Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit seinem jüngsten Schreiben vom 6. März 2025 bedeutende Klarstellungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten vorgenommen. Diese Neuausrichtung, die lange erwartet wurde, ergänzt die bisherige Verwaltungsauffassung und hat weitreichende Konsequenzen für Privatanleger und Unternehmen, die im Bereich digitaler Vermögenswerte tätig sind. Parallel dazu verschärfen die bevorstehende Implementierung der EU-Richtlinie DAC8 und das nationale Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz die Pflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Informationen mit den Finanzbehörden auszutauschen und die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren.
Einheitliche Begrifflichkeiten und MiCAR-Orientierung
Eine zentrale Neuerung des BMF-Schreibens ist die Einführung einheitlicher Begrifflichkeiten. Anstelle der früheren Unterscheidung zwischen virtuellen Währungen und sonstigen Token spricht das neue Schreiben primär von „Kryptowerten“. Diese Definition orientiert sich eng an der Kryptowerte-Verordnung (MiCAR) und beschreibt Kryptowerte als digitale Repräsentationen von Werten oder Rechten, die elektronisch mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder ähnlichen Technologien übertragen und gespeichert werden können. Diese Angleichung an unionsrechtliche Definitionen ist grundsätzlich begrüßenswert, könnte aber bei abweichenden Auslegungen in den EU-Mitgliedstaaten zu weiterem Klärungsbedarf führen. Non-Fungible Tokens (NFTs) werden ausdrücklich nicht unter diese Regelung gefasst, was weiterhin Raum für Interpretationen und Unsicherheiten in der Praxis lässt.
Dezentrale Finanzmärkte (DeFi) im Visier der Finanzverwaltung
Erstmals nimmt sich das BMF-Schreiben auch dem komplexen Feld der dezentralen Finanzmärkte (Decentralized Finance – DeFi) an. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen zentralen Handelsplattformen (wie Kraken oder Coinbase) und dezentralen Plattformen (Decentralized Exchanges – DEXs) getroffen. Auf DEXs agieren Marktteilnehmer direkt über Smart Contracts mit der Blockchain, ohne dass ein zentraler Intermediär erforderlich ist.
Besteuerung von Staking Rewards und die “Zugangsfiktion”
Im Bereich des (delegierten/passiven) Stakings hat die Finanzverwaltung ihre Haltung präzisiert. Sie bestätigt, dass die Einkünfte des Delegators dem Besteuerungsregime der sonstigen Einkünfte aus Leistungen unterliegen (§ 22 Nr. 3 EStG). Eine bedeutende Neuerung ist die sogenannte „Zugangsfiktion“: Selbst wenn Staking Rewards nicht aktiv vom Delegator „geclaimed“ wurden, gelten sie spätestens zum Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres als zugeflossen und unterliegen somit der Besteuerung. Diese Regelung erfordert eine sorgfältige Überwachung und Dokumentation aller Staking-Aktivitäten.
Kryptowerte als Wirtschaftsgüter: Anerkennung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Das BMF-Schreiben bestätigt die langjährige Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass Kryptowerte steuerlich als Wirtschaftsgüter zu betrachten sind. Obwohl der BFH diese Einschätzung zunächst nur für Bitcoin, Ethereum und Monero vorgenommen hat, wird diese Rechtsauffassung in der Praxis technologieneutral auf die meisten vergleichbaren Kryptowerte angewendet. Die Finanzverwaltung hält an der Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigentümer fest, wobei der Inhaber des privaten Schlüssels maßgeblich ist. Dies unterstreicht die Bedeutung der sicheren Aufbewahrung und Verwaltung privater Schlüssel.
Berechnung der Jahresfrist und neue Bewertungsregeln
Für die Ermittlung der Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bei Direkt-Erwerb oder -Veräußerung über dezentrale Handelsplattformen kann aus Vereinfachungsgründen auf die Zeitpunkte abgestellt werden, die sich aus der Wallet ergeben. Gewinne oder Verluste aus Veräußerungsgeschäften ergeben sich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie Werbungskosten. Diese Werbungskosten müssen auf steuerbare und nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte aufgeteilt werden. Eine Verlängerung der Haltefrist kommt laut Finanzverwaltung (nur) bei Currency/Payment Token nicht in Betracht.
