtsurkunde) umgehend bei der Rentenversicherung ein. Der Beginn der Zuschlagsbefreiung hängt vom Eingang des Nachweises ab.
Ihre Alternativen zur Pflichtversicherung
Wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sind, stehen Ihnen verschiedene Alternativen offen.
Freiwillige Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Sind Sie nicht versicherungspflichtig, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages werden alle Ihre Einkünfte zugrunde gelegt. Bei geringen Einkünften ist in der Regel der Mindestbeitrag zu zahlen.
Diesen Krankenkassenbeitrag zahlen Sie selbst an Ihre Krankenkasse. Bei Rentenantragstellung können Sie jedoch einen Beitragszuschuss beantragen, der Ihnen dann zusammen mit Ihrer Rente ausgezahlt wird. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bei Pflichtversicherten zahlt die Rentenversicherung den halben Krankenkassenbeitrag, der auf Ihre Rente entfallen würde. Bei einem aktuellen Beitragssatz von 14,6 Prozent entspricht dies einem Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Zusätzlich beteiligt sich die Rentenversicherung hälftig am kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Erhalten Sie mehrere Renten, wird der Beitragszuschuss aus der Summe beider Renten ermittelt. Der Zuschuss ist nicht an die Höhe Ihres tatsächlich zu zahlenden Krankenkassenbeitrages gebunden.
Als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie ebenfalls pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Beiträge, inklusive des Kinderlosenzuschlags bei Bedarf, tragen Sie allerdings alleine. Überlegen Sie hierbei, ob eine beste private Rentenversicherung eine sinnvolle Ergänzung zu Ihrer Altersvorsorge darstellt, um mögliche Versorgungslücken im Alter zu schließen.
Private Krankenversicherung für Rentner
Wenn Sie nicht pflichtversichert sind, haben Sie die Möglichkeit, sich privat krankenversichern zu lassen. Die Höhe Ihres Krankenversicherungsbeitrages hängt dann von Ihrem Eintrittsalter, den versicherten Gesundheitsrisiken und gewünschten Zusatzleistungen ab; die Höhe Ihres Einkommens spielt hier keine Rolle.
Ihre Beiträge überweisen Sie selbst an Ihren privaten Krankenversicherer. Auch hier können Sie bei Rentenantragstellung einen Beitragszuschuss beantragen, der Ihnen gemeinsam mit Ihrer Rente ausgezahlt wird. Anspruch auf diesen Zuschuss haben Sie, wenn Ihr privates Versicherungsunternehmen der deutschen oder europäischen Aufsicht unterliegt und Sie mindestens einen Tarif für ambulante, stationäre oder zahnärztliche Heilbehandlung bzw. für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel abgeschlossen haben. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich ebenfalls nach dem halben Krankenkassenbeitrag, der auf Ihre Rente entfallen würde (7,3 Prozent Ihrer Bruttorente), sowie der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Der Zuschuss ist jedoch auf die Hälfte Ihrer tatsächlichen Beitragsaufwendungen begrenzt. Für die Absicherung des Pflegerisikos müssen privat versicherte Rentner einen separaten Vertrag bei einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Diese Prämien zahlen sie selbst, ohne Zuschuss. Die Berücksichtigung von fondsgebundenen Anlagen im Rahmen Ihrer finanziellen Gesamtplanung kann Ihnen dabei helfen, die Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherungen im Alter zu decken.
Familienversicherung im Ruhestand
Als Familienversicherter können Sie unter Umständen weiterhin beitragsfrei gesetzlich kranken- und pflegeversichert bleiben. Für viele Familienversicherte ist der Wechsel in den Ruhestand jedoch mit einem Wechsel in die eigene Pflichtversicherung verbunden.
Sie bleiben nur dann familienversichert, wenn Sie die Vorversicherungszeit für die eigene Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfüllen UND Ihr persönliches Gesamteinkommen die geltende Einkommensgrenze (derzeit 535 Euro monatlich im Jahr 2025, bei Minijob 556 Euro) nicht übersteigt. Ihre Rente zählt zu diesem Einkommen, wobei der Teil Ihrer Rente, der Zeiten für Kindererziehung enthält, nicht berücksichtigt wird. Ein Verzicht auf Rententeile zugunsten der Familienversicherung ist unzulässig.
Sind diese Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt, ergeben sich zwei Szenarien: Erfüllen Sie die Vorversicherungszeit, werden Sie ab Rentenbeginn – unabhängig von der Rentenhöhe – Pflichtmitglied in der KVdR. Erfüllen Sie die Vorversicherungszeit nicht und übersteigt Ihr Einkommen die Grenzen, müssen Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern. Eine sorgfältige Planung, möglicherweise unter Berücksichtigung einer Risikolebensversicherung Testsieger 2022 für die finanzielle Absicherung Ihrer Angehörigen, ist entscheidend.
Nahtloser Übergang und Krankenkassenwahl
Durch eine enge Zusammenarbeit von Renten- und Krankenversicherung wird Ihnen ein möglichst nahtloser Übergang in die Krankenversicherung der Rentner ermöglicht. Aus diesem Grund werden bei Ihrem Rentenantrag auch Daten zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR erhoben.
Ihre Krankenversicherungspflicht als Rentner beginnt in der Regel mit dem Tag der Rentenantragstellung und nicht erst mit Rentenbeginn – vorausgesetzt, Sie haben Ihren Antrag vor Rentenbeginn gestellt. Dies gilt auch, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch freiwillig oder familienversichert sind. Diese „Rentenantragsteller-Mitgliedschaft“ gewährleistet Ihnen Krankenversicherungsschutz bereits in der Entscheidungsphase über Ihren Rentenanspruch.
Bestimmt sind Sie bereits Mitglied einer Krankenkasse, wenn Sie Ihre Rente beantragen. In den meisten Fällen wird sich daran nichts ändern. Es sei denn, Sie möchten die Krankenkasse wechseln. Dann sollten Sie sich zunächst mit Ihrer jetzigen Krankenkasse in Verbindung setzen. Haben Sie sich für eine Krankenkasse entschieden, sind Sie im Allgemeinen mindestens 18 Monate an diese Wahl gebunden. Bei bestimmten Wahltarifen können abweichende Bindungsfristen gelten. Ein Wechsel vor Ablauf der Frist ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Wenn Sie zu einer anderen Krankenkasse wechseln möchten, ist ein Wechsel erst nach einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die von Ihnen gewählte Krankenkasse darf Ihre Mitgliedschaft nicht ablehnen, auch nicht aufgrund bereits vorliegender Erkrankungen. Für die Krankenversicherung der Landwirte gelten besondere Wahlrechte und Zuständigkeiten; lassen Sie sich gegebenenfalls von den Krankenkassen beraten.
Der Ruhestand sollte eine Zeit der Entspannung und des Genusses sein. Eine fundierte Kenntnis Ihrer Optionen und Pflichten bei der Kranken- und Pflegeversicherung ist dabei essenziell, um finanzielle Sorgen zu vermeiden und die bestmögliche medizinische Versorgung zu sichern. Nehmen Sie sich die Zeit, die verschiedenen Modelle zu verstehen, und zögern Sie nicht, sich bei Ihrer Krankenkasse umfassend beraten zu lassen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Absicherung im Alter optimal auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist und Sie Ihren Ruhestand unbeschwert genießen können.
