Lebensversicherungen sind ein zentraler Baustein der finanziellen Absicherung und Altersvorsorge. Doch ihre Rolle im Erbfall ist oft komplex und birgt spezifische rechtliche Besonderheiten, die sowohl Erblasser als auch Erben kennen sollten. Sie dienen nicht nur der Versorgung Hinterbliebener, sondern können auch eine entscheidende Liquiditätsquelle sein, um beispielsweise Pflichtteilsansprüche zu bedienen, anfallende Erbschaftsteuern zu decken oder Bestattungskosten zu finanzieren. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Lebensversicherung im Kontext des deutschen Erbrechts und bietet Ihnen wertvolle Informationen, um Fallstricke zu vermeiden und Klarheit zu schaffen.
Die Lebensversicherung im Nachlass: Wer erhält was?
Um die Verknüpfung zwischen Lebensversicherung und Nachlass zu verstehen, ist es wichtig, die verschiedenen Akteure und ihre Rollen zu kennen: Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen ab. Die versicherte Person ist diejenige, deren Tod den Leistungsfall auslöst. Besonders relevant ist der Bezugsberechtigte, eine Person, die vom Versicherungsnehmer bestimmt wird und an die im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Die Benennung des Bezugsberechtigten ist in der Regel widerruflich.
Liegt ein Versicherungsvertrag mit einer namentlich benannten bezugsberechtigten Person vor, handelt es sich rechtlich um einen sogenannten “Vertrag zugunsten Dritter“. Hierbei entstehen drei wesentliche Rechtsbeziehungen:
- Deckungsverhältnis: Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer.
- Zuwendungsverhältnis: Zwischen dem Versicherer und dem Bezugsberechtigten.
- Valutaverhältnis: Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten.
Der entscheidende Punkt ist: Leistungen aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn im Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person benannt wurde. Ist eine solche separate Bezugsberechtigung festgelegt, erhält der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung direkt und unabhängig von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge. Die Versicherungsleistung gehört dann nicht zum Nachlass im erbrechtlichen Sinne. Dies bedeutet auch, dass die Lebensversicherung bei der Berechnung der Erbquoten keine Rolle spielt und weder eine Testamentsvollstreckung noch eine Vor- und Nacherbschaft auf die Versicherungssumme Einfluss nehmen.
Der “Wettlauf” um die Versicherungssumme: Erben gegen Bezugsberechtigte
Ein besonderes und oft strittiges Problemfeld im Erbrecht ist der potenzielle “Wettlauf” zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten der Lebensversicherung um die Auszahlung der Versicherungssumme. Es besteht die Möglichkeit, dass die Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers Maßnahmen ergreifen, um die Auszahlung an den Bezugsberechtigten zu verhindern. Eine direkte Änderung der Bezugsberechtigung durch die Erben nach dem Todesfall ist zwar nicht mehr möglich, das Zivilrecht bietet jedoch einen anderen Ansatzpunkt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Einsetzung eines Bezugsberechtigten im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter eine lebzeitige Schenkung des Versicherungsnehmers dar. Erfährt der Bezugsberechtigte zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers nichts von diesem Schenkungsversprechen, wird die Mitteilung darüber oft erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch die Versicherung übermittelt. Genau hier liegt die Angriffsfläche für die Erben: Sie können, bevor der Bezugsberechtigte die offizielle Mitteilung der Versicherung erhält, das Schenkungsversprechen gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen. Ebenso können die Erben das Versicherungsunternehmen anweisen, die Übermittlung des Schenkungsversprechens an den Bezugsberechtigten zu unterbinden.
Praxistipp vom Rechtsexperten:
- Für Erblasser: Sorgen Sie zu Lebzeiten für klare Verhältnisse. Kommunizieren Sie die Bezugsberechtigung eindeutig und, falls gewünscht, unwiderruflich, um einen solchen Wettlauf zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch eine Schenkungsanzeige zu Lebzeiten oder durch eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens erfolgen.
- Für Erben und Bezugsberechtigte: Handeln Sie nach dem Erbfall unverzüglich und bemühen Sie sich um alle Ihnen zugänglichen Informationen zum Versicherungsvertrag und der Bezugsberechtigung. Schnelligkeit kann hier entscheidend sein.
Sonderprobleme entstehen zudem, wenn der Versicherungsnehmer seine “Ehefrau” als Bezugsberechtigte einsetzt, sich später scheiden lässt und erneut heiratet. Die Frage ist dann, welche “Ehefrau” gemeint ist. Auch der Widerruf durch eine Erbengemeinschaft kann komplex sein, insbesondere wenn einer der Miterben selbst Bezugsberechtigter ist.
Es sei angemerkt, dass ein Schenkungsversprechen zu Lebzeiten grundsätzlich nur bei notarieller Beurkundung gültig ist. Dieser Formmangel wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung – also den Erwerb des Auszahlungsanspruchs gegen die Versicherung im Erbfall – geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Ein schriftlicher Versicherungsvertrag ist hierfür ausreichend.
Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Lebensversicherungen
Da der Auszahlungsanspruch aus einer Lebensversicherung bei benanntem Bezugsberechtigten unmittelbar in dessen Person entsteht und die Versicherungssumme nicht Teil des Nachlasses wird, ist sie nicht direkt Gegenstand eines Pflichtteilsanspruchs. Das bedeutet, ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann nicht verlangen, direkt aus der Versicherungssumme seinen Pflichtteil zu erhalten.
Jedoch können Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant werden. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser einem Dritten die Gelder für die Zahlung der Versicherungsprämien unentgeltlich, also als Schenkung, zugewendet hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht vor, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in diesem Fall nur nach dem Rückkaufwert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Erbfalls richtet, den der Erblasser zu diesem Zeitpunkt hätte realisieren können. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein höherer Versicherungswert herangezogen werden, wenn dieser belegt werden kann. Dies ist insbesondere für Partner, die unverheiratet sind, ein wichtiger Aspekt, da sie oft nicht erbberechtigt sind und daher stärker auf die Benennung als Bezugsberechtigte angewiesen sind.
Erbschaftsteuerpflicht bei Lebensversicherungen
Unabhängig davon, ob die Lebensversicherung in den Nachlass fällt oder nicht, unterliegt die Auszahlung der Versicherungssumme der Erbschaftsteuer. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei lediglich die rechtliche Grundlage der Besteuerung:
- Wurde eine bezugsberechtigte Person eingesetzt, ergibt sich die Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags).
- Fällt die Lebensversicherung direkt in den Nachlass, gilt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall).
In beiden Fällen sind die entsprechenden Freibeträge und Steuersätze des Erbschaftsteuergesetzes zu beachten. Eine kluge Nachlassplanung kann hier helfen, die steuerliche Belastung zu optimieren, insbesondere bei größeren Versicherungssummen oder bei der Verwendung von Einmaleinlage Lebensversicherungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Lebensversicherung im Erbfall
Wer ist Erbe einer Lebensversicherung?
Eine Lebensversicherung wird nicht direkt “vererbt”, wenn der Versicherungsnehmer eine bezugsberechtigte Person bestimmt hat. In diesem Fall erhält der Bezugsberechtigte die Leistung direkt. Nur wenn keine bezugsberechtigte Person benannt wurde, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und die Versicherungssumme geht an den Alleinerben, die Erbengemeinschaft oder einen testamentarisch bestimmten Vermächtnisnehmer.
Muss man eine Lebensversicherung versteuern?
Ja, die Auszahlung einer Lebensversicherung im Erbfall unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, als auch, wenn sie Teil des Nachlasses wird. Die genaue Besteuerung hängt von der Höhe der Summe und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab.
Können die Erben nach dem Erbfall den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung austauschen?
Nein, die Erben können die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht mehr abändern. Allerdings können sie unter Umständen versuchen, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten zu vereiteln, falls dieser zum Zeitpunkt des Todes noch keine Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung hatte. Dies ist der erwähnte “Wettlauf” um die Versicherungssumme.
Fazit: Frühzeitige Planung schafft Sicherheit
Die Lebensversicherung ist ein wertvolles Instrument der Vermögens- und Nachlassplanung, birgt jedoch im Erbfall spezifische rechtliche Herausforderungen. Die genaue Ausgestaltung der Bezugsberechtigung, die Kenntnis über mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche und die Berücksichtigung der Erbschaftsteuer sind entscheidend. Eine frühzeitige, vorausschauende Planung durch den Erblasser kann viele Konflikte vermeiden und sicherstellen, dass die gewünschten Personen im Erbfall finanziell abgesichert sind. Erben und Bezugsberechtigte sollten im Todesfall schnell handeln und sich umfassend informieren, um ihre Rechte wirksam geltend zu machen. Im Zweifelsfall ist die Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht stets ratsam, um individuelle Lösungen zu finden und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

