Viele Deutsche sind aus beruflichen oder persönlichen Gründen mit den Vereinigten Staaten verbunden und können Begünstigte einer Amerikanischen Lebensversicherung sein oder selbst eine solche Police besitzen. Die Unterschiede zu deutschen Versicherungsverträgen sowie die komplexen steuerlichen Implikationen in beiden Ländern sind oft unbekannt und können zu unerwarteten Herausforderungen führen. Dieser Leitfaden beleuchtet die grundlegenden Strukturen, die Nachweispflichten im Todesfall und insbesondere die vielschichtige Besteuerung in den USA und Deutschland, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen.
1. Die Grundlagen: Deutsche vs. US-Lebensversicherungen
Obwohl die Grundidee einer Lebensversicherung weltweit ähnlich ist, gibt es im Detail wichtige Unterschiede zwischen deutschen und amerikanischen Verträgen. Das Verständnis dieser Nuancen ist entscheidend für Begünstigte und Versicherungsnehmer.
1.1. Aufbau und Akteure in Deutschland
In Deutschland basiert ein Lebensversicherungsvertrag auf einer klaren Rollenverteilung:
- Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen (Versicherer) ab.
- Es wird ein Risiko des Versicherten (der Versicherungsnehmer selbst oder eine dritte Person) abgesichert.
- Im Versicherungsfall – entweder dem Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfall) oder dem Tod des Versicherten während der Vertragslaufzeit (Todesfall) – wird eine Leistung vereinbart.
- Dafür zahlt der Versicherungsnehmer ein Entgelt (Versicherungsprämie).
Handelt es sich um eine Todesfallleistung, erhält diese die vom Versicherungsnehmer benannte Person oder, falls keine Benennung erfolgte, dessen Erben. Deutsche Lebensversicherungen können entweder Kapitalbildung (Kapitallebensversicherung) oder reinen Todesfallschutz (reine Risikolebensversicherung) vorsehen. Das Konzept des Verkauf einer Lebensversicherung ist in Deutschland ebenfalls etabliert und bietet eine Option für Versicherungsnehmer, die ihre Police vorzeitig auflösen möchten.
1.2. Besonderheiten und Typen in den USA
Die grundlegende Struktur einer US-amerikanischen Lebensversicherung (life insurance policy) ähnelt der deutschen: Es gibt einen Versicherungsnehmer (policy owner), einen Versicherer (insurance company), eine versicherte Person (insured person) und die Zahlung von Prämien (premium). Auch hier wird in der Regel ein Begünstigter für den Todesfall (designated beneficiary) benannt.
Ein wesentlicher Unterschied liegt jedoch in der Priorität: Bei US-Lebensversicherungen steht in der Regel der Todesfallschutz im Vordergrund, während die Kapitalbildung oft eine untergeordnete Rolle spielt oder anders strukturiert ist. Die Ausgestaltung ist sehr flexibel, und es gibt zahlreiche Vertragstypen. Die gängigsten Grundtypen sind:
- Term Life Insurance: Dies ist eine Lebensversicherung ohne Kapitalbildung. Sie hat eine feste Laufzeit (oft 10-30 Jahre) und eine feste Todesfallleistung. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Versicherte innerhalb dieser Laufzeit verstirbt. Sie ist vergleichbar mit einer reinen Risikolebensversicherung in Deutschland.
- Universal Life Insurance: Dieser Typ kombiniert einen Risiko- und einen Vorsorgebestandteil. Übersteigt die monatliche Prämie den für den Risikoschutz erforderlichen Betrag, wird Kapital gebildet. Die Flexibilität bei Prämien und Leistungen zeichnet sie aus.
- Whole Life Insurance: Auch diese Versicherung hat eine Risiko- und Vorsorgekomponente, jedoch mit unbegrenzter Laufzeit. Die Prämien werden bei Vertragsabschluss festgelegt und ändern sich in der Regel nicht mit dem Alter des Versicherten.
Es ist wichtig zu beachten, dass viele US-“Versicherungsunternehmen” auch Finanzprodukte anbieten, die keine Lebensversicherungen im klassischen Sinne darstellen, wie private Rentenversicherungen (annuities) oder Altersvorsorgepläne (z.B. IRA). Wer über eine Kündigung einer ÖSA Lebensversicherung nachdenkt, wird feststellen, dass die deutsche Rechtslage hierzu andere Wege und Fristen vorsieht als bei amerikanischen Produkten.
2. Nachweis der Berechtigung im Todesfall
Tritt der Versicherungsfall ein, also der Tod des Versicherten, muss der Begünstigte (beneficiary) nicht nur den Tod selbst, sondern auch seine Berechtigung nachweisen.
