Verbesserungen für Bestandsrentner: Der Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente

Die Bundesregierung hat mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz eine wichtige Neuerung eingeführt, die speziell Menschen zugutekommt, die bereits seit Längerem eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Seit Juli 2024 erhalten diese Rentnerinnen und Rentner einen zusätzlichen Zuschlag zu ihrer monatlichen Rente. Diese Maßnahme schließt eine Lücke, da frühere Rentenverbesserungen hauptsächlich Neurentnerinnen und Neurentner erreichten. Diese Neuerung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der finanziellen Situation vieler Rentner und unterstreicht die Bedeutung einer fundierten Renteninformation.

Die Implementierung dieses Gesetzes erfolgt in zwei klar definierten Phasen. Die erste Phase, die vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 reichte, sah vor, dass der Zuschlag auf Basis des Rentenzahlbetrags ermittelt und separat von der eigentlichen Rente ausgezahlt wurde, typischerweise zwischen dem 10. und 20. eines jeden Monats. Ab dem 1. Dezember 2025 tritt die zweite Phase in Kraft. Hierbei ändert sich die rechtliche Grundlage (von § 307j zu § 307i des Sechsten Sozialgesetzbuches – SGB VI) und damit auch das Berechnungsverfahren. Der Zuschlag wird fortan aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und direkt in die Rentenzahlung integriert. Die Deutsche Rentenversicherung führt diese Neuberechnung automatisch durch; Rentnerinnen und Rentner müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Bis Mitte Dezember 2025 werden alle Berechtigten einen Bescheid erhalten, der die genaue Höhe ihrer Rente inklusive des Zuschlags ab dem 1. Dezember 2025 ausweist.

Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen rund um die Auszahlung, Berechnung und mögliche Nachzahlungen des Zuschlags.

Allgemeines zum Rentenzuschlag

Wer hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Zuschlag?

Grundsätzlich haben Rentnerinnen und Rentner einen Anspruch auf diesen Zuschlag, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat.

Der Zuschlag nach § 307j SGB VI wurde bis zum 30. November 2025 gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen bestand:

  1. Eine Rente wegen Erwerbsminderung, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begann.
  2. Eine Altersrente, die unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente nach Punkt 1 anschließt.
  3. Eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Punkt 1 oder an eine Altersrente nach Punkt 2 anschließt.
  4. Eine Hinterbliebenenrente, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begann, und der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Rentenbeginn keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war.
  5. Eine Erziehungsrente, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begann.
  6. Eine Altersrente, die unmittelbar an eine Erziehungsrente nach Punkt 5 anschließt.
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Der Zuschlag ab Dezember 2025 wird nach § 307i SGB VI gezahlt, sofern der Anspruch auf eine dieser Leistungen am 30. November 2025 bestand.

Muss ich einen Antrag stellen, um ab Dezember 2025 weiterhin den Zuschlag zu erhalten?

Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung hat bereits 2024 automatisch geprüft, wer Anspruch auf den Zuschlag hat, und wird auch ab Dezember 2025 die Berechtigung für den Zuschlag automatisch feststellen. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls ohne weiteres Zutun der Rentenberechtigten. Für diejenigen, die einen Rentenantrag online stellen möchten, bietet die Deutsche Rentenversicherung ebenfalls umfassende Unterstützung für andere Antragsarten.

Wann und wie erfahre ich, ob ich einen Zuschlag ab Dezember 2025 erhalte?

Zuschlagsberechtigte erhalten in der Zeit von Ende Oktober bis Mitte Dezember 2025 einen speziellen Rentenbescheid. Dieser Bescheid informiert detailliert über den Zuschlag, der ab Dezember 2025 gezahlt wird, und die neue Rentenhöhe.

Warum wurde der Zuschlag zunächst bis zum 30. November 2025 befristet?

Die technische Umsetzung des Zuschlags war sehr komplex, weshalb die Einführung in zwei Stufen erfolgte. Die erste Stufe, die bis Ende November 2025 lief, basierte auf dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz. In dieser Zeit wurde der Zuschlag gesondert zur Rente gezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag jedoch direkt in die Rentenzahlung integriert, was eine Umstellung auf eine andere rechtliche und technische Basis erforderte.

Wie wird der Zuschlag ab Dezember 2025 berechnet?

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Beginn der Rente:

  • 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen, erhalten Renten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014.
  • 4,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen, erhalten Renten mit einem Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018.

