Das deutsche Mietrecht ist ein komplexes Geflecht aus Gesetzen und Urteilen, das ständigen Entwicklungen unterliegt. Auf Shock Naue möchten wir Ihnen die wichtigsten Regelungen verständlich erläutern, insbesondere im Hinblick auf die Tierhaltung in Mietwohnungen. Viele Mieter wünschen sich einen tierischen Begleiter, doch die rechtliche Lage ist oft unklar. Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet das Mietrecht zu Haustieren, mit einem besonderen Fokus auf die Entwicklungen und Urteile des Jahres 2021, und gibt sowohl Mietern als auch Vermietern fundierte Informationen an die Hand. Erfahren Sie, welche Tiere erlaubt sind, wann ein Vermieter ein Veto einlegen darf und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben.
Das deutsche Mietrecht im Überblick: Grundlagen für Tierhalter
Das Mietrecht findet sich primär in den §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Paragraphen regeln die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern und bilden die Basis für alle Vereinbarungen in einem Mietvertrag. Für die Tierhaltung sind insbesondere die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse sowie spezifische Regelungen zur Nutzung der Mietsache relevant.
Der Mietvertrag und die Tierhaltung
Der Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter. Er legt fest, dass der Vermieter dem Mieter ein Objekt zum Gebrauch überlässt und der Mieter dafür einen vereinbarten Mietzins zahlt. Neben Mietzins, Kündigungsfristen und Kaution regelt der Mietvertrag auch die Rechte und Pflichten beider Parteien. Eine der häufigsten Streitfragen betrifft die Haltung von Haustieren.
Grundsätzlich gilt, dass Mietverträge nicht willkürlich formuliert werden dürfen, sondern sich an die bestehenden Regelungen des Mietrechts halten müssen. Dies betrifft auch Klauseln zur Tierhaltung.
Allgemeines Tierhalteverbot: Gültigkeit nach BGH-Urteilen
Lange Zeit war es üblich, in Mietverträgen pauschale Verbote für die Haltung von Haustieren aufzunehmen. Dies hat sich jedoch durch wegweisende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) grundlegend geändert. Im Jahr 2013 entschied der BGH (Az. VIII ZR 168/12), dass eine vorformulierte Klausel in einem Mietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt, unwirksam ist. Solche pauschalen Verbote benachteiligen den Mieter unangemessen, da sie keine individuelle Abwägung der Interessen zulassen.
Die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 wurde in den folgenden Jahren immer wieder bestätigt und präzisiert, auch im Jahr 2021 war sie weiterhin die maßgebliche Grundlage. Dies bedeutet: Ein Vermieter kann die Tierhaltung nicht generell verbieten. Stattdessen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der die Interessen des Mieters (z. B. Wunsch nach einem Haustier) und des Vermieters (z. B. Schutz der Mietsache, Belästigung anderer Mieter) gegeneinander abgewogen werden müssen.
Kleintiere vs. Großtiere
Das Mietrecht unterscheidet in der Praxis oft zwischen Kleintieren und sogenannten Großtieren.
Kleintiere: Dazu zählen Tiere, die üblicherweise in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden und keine Belästigung für die Nachbarn oder Schäden an der Mietsache verursachen, wie z. B. Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche oder Kaninchen. Die Haltung von Kleintieren ist in der Regel immer ohne Genehmigung des Vermieters erlaubt und kann auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag verboten werden.
Großtiere (Hunde und Katzen): Bei Hunden und Katzen ist die Sachlage anders. Hier ist eine Erlaubnis des Vermieters in den meisten Fällen erforderlich. Ein generelles Verbot ist, wie oben erwähnt, unwirksam. Der Vermieter muss im Einzelfall prüfen und seine Entscheidung begründen.
