Deutschland, bekannt für seine präzise Rechtsordnung und sein komplexes Sozialsystem, steht regelmäßig im Fokus europäischer Rechtsauslegung. Ein zentrales Thema, das sowohl rechtliche als auch soziale Dimensionen berührt, ist die Behandlung von Minijobs im Kontext der Sozialversicherung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in nationalen Sozialversicherungssystemen befasst, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 79/7/EWG. Dieses Urteil wirft ein Licht auf die Vereinbarkeit nationaler Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung mit dem EU-Recht und die Grenzen der indirekten Diskriminierung.
Die Debatte um die Ausgestaltung von Sozialversicherungssystemen, die oft komplexe Aspekte wie Rentenansprüche und die Absicherung verschiedener Lebensrisiken umfasst, ist in Deutschland seit jeher von großer Bedeutung. Ähnlich wie bei speziellen Absicherungsmodellen, wie einer über kreuz risikolebensversicherung, die partnerschaftliche Risiken mindert, zielen Sozialversicherungen darauf ab, breite Bevölkerungsschichten zu schützen. Hierbei spielt auch die Frage der Gleichbehandlung eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger fairen Zugang zu sozialen Leistungen haben.
Der Fall Inge Nolte: Minijobs und Rentenansprüche
Der Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Hannover im Fall von Frau Inge Nolte gegen die Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA). Frau Nolte, die aufgrund einer Erkrankung eine Invalidenrente beantragte, wurde diese verwehrt, da sie in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachweisen konnte. Ihre Beschäftigung, überwiegend als Reinigungskraft, war als “geringfügig” eingestuft und somit von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.
Nach damaligem deutschem Recht (§ 1228 Abs. 4 RVO, heute § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB VI) galten Beschäftigungen als geringfügig, wenn sie regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche umfassten und das monatliche Entgelt ein Siebtel der durchschnittlichen monatlichen Bezugsgröße nicht überschritt. Das Sozialgericht sah hierin eine mögliche indirekte Diskriminierung von Frauen, da diese Regelung statistisch deutlich mehr Frauen als Männer betraf.
Anwendbarkeit der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie
Bevor der EuGH die Frage der Diskriminierung prüfte, musste geklärt werden, ob Personen in geringfügiger Beschäftigung überhaupt in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG fallen. Die Richtlinie gilt für die “erwerbstätige Bevölkerung”. Der EuGH stellte klar, dass der Begriff der erwerbstätigen Person im Gemeinschaftsrecht weit auszulegen ist. Weder die Tatsache, dass der Arbeitslohn nicht den gesamten Lebensunterhalt deckt, noch eine geringe Wochenstundenzahl (wie 10, 12 oder 18 Stunden) schließt eine Person vom Status eines Arbeitnehmers oder einer erwerbstätigen Person aus.
Daher urteilte der Gerichtshof, dass Personen in geringfügiger Beschäftigung, wie sie im deutschen Recht definiert ist, Teil der erwerbstätigen Bevölkerung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie sind und somit in deren Anwendungsbereich fallen. Die Argumentation der deutschen Regierung, dies sei lediglich im Kontext des Artikels 48 EWG-Vertrag (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) relevant, nicht aber im Sozialversicherungsrecht, wurde zurückgewiesen. Der Begriff des “Arbeitnehmers” habe auch im Bereich der sozialen Sicherheit eine unionsrechtliche Bedeutung.
Indirekte Diskriminierung und objektive Rechtfertigung
Die zentrale Frage war, ob die nationale Regelung eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Eine nationale Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, aber tatsächlich einen weitaus höheren Anteil von Frauen als Männer benachteiligt, ist nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie unzulässig. Es sei denn, sie beruht auf objektiven Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Solche Maßnahmen müssen ein legitimes sozialpolitisches Ziel verfolgen, geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen, und dafür notwendig sein.
Die deutsche Bundesregierung argumentierte, dass der Ausschluss geringfügiger Beschäftigungen einem Strukturprinzip der deutschen Sozialversicherung entspricht, das auf einem Äquivalenzprinzip zwischen Beiträgen und Leistungen basiert. Solche Systeme sind darauf ausgelegt, finanzielle Risiken der Altersarmut abzufedern und gleichzeitig Anreize für reguläre Beschäftigung zu schaffen, wobei die Gestaltung von Versicherungsmodellen oft auch spezifische gesellschaftliche Bedürfnisse berücksichtigt, wie etwa im Kontext einer Überkreuzversicherung für bestimmte Konstellationen. Der Ausschluss diene dazu, eine gesellschaftliche Nachfrage nach dieser Art von Beschäftigung zu befriedigen und gleichzeitig die Zunahme von Schwarzarbeit und Umgehungsstrategien zu verhindern. Eine Abschaffung der Regelung würde die Struktur des Systems gefährden und zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führen, die nicht durch sozialversicherungspflichtige Anstellungen ersetzt würden.
Die Entscheidung des EuGH und ihre Bedeutung
Der EuGH stellte fest, dass die Sozialpolitik im gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist. Die Mitgliedstaaten haben bei der Wahl der Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele einen weiten Ermessensspielraum. Der Gerichtshof befand, dass das von der deutschen Regierung angeführte sozial- und beschäftigungspolitische Ziel objektiv nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat. Das nationale Parlament durfte vernünftigerweise annehmen, dass die fragliche Gesetzgebung notwendig war, um dieses Ziel zu erreichen.
Folglich urteilte der EuGH, dass Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, wonach geringfügige Beschäftigungen vom gesetzlichen Rentenversicherungssystem ausgeschlossen sind, selbst wenn sie wesentlich mehr Frauen als Männer betreffen. Dies gilt, sofern der nationale Gesetzgeber berechtigterweise annehmen konnte, dass die fragliche Gesetzgebung zur Erreichung eines sozialpolitischen Ziels erforderlich war, das nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zusammenhängt. Angesichts dieser Antwort war eine Beantwortung der zweiten Frage des Sozialgerichts Hannover nicht mehr erforderlich.
Dieses Urteil unterstreicht die Anerkennung des EuGH für den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in der Sozialpolitik, solange die gewählten Maßnahmen objektiv begründbar sind und nicht primär auf geschlechtsbezogener Diskriminierung beruhen. Für Deutschland bedeutete dies eine Bestätigung, dass die damalige Regelung für Minijobs, trotz ihrer ungleichen Auswirkungen auf die Geschlechterverteilung, im Einklang mit dem EU-Recht stand, da sie legitime sozialpolitische Ziele verfolgte und als notwendig zur Erreichung dieser Ziele angesehen werden konnte.