Beispiel für die Berechnung eines Zuschlages in Höhe von 4,5 Prozent ab Dezember 2025:
| Persönliche Entgeltpunkte am 30. November 2025 | = 38,1485 |
| :——————————————— | :——– |
| Maßgebender Faktor für den Zuschlag | = 0,0450 |
| Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten | = 1,7167 |
| (38,1485 x 0,0450) | |
| Summe persönliche Entgeltpunkte | = 39,8652 |
| (38,1485 + 1,7167) | |
| Berechnung Bruttorente: | |
| 39,8652 x 1,0 (Rentenartfaktor) x 40,79 Euro | = 1.626,10 Euro |
| (aktueller Rentenwert) | |

Wird der Zuschlag ab Dezember 2025 weiterhin separat überwiesen?

Nein. Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag fest in die Rentenzahlung integriert. Er wird somit als ein integraler Bestandteil Ihrer Rente betrachtet und gemeinsam mit dieser ausgezahlt. Dies vereinfacht den Zahlungsvorgang für Rentenbezieher erheblich.

Warum wird der Zuschlag ab Dezember 2025 neu geprüft und berechnet?

Der Grund für die erneute Prüfung und Berechnung liegt in der Änderung der Rechtsgrundlage. Für den Zuschlag, der ab Dezember 2025 gezahlt wird, ist § 307i SGB VI maßgebend, wohingegen bis Ende November 2025 § 307j SGB VI galt. Dies bedingt ein anderes Berechnungsverfahren: Während der frühere Zuschlag auf dem Rentenbetrag basierte, wird der neue Zuschlag ab Dezember 2025 auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Die Bedeutung der Rentenversicherung als tragende Säule der sozialen Sicherung wird durch solche Anpassungen erneut betont.

Warum gibt es eigentlich zwei unterschiedliche Zuschläge?

Es gibt zwei unterschiedliche Zuschlagshöhen (4,5 Prozent oder 7,5 Prozent), deren Höhe vom Rentenbeginn abhängt. Dies berücksichtigt, dass bei Renten, die ab Juli 2014 begannen, bereits gesetzliche Verbesserungen, insbesondere in Bezug auf die Zurechnungszeit, eingeführt wurden. Die Zurechnungszeit – die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem fiktiven Beginn der Altersrente – endete bei diesen neueren Renten später. Daher erhalten Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben, einen höheren Zuschlag von 7,5 Prozent, während Renten, die ab Juli 2014 begannen, einen Zuschlag von 4,5 Prozent erhalten.

Wird der Zuschlag als Einkommen bei meiner Witwen- oder Witwerrente angerechnet?

Ja, bei der Einkommensanrechnung werden Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten berücksichtigt. Da der Zuschlag ab Dezember 2025 Bestandteil dieser Renten wird, ist er auch als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente relevant.
Einkommen, das zusätzlich zur Witwen- oder Witwerrente erzielt wird, wirkt sich jedoch erst aus, wenn der sogenannte Freibetrag überschritten wird. Der regelmäßige Freibetrag liegt beispielsweise vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro monatlich. Sollte das anzurechnende Gesamteinkommen durch die Neuberechnung des Zuschlags ab Dezember 2025 über diesem Freibetrag liegen, wird sich dies erst ab dem 1. Juli 2026 auf die Witwen- oder Witwerrente auswirken, da Einkommenserhöhungen grundsätzlich nur einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt werden.

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Auswirkungen der Neuberechnung und mögliche Nachzahlungen

Ab Dezember 2025 gelten andere gesetzliche Regelungen für die Berechnung des Zuschlags. Was bedeutet das für mich?

Da ab Dezember 2025 eine andere Rechtsgrundlage und damit ein neues Berechnungsverfahren maßgeblich sind, nimmt die Rentenversicherung automatisch eine Neuberechnung aller Renten für zuschlagsberechtigte Personen vor. Sie müssen hierfür keinen gesonderten Antrag stellen. Durch diese Neuberechnung kann sich in bestimmten Fällen auch ein Anspruch auf eine Nachzahlung ergeben. Auch dies wird von der Rentenversicherung eigenständig und automatisch geprüft.

Wie kann sich eine Nachzahlung ergeben?