2.1. Wenn ein Begünstigter benannt wurde
Wurde der Begünstigte auf den Todesfall (designated beneficiary) namentlich im Vertrag genannt, muss dieser in der Regel ein spezielles Formular der Versicherung (claimant statement) ausfüllen. Zusätzlich ist – sofern nicht bereits zu Lebzeiten geschehen – ein Identitätsnachweis (z.B. Reisepass) erforderlich. Manchmal wird auch eine beglaubigte Kopie des Versicherungsvertrags (policy) verlangt. Ist ein Trust der Begünstigte, muss der Trustee eine Kopie des Trust-Dokuments oder der Trust-Bescheinigung (trust certificate) vorlegen.
2.2. Wenn kein Begünstigter benannt wurde: Der Nachlassweg
Ist im Versicherungsvertrag kein Begünstigter auf den Todesfall benannt, fällt die Todesfallleistung in den Nachlass (estate) des Versicherten. In solchen Fällen ist es in den USA in der Regel notwendig, ein förmliches US-Nachlassverfahren (probate-administration) durchzuführen. Dieses Verfahren ist komplex und dient dazu, die Vermögenswerte des Verstorbenen zu identifizieren, Schulden zu begleichen und das verbleibende Vermögen an die rechtmäßigen Erben zu verteilen.
3. Besteuerung von US-Lebensversicherungen in den USA
Die Besteuerung von Todesfallleistungen aus US-Lebensversicherungen ist ein vielschichtiges Thema, das sowohl US-amerikanische als auch deutsche Steuergesetze berühren kann.
3.1. US-Einkommensteuer: In der Regel steuerfrei
Ein positiver Aspekt für Begünstigte ist, dass die USA in der Regel keine Einkommensteuer (income tax) auf die Todesfallleistung einer Lebensversicherung erheben. Dies gilt sowohl für US-Bürger als auch für nicht-ansässige Ausländer. Die Auszahlung wird als Ersatz für den menschlichen Verlust betrachtet und nicht als steuerpflichtiges Einkommen.
3.2. US-Quellensteuer: Was Nicht-Ansässige beachten müssen
Anders verhält es sich jedoch oft bei der US-Quellensteuer (withholding tax). Wenn der vertraglich Begünstigte (designated beneficiary) ein nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien) ist, kann auf die Auszahlung eine Quellensteuer in Höhe von 30 % erhoben werden (gemäß IRC §§ 871(a) und 1441). Diese wird vom Quellensteueragenten (withholding agent) – in diesem Fall der Versicherungsgesellschaft – direkt einbehalten und an die US-Finanzbehörden (IRS) abgeführt. Der Begünstigte erhält hierüber eine Bescheinigung (Form 1042-S).
Wird die Zahlung hingegen an einen heimischen Nachlass (domestic estate) geleistet, wird keine US-Quellensteuer erhoben, da dieser Nachlass für US-Steuerzwecke als US-Person gilt. Bei einem ausländischen Nachlass (foreign estate) fällt die US-Quellensteuer hingegen an.
Vergünstigungen durch DBA-USA-ESt: Bei Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland im Bereich der Einkommensteuer (DBA-USA-ESt) können jedoch Vergünstigungen geltend gemacht werden. Hierfür ist in der Regel das Formular W-8BEN auszufüllen und der Versicherungsgesellschaft direkt einzureichen. Ist der Berechtigte ein ausländischer Nachlass, ist das Formular W-8BEN-E zu verwenden. Es ist eine häufige Beobachtung, dass trotz ordnungsgemäß ausgefüllter Formulare Versicherungen manchmal einen Teil der Auszahlung zurückbehalten. In solchen Fällen kann der überzahlte Betrag unter Umständen von der IRS erstattet werden. Wer sich mit Britische Lebensversicherungen oder Englische Lebensversicherungen beschäftigt, sollte beachten, dass für diese Produkte wiederum andere Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerregelungen gelten.
3.3. US-Bundes-Nachlasssteuer
Die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) ist eine weitere wichtige Komponente, die bei US-Lebensversicherungen eine Rolle spielen kann.
Wenn der Versicherte US-Bürger oder Ansässiger war: Die Todesfallleistung einer US-Lebensversicherung unterfällt der US-Bundes-Nachlasssteuer, wenn der Verstorbene (Erblasser) der Eigentümer (owner) der Versicherung war. Aufgrund des derzeit hohen allgemeinen US-Freibetrags (exclusion amount) und des Ehegattenabzugs (marital deduction) muss in der Regel jedoch keine US-Bundes-Nachlasssteuer gezahlt werden. War der Erblasser jedoch ein nicht-ansässiger Ausländer (nonresident alien) oder ein nicht-ansässiger US-Amerikaner, kann die Versicherung die Auszahlung von der Vorlage einer US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) abhängig machen, wofür oft eine US-Bundes-Nachlasssteuererklärung abzugeben ist.
