Die Frage, ob eine Lebensversicherung im Todesfall des Versicherungsnehmers Teil des Nachlasses wird oder nicht, ist komplex und kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt maßgeblich von der individuellen Gestaltung des Versicherungsvertrags ab, insbesondere davon, ob ein Bezugsberechtigter für die Versicherungssumme festgelegt wurde. Dieses Thema ist für Erblasser, Erben und alle, die ihre finanzielle Zukunft planen, von großer Bedeutung. In diesem Artikel beleuchten wir die verschiedenen Szenarien und deren rechtliche sowie steuerliche Auswirkungen, um Ihnen Klarheit in dieser wichtigen Angelegenheit zu verschaffen.
Die Rolle des Bezugsberechtigten: Schenkung oder Erbschaft?
Der Dreh- und Angelpunkt bei der Bestimmung, ob eine Lebensversicherung zur Erbmasse gehört, ist die Benennung eines Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag. Wenn der Versicherungsnehmer eine oder mehrere Personen explizit als Bezugsberechtigte für die Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall benannt hat, ändert dies die rechtliche Natur des Vorgangs grundlegend.
In einem solchen Fall erwirbt der Bezugsberechtigte den Auszahlungsanspruch direkt vom Versicherungsunternehmen. Dieser Erwerb erfolgt nicht im Wege des Erbrechts. Vielmehr handelt es sich in den meisten Fällen um eine Schenkung auf den Todesfall, die als sogenannter “Vertrag zugunsten Dritter” (§ 331 BGB) ausgestaltet ist. Dies bedeutet, dass die Lebensversicherungssumme, also der ausgezahlte Betrag, nicht zur Erbmasse des Verstorbenen zählt. Sie ist somit vollständig vom übrigen Nachlass und dessen Schicksal getrennt. Der Bezugsberechtigte erhält die Summe direkt von der Versicherung, ohne dass sie den Umweg über den Nachlass gehen muss. Dies kann entscheidende Vorteile haben, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung und Geschwindigkeit der Auszahlung.
Wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist
Wurde vom Versicherungsnehmer im Vertrag hingegen kein Bezugsberechtigter angegeben, so ändert sich die Situation grundlegend. In diesem Szenario fällt die Lebensversicherungssumme im Todesfall des Versicherten mit zur Erbmasse. Sie wird somit zu einem Bestandteil des Nachlasses und unterliegt den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften.
Das bedeutet, dass die Erben des Verstorbenen die Lebensversicherungssumme entsprechend ihrer jeweiligen Erbteile unter sich aufteilen müssen. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall nicht direkt an eine bestimmte Person, sondern an die Erbengemeinschaft, die dann gemeinsam über die Verteilung entscheidet. Dies kann in manchen Fällen zu längeren Abwicklungsprozessen führen, da die Erbauseinandersetzung abgewartet werden muss.
Eine besondere Konstellation: „Die Erben“ als Bezugsberechtigte
Eine besondere und oft missverstandene Situation entsteht, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigter ausdrücklich „die Erben“ bestimmt hat. Man könnte intuitiv annehmen, dass die Versicherungssumme in diesem Fall automatisch zur Erbmasse gehört. Dem ist jedoch nicht so.
Hier greift § 167 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diese Vorschrift besagt, dass die Erben die Versicherungssumme ebenfalls im Verhältnis ihrer Erbrechte zueinander aufteilen. Das Entscheidende ist aber Satz 2 dieser Vorschrift: „Eine Ausschlagung der Erbschaft auf die Bezugsberechtigung hat keinen Einfluss.“
Hinter dieser juristisch präzisen Formulierung verbirgt sich eine strategische Möglichkeit für die Erben. Es wird klargestellt, dass die Lebensversicherungssumme, auch wenn sie „an die Erben“ gehen soll, nicht mit zur Erbmasse gehört. Dies ermöglicht den Erben ein trickreiches Vorgehen: Sie können eine eventuell überschuldete Erbschaft ausschlagen und trotzdem die Lebensversicherungssumme kassieren. Diese Möglichkeit, auch wenn sie die risikolebensversicherung versteuern müssen, bietet eine wichtige Absicherung.
Beispiel zur Verdeutlichung
Stellen Sie sich vor, der Erblasser hinterlässt ein Unternehmen, das mit 500.000,00 € verschuldet ist. Er hat jedoch eine Lebensversicherung abgeschlossen (die nicht zur Deckung des Kredites an die Bank verpfändet ist!) und als Bezugsberechtigte „meine Erben“ eingesetzt. Die Ehefrau und die Kinder sind die gesetzlichen Erben, folglich erben sie auch die Schulden des Unternehmens. Gleichzeitig sind die Ehefrau und die Kinder auch als Bezugsberechtigte in der vom verstorbenen Ehemann/Vater abgeschlossenen Lebensversicherung benannt.
Die Erben können nun die Erbschaft ausschlagen. Damit sind sie zwar das Unternehmen los, aber auch dessen Schulden. Gleichzeitig können sie die Lebensversicherungssumme beanspruchen und im Verhältnis ihrer Erbteile untereinander aufteilen. Trotz einer überschuldeten Hinterlassenschaft des Verstorbenen können sie so mit einem positiven Ergebnis aus der gesamten Situation hervorgehen. Dieses Vorgehen ist rechtlich zulässig und wird oft genutzt, um die Familie vor einer finanziellen Überlastung durch Schulden des Erblassers zu schützen, während der gewünschte Schutz durch die Lebensversicherung erhalten bleibt. Es ist jedoch wichtig, sich der steuerlichen Aspekte bewusst zu sein, auch wenn die risikolebensversicherung steuerfrei auszahlbar sein könnte.
Steuerliche Aspekte bei der Lebensversicherung im Erbfall
Es ist von größter Wichtigkeit zu beachten, dass auch Versicherungssummen, die nicht in den Nachlass fallen und an Bezugsberechtigte gezahlt werden, als freigebige Zuwendungen den Regeln des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterfallen. Dies bedeutet, dass die Auszahlung der Lebensversicherungssumme zwar nicht Teil des zivilrechtlichen Nachlasses ist, aber den Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerregelungen unterliegt.
Die Freibeträge und Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten ab. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen umfassend über die steuerlichen Konsequenzen zu informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat bei einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht einzuholen, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden.
Fazit
Die Frage, wann eine Lebensversicherung in die Erbmasse fällt, ist von entscheidender Bedeutung für die Nachlassplanung und die Absicherung der Hinterbliebenen. Die Benennung eines Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag ist der Schlüssel, um die Versicherungssumme vom Erbrecht zu trennen und den Begünstigten einen direkten Anspruch zu verschaffen. Dies kann nicht nur die Auszahlung beschleunigen, sondern in bestimmten Konstellationen, insbesondere bei überschuldeter Erbschaft, auch die finanzielle Situation der Erben erheblich verbessern. Unabhängig davon, ob die Versicherungssumme Teil des Nachlasses wird oder direkt an Bezugsberechtigte ausgezahlt wird, sind die steuerlichen Aspekte stets zu berücksichtigen. Eine frühzeitige und sorgfältige Planung sowie die Beratung durch Experten sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille bezüglich Ihrer Lebensversicherung optimal umgesetzt wird.
Stand: Januar 2026