Ein Anspruch auf eine Nachzahlung kann entstehen, wenn der monatliche Zahlbetrag Ihrer Rente im Dezember 2025 (inklusive des integrierten Zuschlags) höher ausfällt als die Summe aus dem monatlichen Zahlbetrag der Rente und dem alten, gesondert gezahlten Zuschlag für den Monat November 2025. Die Rentenversicherung vergleicht diese beiden Beträge.

Hinweis: Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, dürfte diese im Regelfall im Cent-Bereich liegen.

Wie hoch ist die Nachzahlung?

Die Nachzahlung wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Rentenbeträgen für November und Dezember 2025 mit dem Faktor 17 multipliziert wird. Dieser Gesamtbetrag wird dann an die Berechtigten ausgezahlt.

Muss ich Geld zurückzahlen, wenn mein Zuschlag bislang höher war?

Nein, Sie müssen keine Rückzahlungen leisten. Sollte der Zahlbetrag Ihrer Rente für Dezember 2025, inklusive des neuen integrierten Zuschlags, niedriger sein als die Summe aus dem Rentenbetrag und dem gesondert gezahlten Zuschlag für November 2025, entstehen Ihnen daraus keine finanziellen Nachteile. Eine Rückforderung der Differenzbeträge durch die Rentenversicherung erfolgt in diesem Fall nicht.

Muss ich bei der Rentenversicherung beantragen, dass mein Anspruch auf eine Nachzahlung geprüft wird?

Nein. Es ist kein gesonderter Antrag von Ihrer Seite notwendig. Die Rentenversicherung prüft automatisch und eigenständig, ob sich aus der Neuberechnung ein Anspruch auf eine Nachzahlung ergibt.

Wann und wie erfahre ich, ob ich eine Nachzahlung erhalte?

Sollte sich eine Nachzahlung ergeben, erhalten Sie im Zeitraum von Mitte bis Ende Dezember 2025 einen entsprechenden Bescheid von der Rentenversicherung. Wenn sich keine Nachzahlung ergibt, wird in diesem Zusammenhang kein gesonderter Bescheid versendet.

Mein Zuschlag ab Dezember 2025 ist niedriger als der bis Ende November 2025 gezahlte Zuschlag. Woran liegt das?

Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Beispielsweise können folgende Faktoren eine Rolle spielen:

  • Die Erhöhung des Pflegebeitragssatzes zum 1. Juli 2025.
  • Eine zwischenzeitliche Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Es ist wichtig zu beachten, dass sich zwischenzeitlich eingetretene Beitragssatzänderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht auf die Höhe des bis Ende November 2025 gezahlten gesonderten Rentenzuschlags ausgewirkt haben. Da der Zuschlag ab Dezember 2025 jedoch als integraler Bestandteil der Rente behandelt wird, unterliegt er dann den maßgeblichen Abzügen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Fragen zur Beantragung, etwa zum Antrag V0210 online stellen, können oft durch eine persönliche Beratung geklärt werden.

Spezifische Rentenarten im Detail

Spielt es eine Rolle, ob ich eine Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung beziehe?

Nein, die Art der Erwerbsminderungsrente ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Der Zuschlag wird sowohl zu Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch zu Renten wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich beziehe eine Altersrente. Unmittelbar bis zum Beginn dieser Rente habe ich eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja. Der Zuschlag wird auch zu einer Altersrente gezahlt, wenn diese Rente direkt an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die ihren Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 hatte.

Spielt es eine Rolle, was für eine Art von Hinterbliebenenrente ich beziehe?

Nein, die Art der Hinterbliebenenrente spielt keine Rolle. Der Zuschlag wird sowohl zu großen und kleinen Witwen- und Witwerrenten als auch zu Voll- oder Halbwaisenrenten gezahlt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich in jedem Fall einen Zuschlag?

Nicht in jedem Fall. Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn:

  • Der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
  • Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat. Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar eine Altersrente geleistet wurde, an die wiederum Ihre Hinterbliebenenrente direkt anschließt, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag.
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Ich beziehe eine Hinterbliebenenrente, die nach Dezember 2018 begonnen hat. Bekomme ich einen Zuschlag?

Sie erhalten einen Zuschlag, wenn Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.
Ein Anspruch besteht auch, wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum jetzt Ihre Hinterbliebenenrente direkt anschließt.

Ich habe zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Aktuell beziehe ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Ihre Rente erhöht sich in diesem Fall um 4,5 Prozent. Der Grund hierfür ist, dass bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung die sogenannte Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt endete als bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese längere Zurechnungszeit führte bereits bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einer Verbesserung.