Die Bewertung von Kryptowerten bei Tauschvorgängen unterliegt ebenfalls Änderungen. Primär muss nicht mehr zwingend auf den Börsenkurs einer anerkannten Börse abgestellt werden. Stattdessen kann der Marktkurs einer Handelsplattform oder einer webbasierten Liste (z.B. coinmarketcap.com, coingecko.com) herangezogen werden. Ist kein Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte ermittelbar, wird es nicht beanstandet, wenn stattdessen der Marktkurs der hingegebenen Kryptowerte angesetzt wird. Wichtig ist hierbei, dass Steuerpflichtige die Gleichmäßigkeit der Wertermittlung sicherstellen müssen. Bei Airdrops sind die erhaltenen Kryptowerte mit einem Marktkurs von EUR 0,- anzusetzen, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs noch kein Marktkurs ermittelbar ist.
Die Finanzverwaltung behält die walletbezogene Betrachtung für die Verwendungsreihenfolge (z.B. FIFO-Methode) bei. Für Kryptowerte mit abweichenden Handelsbezeichnungen innerhalb einer Wallet besteht jeweils ein gesondertes Wahlrecht. Die Dokumentation dieser Wahlrechte ist essenziell.
Security Token: Einzelfallprüfung statt Pauschalisierung
Bei Security Token wird die initiale Anknüpfung an MiFID II sowie die detaillierten Ausführungen zu Equity und Debt Token gestrichen. Stattdessen wird auf die Vergleichbarkeit mit herkömmlichen Wertpapieren abgestellt. Die ertragsteuerliche Behandlung der laufenden Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 EStG) und Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 oder 7 EStG) soll anhand der individuellen Ausgestaltung der Kryptowerte im Einzelfall entschieden werden. Bei Schuldverschreibungen als vermitteltes Recht kommt es auf die Einordnung als Kapitalforderung oder bloßen Sachleistungsanspruch an. Dies erfordert eine genaue Prüfung der jeweiligen Security Token.
Umfassende Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
Ein zentraler Punkt des neuen Schreibens ist die Betonung der umfassenden Beweislast des Steuerpflichtigen. Da Informationen in öffentlichen Blockchains zwar einsehbar, aber pseudonymisiert sind, liegen die relevanten Daten primär in der Informationssphäre des Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die bloße Überlassung des öffentlichen Schlüssels zur Nachweisführung nicht ausreicht. Insbesondere bei dezentralen Handelsplattformen werden erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO) angenommen, da von einer Beteiligung ausländischer Akteure ausgegangen wird. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste, etwa durch die Insolvenz einer Handelsplattform oder Hackerangriffe, gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dies kann im schlimmsten Fall zu Schätzungen nach § 162 AO führen, selbst wenn faktisch keine Einkünfte entstanden sind.
Hohe Anforderungen an Steuerreports und Dokumentation im Privatvermögen
Für Kryptowerte im Privatvermögen akzeptiert die Finanzverwaltung weiterhin Steuerreports von Softwareanbietern, sofern deren Plausibilität gewährleistet ist. Das bedeutet, es dürfen keine Hinweise auf Unvollständigkeit vorliegen, die Daten müssen in sich schlüssig sein und dürfen nicht im Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen der Finanzbehörde stehen. Zudem sind Auszüge der Reporteinstellungen vorzulegen. Steuerpflichtige müssen sicherstellen, dass jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln nachvollziehbar ist. Dies umfasst mindestens den Klarnamen oder das Kürzel, die Anzahl der betroffenen Kryptowerte, den Gewinn (Anschaffungskosten, Veräußerungserlös), Zeitpunkte und Kurse der An- und Verkäufe sowie die Haltedauer. Beim Lending sind Überlassungsbeginn, -ende, -gegenstand, -entgelt und -konditionen offenzulegen. Sollten Steuerreports und Transaktionsübersichten nicht ausreichen, können weitere Unterlagen angefordert werden. Eine lückenlose Dokumentation ist unerlässlich, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Fazit: Hohe Anforderungen durch neue Beweislast
Das neue BMF-Schreiben zum Steuerrecht bei Kryptowerten schafft zwar Klarheit in einigen Bereichen, erhöht aber gleichzeitig die Anforderungen an Steuerpflichtige und deren Dokumentationspflichten erheblich. Insbesondere die „Zugangsfiktion“ bei Staking-Rewards und die umfassende Beweislast bei fehlenden Daten stellen neue Herausforderungen dar. Die Finanzverwaltung erwartet von den Steuerpflichtigen, dass sie mögliche fehlende technische Aufklärungskapazitäten kompensieren. Angesichts der komplexen Materie und der gestiegenen Anforderungen ist es entscheidend, die eigenen Krypto-Transaktionen lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine professionelle Begleitung durch erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte kann dabei helfen, Fallstricke zu vermeiden, die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen und Sie optimal auf zukünftige Entwicklungen, wie die Umsetzung von DAC8, vorzubereiten.