Der Wunsch nach einem Haustier: Erlaubnis einholen
Mieter, die einen Hund oder eine Katze halten möchten, sollten grundsätzlich das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen und die Erlaubnis einholen. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun, um im Streitfall einen Nachweis zu haben. Der Vermieter kann die Erlaubnis von verschiedenen Faktoren abhängig machen, wie z. B. der Art, Größe und Anzahl der Tiere, der Wohnungsgröße oder der konkreten Gegebenheiten im Wohnhaus.
Ein Vermieter darf die Erlaubnis nur aus „wichtigen Gründen“ verweigern. Solche Gründe können sein:
- Belästigung: Wenn das Tier voraussichtlich andere Mieter durch Lärm (dauerhaftes Bellen), Geruch oder aggressivem Verhalten erheblich belästigt.
- Schäden: Wenn das Tier voraussichtlich erhebliche Schäden an der Mietsache verursachen wird.
- Art des Tieres: Bei bestimmten Tieren, die potenziell gefährlich sind (z. B. Listenhunde in Bundesländern mit entsprechenden Vorschriften) oder deren Haltung in Wohnräumen artgerecht nicht möglich ist.
- Allergien: Schwerwiegende Allergien anderer Hausbewohner können im Einzelfall ein Ablehnungsgrund sein.
Die Entscheidung des Vermieters muss stets auf einer sachlichen und nachvollziehbaren Begründung basieren. Ein Verweis auf eine unwirksame Vertragsklausel ist nicht ausreichend.
Widerruf der Erlaubnis
Hat der Vermieter die Tierhaltung einmal erlaubt, kann er diese Erlaubnis nicht ohne Weiteres widerrufen. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn sich die Umstände seit der Erteilung der Erlaubnis wesentlich geändert haben oder der Mieter seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Tierhaltung nicht nachkommt. Beispiele hierfür sind:
- Das Tier wird zur dauerhaften Belästigung der Nachbarn.
- Das Tier verursacht wiederholt Schäden an der Mietsache oder im Gemeinschaftseigentum.
- Das Tier gefährdet andere Hausbewohner.
In solchen Fällen muss der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen und ihm die Möglichkeit geben, Abhilfe zu schaffen, bevor er die Erlaubnis widerruft oder gar eine Kündigung in Betracht zieht.
Hausordnung und Tierhaltung: Was ist erlaubt?
Eine Hausordnungstafel, die das Zusammenleben der Mieter regelt, mit besonderem Augenmerk auf die Tierhaltung gemäß dem Mietrecht Haustiere 2021.
Die Hausordnung wird häufig dem Mietvertrag beigelegt und dient dazu, das Zusammenleben im Wohnobjekt zu regeln. Sie ist jedoch keine eigenständige Klausel im Sinne einer Rechtspflichtenbegründung, sondern konkretisiert vertraglich vereinbarte Punkte. Bezüglich der Tierhaltung kann die Hausordnung Regelungen enthalten, die das Miteinander erleichtern, wie z. B. die Pflicht zum Anleinen von Hunden im Treppenhaus oder das Entfernen von Tierkot auf dem Gemeinschaftseigentum.
Abweichende Vereinbarungen
Es ist gemäß Mietrecht auch möglich, dass mit einem einzelnen Mieter eine individuelle Vereinbarung getroffen wird, die von einer allgemeinen Hausordnung abweicht. Hat ein Nachbar beispielsweise die Erlaubnis zur Hundehaltung bekommen, obwohl die Hausordnung ein generelles Haustierverbot vorschreibt (was, wie gesagt, unwirksam wäre), so ist diese individuelle Vereinbarung maßgeblich.
Widersprechen sich Mietvertrag und Hausordnung in einem Sachverhalt, gilt stets die Vereinbarung, die im Vertrag geschlossen wurde, sofern diese wirksam ist. Eine Hausordnung, die nach Unterzeichnung des Mietvertrags aufgestellt wird, kann vertraglich vereinbarte Pflichten und Rechte des Mieters nicht einseitig aufheben. Wer jedoch gegen die in der Hausordnung enthaltenen, wirksamen Regeln verstößt, verstößt indirekt auch gegen den Mietvertrag und riskiert damit eine Abmahnung oder bei wiederholten Verstößen sogar eine Kündigung.