Mein verstorbener Ehegatte bezog eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von 2001 bis Juni 2014 begann. Ich erhalte laufend eine Witwen-/Witwerrente, die in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 begonnen hat. Wie hoch ist mein Zuschlag?

Die Rente erhöht sich um 4,5 Prozent. Ähnlich wie im vorherigen Beispiel endete bei Ihrer Witwen-/Witwerrente die Zurechnungszeit zu einem späteren Zeitpunkt als bei der ursprünglichen Erwerbsminderungsrente Ihres verstorbenen Ehegatten. Diese verlängerte Zurechnungszeit hat bereits bei der Berechnung Ihrer Witwen-/Witwerrente zu einer Verbesserung geführt.

Kann ich gleichzeitig Zuschläge zu meiner eigenen Versichertenrente und zu meiner Hinterbliebenenrente erhalten?

Ja. Wenn Sie sowohl Anspruch auf einen Zuschlag zu Ihrer eigenen Versichertenrente als auch zu Ihrer Hinterbliebenenrente haben, erhalten Sie für jede dieser Renten einen separaten Zuschlag.

Mir wurde am 15. Februar 2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Dezember 2018 bewilligt. Bekomme ich einen Zuschlag?

Ja, Sie erhalten einen Zuschlag. Für die Prüfung der Voraussetzungen ist der tatsächliche Beginn der Rente (hier der 1. Dezember 2018) entscheidend, nicht das Datum des Rentenbescheids (hier der 15. Februar 2019). Da Ihr Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 liegt, erfüllen Sie die Kriterien.

Krankenversicherung, Steuern und andere Leistungen

Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Kann ich durch den Zuschlag die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschreiten?

Diese Frage kann nur Ihre jeweilige Krankenkasse zuverlässig beantworten. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse, um individuelle Auskunft zu erhalten.

Ich bin in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Wirkt sich der Zuschlag auf meinen Beitrag zur Krankenversicherung aus?

Auch hier ist Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Die Auswirkungen des Zuschlags auf freiwillige Krankenversicherungsbeiträge hängen von individuellen Faktoren ab, die nur Ihre Krankenkasse bewerten kann.

Muss ich den Zuschlag bei der Einkommensteuererklärung angeben?

Ja, der Zuschlag gehört zur Rente und ist somit steuerpflichtiges Einkommen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025, als der Zuschlag noch separat ausgezahlt wurde, als auch für die Zeit ab Dezember 2025. Die Rentenversicherung übermittelt den Zuschlag zusammen mit Ihrer Rente jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, die diese Daten wiederum an die Finanzverwaltungen der Bundesländer weiterleitet. Sie müssen diese Daten daher in Ihrer Einkommensteuererklärung in der Regel nicht mehr separat eintragen, da sie dem Finanzamt bereits bekannt sind und automatisch berücksichtigt werden, sofern Sie keine abweichenden Angaben machen. Sollten Sie Ihr Einkommen im Ausland versteuern, gelten die dortigen nationalen Regelungen.

Ich beziehe noch andere Sozialleistungen außerhalb der Rentenversicherung. Kann sich der Zuschlag auf diese Leistungen auswirken?

Dies ist möglich. Da der Zuschlag als Bestandteil Ihrer Rente gilt und ab Dezember 2025 direkt in die Rentenzahlung integriert wird, kann er Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben. Dazu gehören beispielsweise Leistungen der Grundsicherung oder Wohngeld. Es ist daher ratsam, den neuen Rentenbescheid, der den Zuschlag ab Dezember 2025 ausweist, den entsprechenden Stellen (z.B. Grundsicherungsträger, Wohngeldstellen) vorzulegen, denen Sie bereits die Höhe Ihrer Rente nachweisen müssen. Sollten Sie individuelle Fragen haben, steht Ihnen die Rentenversicherungsberatung in Ihrer Nähe zur Verfügung.

Die gesetzliche Grundlage

Was ist die Rechtsgrundlage des Zuschlags?

Die Rechtsgrundlage des Zuschlags ist § 307i des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Bis zum 30. November 2025 galt eine vergleichbare Regelung, nämlich § 307j SGB VI. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen finden Sie auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

Fazit: Eine wichtige Stärkung für Bestandsrentner

Das Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz und