Seit dem 1. Januar 2023 gelten in Deutschland neue, deutlich großzügigere Regelungen für den Hinzuverdienst zu Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Diese Änderungen, die durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz eingeführt wurden, haben weitreichende Konsequenzen für alle Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Rente weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten. Insbesondere die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten bietet mehr Flexibilität und Planungssicherheit. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der neuen Regelungen und erklärt, was sie für Ihren persönlichen Rentenbezug bedeuten.
Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten
Die bedeutendste Neuerung betrifft Renten, die vor Erreichen des regulären Rentenalters bezogen werden. Bis Ende 2022 war hier eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro zu beachten. Überschritt man diese Grenze, wurde ein Teil des zu viel verdienten Geldes auf die Rente angerechnet, was zu einer Teilrente führte.
Seit dem 1. Januar 2023 ist diese Grenze für vorgezogene Altersrenten vollständig entfallen. Das bedeutet, dass Sie nun theoretisch unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Sie können also “normal” weiterarbeiten und Ihre volle Altersrente beziehen, unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens aus dieser Tätigkeit. Diese Regelung gilt für alle Rentenbezieher, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Auch wenn Sie sich entscheiden, eine Teilrente zu beantragen, ist dies weiterhin möglich. Die Höhe der Teilrente legen Sie selbst fest, sie muss jedoch zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente liegen. Der Teil, auf den Sie zunächst verzichten, wird später mit geringeren oder gar keinen Abschlägen ausgezahlt, es sei denn, Sie beziehen eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die stets abschlagsfrei gezahlt wird.
Dynamische Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten weiterhin dynamische Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich neu festgelegt werden. Diese orientieren sich an den Sozialversicherungsrechengrößen und werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angepasst. Dadurch wird sichergestellt, dass die Grenzen mit der allgemeinen Gehaltsentwicklung Schritt halten.
Für das Jahr 2025 betragen die Grenzen:
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: rund 41.527,50 Euro pro Jahr.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: rund 20.763,75 Euro pro Jahr.
Es ist jedoch entscheidend zu verstehen, dass bei Erwerbsminderungsrenten der Hinzuverdienst immer im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erfolgen muss. Dieses Leistungsvermögen ist die Grundlage für die Gewährung der Rente. Selbst wenn Sie die finanziellen Hinzuverdienstgrenzen einhalten, kann Ihr Rentenanspruch entfallen, wenn Ihre Tätigkeit Ihr festgestelltes Leistungsvermögen überschreitet.
Mitteilungspflichten und Rentenbeiträge
Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen beim Hinzuverdienst hat sich ebenfalls verändert:
- Altersrentner: Müssen seit 2023 keine Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst mehr an die Rentenversicherung melden.
- Erwerbsminderungsrentner: Müssen weiterhin jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des erzielten Hinzuverdienstes und diesbezügliche Änderungen mitteilen. Als Hinzuverdienst zählen hierbei nicht nur Bruttoverdienste aus Beschäftigungen, sondern auch Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, vergleichbares Einkommen und bestimmte Sozialleistungen.
Wenn Sie neben Ihrer Rente arbeiten, sind Sie in dieser Beschäftigung in der Regel rentenversicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge – sowohl Ihr Anteil als auch der des Arbeitgebers – werden bei Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel in eine Altersrente berücksichtigt. Minijobber haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Sowohl Ihr Einkommen aus Beschäftigung als auch Ihre Rente können steuerpflichtig sein. Der steuerliche Anteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Für Renten, die 2023 beginnen, beträgt der Besteuerungsanteil 83 Prozent.
Hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet Ihre gesetzliche Krankenkasse über Ihre Versicherungspflicht. Bei bestehender Versicherungspflicht unterliegen in der Regel sowohl Ihre Einkünfte aus Beschäftigung als auch Ihre Rente der Beitragspflicht. Freiwillig oder privat Versicherte sollten sich direkt an ihre Krankenkasse wenden.
Hintergrund der Neuregelungen
Die Neuregelungen zum Hinzuverdienst wurden mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (8. SGB IV-Änderungsgesetz) auf den Weg gebracht und traten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, die Flexibilität für Arbeitnehmer im Rentenalter zu erhöhen und ihnen mehr Möglichkeiten zu geben, auch im Alter aktiv am Erwerbsleben teilzunehmen. Die Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen, insbesondere der Wegfall für Altersrenten, unterstreicht die Bemühungen, die Erwerbstätigkeit im Alter zu fördern und gleichzeitig die finanzielle Sicherheit der Rentner zu gewährleisten. Die neuen Regelungen gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern und sind unbefristet.