Konflikte mit Nachbarn
Tierhaltung kann zu Nachbarschaftskonflikten führen, sei es durch Lärm, Geruch oder Ängste. In solchen Fällen ist es ratsam, zunächst das direkte Gespräch zu suchen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Vermieter als Vermittler eingeschaltet werden. Die Hausverwaltung kann ebenfalls eine Rolle spielen, um die Einhaltung der Hausordnung zu gewährleisten. Wichtig ist, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und die Interessen aller Beteiligten abgewogen werden.
Wichtige Urteile und Entwicklungen im Mietrecht zu Haustieren (Fokus 2021 und relevante Vorgänger)
Das Mietrecht im Kontext der Tierhaltung ist dynamisch und wird maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.
BGH-Urteil 2013 (VIII ZR 168/12) – Generelles Verbot unwirksam
Das bereits erwähnte Urteil des BGH aus dem Jahr 2013 ist der Grundstein für die heutige Rechtslage. Es hat klargestellt, dass generelle Tierhalteverbote in Formularmietverträgen unwirksam sind. Dies ist eine wichtige Information für alle Mieter, die ein Haustier halten oder anschaffen möchten. Dies gilt auch für das Mietrecht Haustiere 2021.
Weitere relevante Gerichtsurteile
Auch nach 2013 gab es zahlreiche Urteile von Amts- und Landgerichten, die die BGH-Rechtsprechung konkretisierten und auf Einzelfälle anwendeten:
- Lärmbelästigung: Gerichtsurteile bestätigen immer wieder, dass exzessives Bellen von Hunden eine erhebliche Belästigung darstellen und zur Forderung des Vermieters nach Abschaffung des Tieres führen kann, wenn Abhilfe nicht geschaffen wird.
- Geruchsbelästigung: Auch unangenehme Gerüche durch Tierhaltung können ein Grund für eine Beschwerde oder sogar einen Widerruf der Erlaubnis sein.
- Schäden an der Mietsache: Werden durch das Haustier erhebliche Schäden an der Wohnung verursacht, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, können Mieter für die Reparaturkosten haftbar gemacht werden. [interne_verlinkung]
- Tiere im Gemeinschaftseigentum: Regelungen zur Leinenpflicht im Hausflur oder zur Nutzung von Grünflächen müssen beachtet werden.
Die Entwicklungen im Jahr 2021 haben diese Linie fortgesetzt und die Notwendigkeit einer individuellen Abwägung in den Vordergrund gerückt. Es gab keine revolutionären neuen BGH-Urteile zum Mietrecht Haustiere 2021, vielmehr wurde die bestehende Rechtsprechung in den unteren Instanzen weiter angewandt.
Spezielle Fälle: Listenhunde, exotische Tiere, Assistenzhunde
- Listenhunde: Bei sogenannten Listenhunden (gefährliche Hunde bestimmter Rassen) kann die Haltung nach den Landeshundegesetzen der Bundesländer untersagt oder an strenge Auflagen (z. B. Sachkundenachweis, Maulkorb- und Leinenpflicht, Haftpflichtversicherung) gebunden sein. Ein Vermieter hat hier in der Regel ein berechtigtes Interesse, die Haltung abzulehnen.
- Exotische Tiere: Die Haltung von exotischen Tieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Großpapageien) ist oft problematischer. Hier spielen neben dem Mietrecht auch Artenschutzbestimmungen und das Tierwohl eine Rolle. Ein Vermieter kann die Haltung solcher Tiere unter Umständen leichter untersagen, insbesondere wenn potenzielle Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für andere Mieter bestehen.
