Lebensversicherungen sind ein zentrales Finanzprodukt für die Altersvorsorge und die finanzielle Absicherung von Hinterbliebenen. Besonders im Erbfall können sie eine wichtige Liquiditätsquelle darstellen, beispielsweise zur Deckung von Pflichtteilsansprüchen gegen Erben, zur Begleichung von Erbschaftssteuerforderungen des Finanzamtes oder für Bestattungskosten. Bei der Integration einer Lebensversicherung in der Erbschaft gilt es jedoch, einige erbrechtliche Besonderheiten zu beachten. Dieser Artikel bietet Ihnen einen detaillierten Überblick über alle relevanten Aspekte für Erblasser, Erben und Bezugsberechtigte.
Die Lebensversicherung und der Nachlass
Eine Lebensversicherung umfasst verschiedene Rollen: Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen. Die versicherte Person kann der Versicherungsnehmer selbst oder eine andere Person sein. Für den Todesfall der versicherten Person wird in der Regel ein Bezugsberechtigter bestimmt, an den die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Diese Einsetzung ist meist widerruflich.
Wird im Versicherungsvertrag eine bezugsberechtigte Person festgelegt, handelt es sich um einen “Vertrag zugunsten Dritter” mit drei Hauptbeziehungen:
- Deckungsverhältnis: Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.
- Zuwendungsverhältnis: Zwischen Versicherer und Bezugsberechtigtem.
- Valutaverhältnis: Zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem.
Leistungen aus Lebensversicherungen gehören nur dann zum Nachlass, wenn im Vertrag keine bezugsberechtigte Person benannt wurde. Existiert eine solche gesonderte Bezugsberechtigung, erhält die benannte Person die Versicherungsleistung direkt und unabhängig von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge. In diesem Fall hat die Versicherungsleistung nichts mit dem eigentlichen Nachlass zu tun. Das bedeutet auch, dass die Lebensversicherung bei der Berechnung der Erbquoten keine Rolle spielt und weder eine Testamentsvollstreckung noch eine Vor- und Nacherbschaft die Versicherungssumme betreffen. Für tiefere Einblicke in spezielle Produkte, könnte eine Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme interessant sein.
Video: Lebensversicherung in der Erbschaft
(Hinweis: Ein Video bietet hier in der Regel einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte einer Lebensversicherung im Nachlass.)
Beratung rund um die Lebensversicherung im Erbfall
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Achtung! Wettlauf der Erben mit dem Bezugsberechtigten um die Versicherungssumme
Ein komplexes Problem bei Erbschaften mit Lebensversicherungen ist der “Wettlauf” zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten. Es besteht die Möglichkeit, dass die Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers Maßnahmen ergreifen, um die Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten zu verhindern. Eine Änderung der Bezugsberechtigung durch die Erben nach dem Erbfall ist zwar nicht möglich. Das Zivilrecht eröffnet jedoch eine andere Option.
Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Schenkung des Versicherungsnehmers – genauer gesagt, als eine lebzeitige Schenkung im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter. Kennt der Bezugsberechtigte dieses Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers noch nicht, übermittelt die Versicherung dieses Versprechen als Bote an den Bezugsberechtigten. Genau hier liegt der Ansatzpunkt für die Erben: Sie können das Schenkungsversprechen gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen, bevor dieser die Mitteilung der Versicherung erhält. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Erben durch eine Anweisung an das Versicherungsunternehmen dessen Übermittlung des Schenkungsversprechens an den Bezugsberechtigten vereiteln. Dies kann auch für komplexere Versicherungsformen wie eine Risikolebensversicherung konstant oder fallend relevant sein.
Praxistipp vom Rechtsanwalt
Erblasser sollten zu Lebzeiten klare Regelungen treffen, um solche Wettläufe um die Versicherungssumme zu unterbinden. Erben und Bezugsberechtigte wiederum sollten sich spätestens mit dem Erbfall unverzüglich um alle zugänglichen Informationen bemühen und entsprechend handeln, um ihre Rechte zu wahren.
Sonderprobleme entstehen ferner, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise seine “Ehefrau” als Bezugsberechtigte einsetzt, sich scheiden lässt und später erneut heiratet. Auch der Widerruf durch eine Erbengemeinschaft kann kompliziert sein, insbesondere wenn einer der Miterben selbst Bezugsberechtigter ist.
Es ist wichtig zu wissen, dass ein Schenkungsversprechen zu Lebzeiten eigentlich einer notariellen Beurkundung bedarf. Ein solcher Formmangel wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung – also durch den Erwerb des Auszahlungsanspruchs gegen die Versicherung im Erbfall – geheilt (§ 518 BGB). Ein (lediglich) schriftlicher Versicherungsvertrag ist hierfür ausreichend. Namhafte Anbieter wie die DEVK Lebensversicherung oder die Deutsche Lebensversicherung Allianz bieten hierzu oft spezifische Informationen.
Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Da der Auszahlungsanspruch direkt in der Person des Begünstigten entsteht und die Versicherungssumme nicht Teil des Nachlasses wird, ist sie auch nicht Gegenstand eines direkten Pflichtteilsanspruchs.
Jedoch können Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser einem anderen unentgeltlich – also als Schenkung – das Geld für die Zahlung der Versicherungsprämien zugewandt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in diesem Kontext nach dem Rückkaufwert der Versicherung zum Zeitpunkt des Erbfalls, also dem Betrag, den der Erblasser zu diesem Zeitpunkt hätte realisieren können. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch ein höherer Versicherungswert maßgeblich sein, sofern dieser entsprechend belegt werden kann.
Erbschaftsteuerpflicht bei Lebensversicherungen
Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt oder nicht. Wurde eine bezugsberechtigte Person eingesetzt, ergibt sich die Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages). Fällt die Lebensversicherung hingegen in den Nachlass, gilt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall). Es ist wichtig, die genaue Art der Versicherung, wie eine Risikolebensversicherung fallend oder konstant, für die Steuerberechnung zu berücksichtigen.
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FAQ Lebensversicherung & Erbe
Wer ist Erbe einer Lebensversicherung?
Eine Lebensversicherung wird nicht direkt vererbt, wenn der Versicherungsnehmer eine bezugsberechtigte Person bestimmt hat. In diesem Fall erhält der Bezugsberechtigte die Summe direkt. Nur wenn keine solche Person benannt wurde, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und die Summe geht an den Alleinerben, die Erbengemeinschaft oder einen Vermächtnisnehmer.
Muss man eine Lebensversicherung versteuern?
Ja, die Auszahlung einer Lebensversicherung im Erbfall unterliegt der Erbschaftsteuer. Dies gilt sowohl, wenn die Summe an einen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, als auch, wenn die Versicherung in den Nachlass fällt.
Können die Erben nach dem Erbfall den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung austauschen?
Nein, nach dem Tod des Versicherungsnehmers können seine Erben die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht mehr ändern. Sie können jedoch versuchen, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten zu verhindern, falls dieser noch keine Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung hat und das Schenkungsversprechen noch widerrufen werden kann.
Fazit
Die Lebensversicherung in der Erbschaft ist ein komplexes Thema, das sowohl für Erblasser als auch für Erben und Bezugsberechtigte weitreichende Konsequenzen haben kann. Eine frühzeitige und präzise Planung durch den Erblasser ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und die gewünschte Vermögensverteilung sicherzustellen. Für Erben und Bezugsberechtigte ist es essenziell, schnell zu handeln und sich umfassend zu informieren, um ihre Rechte geltend zu machen oder zu verteidigen. Angesichts der vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Fallstricke ist es ratsam, im Erbfall professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.
