Haustiere in Mietwohnungen: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Vermieter können die Haltung von Kleintieren nicht pauschal verbieten.

Haustiere sind für viele Menschen unverzichtbare Familienmitglieder und bereichern das Leben immens. Der Wunsch, diese treuen Begleiter auch in der eigenen Mietwohnung bei sich zu haben, ist daher nur natürlich. Doch in einer Mietwohnung können sich bezüglich der Haustiere in Mietwohnungen spezifische rechtliche Fragen und Herausforderungen ergeben. Das deutsche Mietrecht sieht hierzu klare, wenn auch manchmal komplex erscheinende Regelungen vor, die sowohl Mieter als auch Vermieter kennen sollten, um potenzielle Konflikte zu vermeiden.

Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, wichtige Gerichtsurteile und praktische Aspekte der Tierhaltung in Mietwohnungen. Wir klären, wann ein generelles Haustierverbot zulässig ist, welche Tiere ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen und welche Besonderheiten bei Hunden und Katzen zu beachten sind.

Grundsätzliches zur Tierhaltung im Mietrecht: Kleintiere vs. größere Tiere

Die Frage, ob und welche Tiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, hängt maßgeblich von der Art des Tieres ab. Das Mietrecht unterscheidet hier grundsätzlich zwischen Kleintieren und größeren Haustieren wie Hunden und Katzen, die aufgrund ihrer Größe, ihres Verhaltens und potenzieller Auswirkungen auf die Mietsache anders bewertet werden.

Die klare Linie: Kleintiere benötigen keine Erlaubnis

Zu den sogenannten Kleintieren zählen in der Regel Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und keine Belästigungen für Nachbarn oder Schäden an der Mietsache verursachen. Beispiele hierfür sind Ziervögel wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen, Zierfische oder Kaninchen. Die Haltung dieser Tiere ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich ohne die vorherige Erlaubnis des Vermieters gestattet.

Vermieter können die Haltung von Kleintieren in der Mietwohnung nicht pauschal verbieten, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen würde. Wichtig ist jedoch, dass die Kleintiere tatsächlich keine Störungen verursachen und die üblichen Regeln der Haustierhaltung eingehalten werden.

Hunde und Katzen: Individuelle Entscheidung ist gefragt

Bei Hunden und Katzen, die eine engere Beziehung zu ihren Haltern pflegen und nicht in Käfigen gehalten werden, ist die rechtliche Lage differenzierter. Zwar hat der BGH im Jahr 2013 entschieden, dass auch ein generelles Verbot der Hund- und Katzenhaltung in Mietverträgen unzulässig ist (BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12), doch dies bedeutet nicht, dass Mieter diese Tiere ohne Weiteres halten dürfen. Vielmehr ist hier eine Einzelfallentscheidung erforderlich, bei der die Interessen des Mieters gegen die des Vermieters und der anderen Hausbewohner abgewogen werden müssen.

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Ob ein Vermieter die Haltung eines Hundes oder einer Katze genehmigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Art und Größe des Tieres, die Anzahl der Tiere, das Verhalten des Tieres, die Beschaffenheit der Wohnung und des Hauses (z.B. Hellhörigkeit), die Anzahl der Bewohner im Haus und mögliche Allergien von Nachbarn. Es ist ratsam, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und die Genehmigung schriftlich einzuholen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter kleintiere mietrecht.

Das Wichtigste zu Verbot und Genehmigung

Die Frage, wann ein Vermieter die Haltung von Haustiere in Mietwohnungen verbieten kann und wann nicht, ist zentral für Mieter und Vermieter. Die Rechtsprechung hat hier klare Grenzen gezogen, die es zu kennen gilt.

Absolute Verbote im Mietvertrag sind unwirksam

Wie bereits erwähnt, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen klargestellt, dass generelle Klauseln in Mietverträgen, die die Tierhaltung pauschal ausschließen, unwirksam sind (z.B. BGH, Urteil vom 14. November 1990, Az. VIII ZR 31/90, und BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12). Ein absolutes Haustierverbot ist somit nicht durchsetzbar. Dies gilt auch für Formularmietverträge.

Vermieter können die Haltung von Kleintieren nicht pauschal verbieten.Vermieter können die Haltung von Kleintieren nicht pauschal verbieten.Vermieter können die Haltung von Kleintieren nicht pauschal verbieten.

Das bedeutet, dass Mieter grundsätzlich ein Recht auf Tierhaltung haben, dieses Recht aber nicht unbegrenzt ist und im Einzelfall eingeschränkt werden kann, insbesondere bei Hunden und Katzen. Es ist stets eine Abwägung der jeweiligen Interessen notwendig.

Wann ein Vermieter dennoch die Tierhaltung untersagen kann

Obwohl ein generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam ist, gibt es Situationen, in denen ein Vermieter die Haltung bestimmter Tiere untersagen oder die Genehmigung verweigern kann. Dies betrifft insbesondere gefährliche Tierarten oder Exoten, die potenziell eine Gefahr für andere Bewohner darstellen könnten.

Exoten wie Schlangen, Echsen, bestimmte Spinnenarten oder Papageien fallen nicht unter die Kategorie der Kleintiere und bedürfen in der Regel der Zustimmung des Vermieters. Gefährliche Arten müssen von Vermietern nicht geduldet werden, selbst wenn sie in Terrarien gehalten werden. In solchen Fällen entscheidet der Vermieter oder im Streitfall ein Gericht nach den Umständen des Einzelfalls. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter haustiere wohnung verboten.

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Ein Vermieter muss begründen, warum er die Tierhaltung ablehnt.Ein Vermieter muss begründen, warum er die Tierhaltung ablehnt.Ein Vermieter muss begründen, warum er die Tierhaltung ablehnt.

Voraussetzungen für die Genehmigung von Hunden und Katzen

Wenn es um die Haltung von Hunden und Katzen geht, kann der Mietvertrag vorsehen, dass die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Dies ist zulässig, sofern gleichzeitig eine Möglichkeit zur Einzelfallentscheidung gegeben ist. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn die berechtigten Belange des Vermieters und der anderen Hausbewohner angemessen gegenüber den Interessen des Mieters abgewogen werden.

Der Vermieter darf seine Zustimmung zur Hund- oder Katzenhaltung nicht grundlos verweigern. Eine Ablehnung muss stets sachlich begründet sein. Hat ein Vermieter beispielsweise bereits anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt, muss er eine nachvollziehbare Begründung liefern, warum er einem neuen Mieter dies untersagt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich für Vermieter, rechtlichen Rat einzuholen. Eine Tierhaftpflichtversicherung kann eine Bedingung für die Genehmigung sein, da sie mögliche Schäden durch das Tier abdeckt.

Rechte und Pflichten bei erlaubter Haustierhaltung

Selbst wenn der Vermi die Haltung von Haustiere in Mietwohnungen erlaubt hat, sind Mieter nicht von allen Pflichten entbunden. Ein harmonisches Zusammenleben erfordert Rücksichtnahme auf die Nachbarn und die Einhaltung bestimmter Regeln.

Rücksichtnahme ist oberstes Gebot

Mieter, die Haustiere halten, müssen sicherstellen, dass diese keine unzumutbaren Belästigungen für andere Hausbewohner oder die Mietsache verursachen. Dazu gehören Lärm durch Bellen oder Miauen, Geruchsbelästigungen oder Verunreinigungen in Gemeinschaftsbereichen. Die Einhaltung der Hausordnung ist hierbei unerlässlich. Bestimmte Verhaltensweisen können im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar definiert werden. Weitere Informationen zur Rücksichtnahmepflicht finden Sie unter tiere in mietwohnung.

Ein pauschales Haustierverbot ist für Vermieter nicht möglich.Ein pauschales Haustierverbot ist für Vermieter nicht möglich.Ein pauschales Haustierverbot ist für Vermieter nicht möglich.

Wann die Genehmigung widerrufen werden kann

Unter bestimmten Umständen kann der Vermieter eine einmal erteilte Genehmigung zur Tierhaltung widerrufen. Dies ist jedoch nur bei einem triftigen Grund möglich. Solche Gründe können beispielsweise anhaltende und unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Tier sein, aggressive Verhaltensweisen gegenüber anderen Bewohnern oder nachweisbare Allergien von Nachbarn, die nach der Genehmigung ins Haus gezogen sind.

Auch Schäden an der Mietsache, die durch das Tier verursacht werden und gegen die Sorgfaltspflicht des Mieters verstoßen, können zum Widerruf führen. Das eigenmächtige Einbauen einer Katzenklappe oder Hundetür ohne Genehmigung kann nicht nur Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, sondern auch den Widerruf der Genehmigung. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist in der Regel jedoch nur bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen denkbar.

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Sonderfall: Assistenztiere

Eine wichtige Ausnahme von den allgemeinen Regelungen stellen Assistenztiere dar, wie Blindenhunde oder Therapiehunde. Diese Tiere dienen der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und sind oft essenziell für deren Selbstständigkeit und Lebensqualität. Für Assistenztiere ist in der Regel keine gesonderte Genehmigung des Vermieters erforderlich, da ihre Haltung dem Schutz der Persönlichkeit und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dient. Es ist jedoch wichtig, dass das Tier als Assistenztier zertifiziert und bescheinigt ist.

Die Genehmigung zur Tierhaltung kann von der Zustimmung des Vermieters abhängen.Die Genehmigung zur Tierhaltung kann von der Zustimmung des Vermieters abhängen.Die Genehmigung zur Tierhaltung kann von der Zustimmung des Vermieters abhängen.

Haustiere in der Eigentumswohnung: Was gilt hier?

Auch in Eigentumswohnungen ist die Haltung von Haustiere in Mietwohnungen ein relevantes Thema. Das Mietrecht, oder in diesem Fall das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), untersagt ebenfalls ein generelles Verbot der Tierhaltung. Sowohl Eigentümer als auch Mieter, die eine Eigentumswohnung mieten, dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

Die Eigentümergemeinschaft hat jedoch die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluss Einschränkungen festzulegen. Dies betrifft häufig den Freilauf von Hunden und Katzen auf Gemeinschaftsflächen, die Haltung von Kampfhunden oder die Auflage für gefährliche Tierarten. Solche Regelungen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen die Tierhaltung nicht vollständig unterbinden, sondern lediglich organisieren und mögliche Konflikte minimieren.

Mietvertragsklauseln können die Haustierhaltung unter Bedingungen erlauben.Mietvertragsklauseln können die Haustierhaltung unter Bedingungen erlauben.Mietvertragsklauseln können die Haustierhaltung unter Bedingungen erlauben.

Fazit: Ein faires Miteinander ist der Schlüssel

Die Thematik der Haustiere in Mietwohnungen ist vielschichtig und erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Verständnis und Kooperationsbereitschaft. Während Mieter grundsätzlich das Recht haben, Haustiere zu halten, sind diesem Recht Grenzen gesetzt, insbesondere wenn die Interessen des Vermieters oder der anderen Hausbewohner betroffen sind. Die Rechtsprechung, insbesondere die Urteile des Bundesgerichtshofs, hat hier einen fairen Ausgleich geschaffen, der pauschale Verbote untersagt, aber individuelle Abwägungen ermöglicht.

Für ein harmonisches Zusammenleben ist es essenziell, dass Mieter ihre Pflichten bezüglich Rücksichtnahme und der Vermeidung von Belästigungen ernst nehmen. Vermieter wiederum sollten Genehmigungsanfragen nicht grundlos ablehnen und stets eine nachvollziehbare Begründung liefern. Bei Unsicherheiten oder im Streitfall ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aktuelle Entwicklungen und weiterführende Informationen zum Mietrecht finden Sie unter mietrecht haustiere 2020 und mietrecht haustiere 2021.