- Assistenzhunde: Eine Sonderstellung nehmen Assistenzhunde (z. B. Blindenführhunde, Therapiehunde) ein. Ihre Haltung ist in der Regel auch bei einem eigentlich wirksamen Tierhalteverbot erlaubt, da sie für Menschen mit Behinderungen eine unverzichtbare Hilfe darstellen und das Diskriminierungsverbot greift. Eine Ablehnung durch den Vermieter wäre hier nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Tierhaltung als vertragswidriger Gebrauch?
Das deutsche Mietrecht beinhaltet Mieterschutz.
Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ist ein zentraler Aspekt im Mietrecht. Unbefugte oder exzessive Tierhaltung kann unter Umständen als vertragswidriger Gebrauch angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn die Haltung des Tieres gegen eine wirksame vertragliche Vereinbarung verstößt oder wenn sie trotz fehlenden Verbots zu einer unzumutbaren Belästigung oder Schädigung führt. In solchen Fällen kann der Vermieter Abmahnungen aussprechen und im äußersten Fall eine Kündigung des Mietverhältnisses prüfen. Dies unterstreicht die Bedeutung des Mieterschutzes, der jedoch nicht vor groben Pflichtverletzungen schützt.
Rechte und Pflichten von Mietern mit Haustieren
Wenn die Tierhaltung im Mietobjekt erlaubt ist, ergeben sich daraus sowohl Rechte als auch Pflichten für den Mieter.
Sorgfaltspflicht (Schäden, Lärm, Hygiene)
Mieter sind verpflichtet, sorgfältig mit der Mietsache umzugehen. Dies gilt auch für die Tierhaltung. Konkret bedeutet das:
- Schäden: Der Mieter haftet für alle Schäden, die sein Haustier an der Mietsache verursacht (z. B. Kratzspuren an Türen, beschädigter Fußboden). Eine gute Tierhaftpflichtversicherung ist daher unerlässlich.
- Lärm: Haustiere dürfen keine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn darstellen. Dies betrifft insbesondere Hunde, die über längere Zeiträume bellen.
- Hygiene: Die Wohnung und das Gemeinschaftseigentum müssen sauber gehalten werden. Tierkot im Hausflur oder Garten muss umgehend entfernt werden.
Meldepflichten (Hundesteuer, Versicherung)
Hundehalter sind in Deutschland verpflichtet, ihre Hunde beim zuständigen Finanzamt anzumelden und Hundesteuer zu entrichten. Zudem ist in vielen Bundesländern eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, die Schäden abdeckt, die der Hund verursacht. Diese Pflichten liegen allein beim Mieter.
Recht auf Besuch mit Haustier
Das Recht auf Besuch gehört zum allgemeinen Mietgebrauch. Mieter dürfen grundsätzlich Besuch empfangen, auch wenn dieser ein Haustier mitbringt. Ein Vermieter kann dies nur untersagen, wenn der Besuch oder dessen Tier eine erhebliche Belästigung oder Gefahr darstellt. Dauerhaft oder regelmäßig mitgebrachte Haustiere des Besuchers können jedoch unter Umständen als verbotene Tierhaltung gewertet werden.
Rechte und Möglichkeiten für Vermieter
Auch Vermieter haben im Zusammenhang mit der Tierhaltung Rechte und Möglichkeiten, um ihre Interessen zu schützen.
Zustimmungspflicht des Vermieters
Obwohl ein generelles Tierhalteverbot unwirksam ist, bleibt für die Haltung von Hunden und Katzen in der Regel eine Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dies gibt dem Vermieter die Möglichkeit, im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen.
Begründete Ablehnung der Tierhaltung
Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung verweigern, wenn er dafür berechtigte, nachvollziehbare Gründe hat (siehe Abschnitt “Erlaubnis einholen”). Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig. Die Ablehnung muss schriftlich und mit Begründung erfolgen.