Wenn der Versicherte ein nicht-ansässiger Ausländer war (Nonresident Alien): Ein wichtiger Punkt für deutsche Staatsbürger ist, dass die Todesfallleistung nicht der US-Bundes-Nachlasssteuer unterfällt, wenn der Versicherungsnehmer (policy owner) ein nicht-ansässiger Ausländer war. Dies liegt daran, dass eine US-Lebensversicherung in diesem Fall nicht als US-Vermögen angesehen wird (IRC § 2105(a)). Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 DBA-USA-Erb in Deutschland, kann nach Art. 9 DBA-USA-Erb zudem nur Deutschland die Todesfallleistung besteuern. Daher fällt in solchen Konstellationen in aller Regel keine US-Bundes-Nachlasssteuer an.
Die US-Unbedenklichkeitsbescheinigung (Transfer Certificate): US-Finanzinstitute haften grundsätzlich für die Abführung der US-Bundes-Nachlasssteuer. Diese Haftung entfällt, wenn eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) nachweist, dass keine US-Bundes-Nachlasssteuer zu zahlen ist (Treas. Reg. § 20.6325-1). Obwohl dies theoretisch bedeutet, dass US-Finanzinstitute die Auszahlung von der Vorlage eines solchen Zertifikats abhängig machen könnten, wird dies in der Praxis bei Lebensversicherungen (im Gegensatz zu US-Wertpapierdepots oder Konten) seltener verlangt. Informationen zur Kündigung einer Generali fondsgebundenen Lebensversicherung sind im deutschen Kontext relevanter, da hier die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages und die geltenden deutschen Gesetze maßgeblich sind.
4. Besteuerung von US-Lebensversicherungen in Deutschland
Neben den US-amerikanischen Steueraspekten müssen deutsche Begünstigte und Erben auch die deutschen Steuergesetze berücksichtigen.
4.1. Deutsche Einkommensteuer: Todesfallleistungen meist steuerfrei
Im deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen Versicherungsleistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG grundsätzlich nur im Erlebensfall (oder bei Rückkauf) der Besteuerung. Eine Versicherung im Sinne dieser Vorschrift zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein wirtschaftliches Risiko abdeckt, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens entsteht (biometrisches Risiko).
Die Versicherungsleistung bei Eintritt des charakteristischen Hauptrisikos der Versicherung (Tod, Unfall) zählt nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dies gilt auch für Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Vor diesem Hintergrund dürften die Todesfallleistungen aus einer US-amerikanischen “Term Life Insurance”, “Universal Life Insurance” oder “Whole Life Insurance” in der Regel nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern sein. Deutschland hat nach Art. 21 DBA-USA-ESt ein Besteuerungsrecht, wenn der Begünstigte seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 des Abkommens in Deutschland hat.
4.2. Deutsche Erbschaftsteuer: Mitteilungspflicht und Konsequenzen
Wenn der Erwerber der Todesfallleistung (Begünstigter oder Erbe) zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 DBA-USA-Erb in Deutschland hatte, kann Deutschland deutsche Erbschaftsteuer erheben. In jedem Fall ist eine Person mit Wohnsitz im Sinne von § 8 AO in Deutschland verpflichtet, dem Erbschaftsteuerfinanzamt den Erwerb binnen drei Monaten ab Kenntnis anzuzeigen. Dies ist eine wichtige gesetzliche Verpflichtung, deren Missachtung zu Sanktionen führen kann.
Fazit: Komplexität erkennen, Expertenrat einholen
Die Handhabung und Besteuerung einer Amerikanischen Lebensversicherung kann für Personen mit Bezug zu Deutschland eine erhebliche Komplexität aufweisen. Die Unterschiede in den Vertragstypen, die Nachweispflichten und vor allem die Überschneidung von US-amerikanischem und deutschem Steuerrecht erfordern präzises Wissen. Von der US-Quellensteuer für nicht-ansässige Ausländer über die US-Bundes-Nachlasssteuer bis hin zu potenziellen deutschen Einkommen- und Erbschaftsteuerpflichten gibt es zahlreiche Fallstricke.
Es ist daher unerlässlich, sich frühzeitig professionellen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden und die Rechte als Begünstigter oder Erbe optimal wahrzunehmen. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls durch Experten für internationales Erbrecht und Steuerrecht kann Ihnen helfen, potenzielle steuerliche Belastungen zu minimieren und den Prozess reibungslos zu gestalten.