Möglichkeiten bei Pflichtverletzungen des Mieters
Kommt der Mieter seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Tierhaltung nicht nach (z. B. durch Lärmbelästigung, Verursachung von Schäden), kann der Vermieter folgende Schritte einleiten:
- Abmahnung: Zunächst sollte eine schriftliche Abmahnung erfolgen, in der der Mieter aufgefordert wird, die Pflichtverletzung zu unterlassen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.
- Widerruf der Erlaubnis: Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen werden.
- Kündigung: Im äußersten Fall und bei besonders gravierenden oder hartnäckigen Pflichtverletzungen kann eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht gezogen werden.
Mietminderung und Haustiere
Das Thema Mietminderung im Kontext von Haustieren ist primär relevant, wenn die Beeinträchtigung nicht vom eigenen Tier, sondern von Tieren anderer Mieter ausgeht. Grundsätzlich berechtigt ein Mangel an der Mietsache, der deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, den Mieter zur Mietminderung. [interne_verlinkung]
Wenn beispielsweise die Hunde des Nachbarn dauerhaft und unzumutbar bellen und dies eine erhebliche Lärmbelästigung darstellt, kann dies einen Mangel darstellen. Voraussetzung ist, dass der Lärm ein bestimmtes Maß überschreitet und die Wohnqualität objektiv beeinträchtigt wird. Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter anzeigen und ihm eine Frist zur Abstellung des Mangels setzen. Erst wenn der Vermieter untätig bleibt, kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein.
Das sagt das Mietrecht zur Kündigung von Mietverträgen
Ein Dokument, das eine Kündigungsfrist zeigt, symbolisiert die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen im Mietrecht, auch im Hinblick auf potenzielle Kündigungen im Zusammenhang mit Haustieren.
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien gekündigt werden, sofern es sich nicht um einen befristeten Zeitmietvertrag handelt. Bei der Tierhaltung sind sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung relevant.
Ordentliche Kündigung durch den Vermieter wegen Tierhaltung?
Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das im Kündigungsschreiben schriftlich mitzuteilen ist. Eine Kündigung, die lediglich auf einer unwirksamen Klausel zum Tierhalteverbot basiert, ist unzulässig.
Jedoch kann eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen, wenn der Mieter trotz Abmahnung die vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Tierhaltung nicht unerheblich verletzt hat. Dies kann der Fall sein bei:
- Dauerhafter und unzumutbarer Lärmbelästigung durch das Tier.
- Erheblicher Schädigung der Mietsache durch das Tier.
- Gefährdung anderer Hausbewohner durch ein Tier.
- Unerlaubter Haltung eines Tieres, für das eine Zustimmung erforderlich gewesen wäre und die vom Vermieter aus berechtigten Gründen verweigert wurde.
Die Kündigungsfrist für den Vermieter richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses (3, 6 oder 9 Monate). [interne_verlinkung]
Außerordentliche fristlose Kündigung vom Mietvertrag wegen Tierhaltung
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn wichtige Gründe bestehen, weshalb die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 543 BGB). Im Kontext der Tierhaltung können solche Gründe vorliegen, wenn die Rechte des Vermieters oder anderer Mieter durch das Tier erheblich und wiederholt verletzt werden, und eine Abmahnung ohne Erfolg blieb. Beispiele hierfür sind:
- Massive und dauerhafte Ruhestörung, die das Wohnen unerträglich macht.
- Schwere Sachbeschädigungen an der Mietsache durch das Tier, die mutwillig oder grob fahrlässig zugelassen wurden.
- Aggressives Verhalten eines Tieres, das wiederholt andere Hausbewohner oder Besucher gefährdet.
In diesen Fällen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos beenden. Allerdings müssen die Gründe klar belegbar sein.
Weitere relevante Aspekte im Mietrecht
Das allgemeine Mietrecht bietet auch bei spezielleren Fragestellungen einen Rahmen, der auf die Tierhaltung angewendet werden kann.
Untermiete und Tierhaltung
Bei einem Untermietvertrag stellt der Hauptmieter die gemietete Wohnung seinerseits zur Miete zur Verfügung. Nach dem Mietrecht muss er dazu die Genehmigung des Vermieters einholen. Dies gilt auch, wenn der Untermieter ein Haustier mitbringen möchte. Der Vermieter kann die Untervermietung oder die Tierhaltung des Untermieters aus denselben berechtigten Gründen ablehnen, wie er dies bei einem Hauptmieter tun würde.
Wohnungstausch und Haustiere
Der Wohnungstausch ist eine Option, bei der Mieter ihre Wohnungen tauschen. Auch hierbei sind die Regeln zur Tierhaltung des jeweiligen Mietvertrages zu beachten. Der neue Mieter muss sich den Konditionen des jeweiligen Vermieters unterwerfen und gegebenenfalls die Erlaubnis zur Tierhaltung neu einholen.
Was ist ein Mietvertrag?
Ein Mietvertrag mit Notizen zum deutschen Mietrecht und seinen Bestimmungen für Mieter und Vermieter, relevant für das Mietrecht Haustiere 2021.
Der Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Grundlage für das Mietverhältnis bildet. Er definiert die Überlassung der Mietsache gegen Entgelt. Im Hinblick auf Haustiere ist es entscheidend, ob der Vertrag wirksame Klauseln enthält oder ob die Tierhaltung aufgrund der BGH-Rechtsprechung erlaubt ist. Die meisten Mietverträge in Deutschland beziehen sich auf die Immobiliarmiete, also die Vermietung von Wohnräumen, Grundstücken und Geschäftsräumen. [interne_verlinkung]
Fazit: Das Mietrecht Haustiere 2021 erfordert individuelle Abwägung
Das Mietrecht zur Tierhaltung in Deutschland ist komplex und erfordert eine differenzierte Betrachtung. Seit dem wegweisenden BGH-Urteil von 2013 sind pauschale Tierhalteverbote in Formularmietverträgen unwirksam. Dies bedeutet, dass die Haltung von Hunden und Katzen grundsätzlich erlaubt ist, sofern der Vermieter nicht aus berechtigten Gründen im Einzelfall widerspricht. Kleintiere sind in der Regel immer erlaubt.
Für Mieter ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und die Erlaubnis zur Tierhaltung schriftlich einzuholen. Dabei sollten Mieter ihre Pflichten bezüglich Sorgfalt, Hygiene und Lärmbelästigung ernst nehmen, um Konflikte zu vermeiden. Eine gute Tierhaftpflichtversicherung ist zudem unverzichtbar.
Vermieter haben weiterhin das Recht, die Tierhaltung unter bestimmten Umständen abzulehnen oder bei Pflichtverletzungen des Mieters entsprechende Maßnahmen bis hin zur Kündigung einzuleiten. Die rechtliche Landschaft im Mietrecht Haustiere 2021 unterstreicht die Notwendigkeit einer fairen Interessenabwägung und einer transparenten Kommunikation zwischen beiden Parteien. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten ist es stets empfehlenswert, rechtlichen Rat einzuholen.
Sind Sie unsicher, wie Sie mit der Tierhaltung in Ihrer Mietwohnung umgehen sollen? Suchen Sie den Dialog mit Ihrem Vermieter oder Mieter und informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten!
Weiterführende Literatur zum Thema Mietrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Mietrecht, die Ihnen weitere Einblicke in die Materie ermöglichen:
ABC des Mietrechts: Lexikon für Mieter und Vermieter; Walhalla Rechtshilfen – Moersch, Karl-Friedrich (Autor)
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Mietrecht von A-Z: 110 Fragen und Antworten für Mieter und Vermieter (Haufe TaschenGuide) – Stürzer, Rudolf (Autor)
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Das Mieterlexikon – Ausgabe 2020/2021: Aktuelles Mietrecht und neueste Rechtsprechung – Artikelname: Das Mieterlexikon Ausgabe 2020/2021:…
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