Haustierhaltung in Mietwohnungen: Was Vermieter und Mieter wissen müssen

Die Frage, ob Haustiere in Mietwohnungen erlaubt sind, beschäftigt viele Mieter und Vermieter gleichermaßen. Insbesondere Hunde und Katzen sind oft Gegenstand von Diskussionen und Auseinandersetzungen. Das deutsche Mietrecht bietet hier klare Regelungen, die jedoch im Detail beachtet werden müssen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Möglichkeiten, wie Vermieter die Haltung von Tieren in ihren Mietobjekten regeln können und welche Rechte Mieter dabei haben.

Grundlegende Regelungen zur Haustierhaltung

Grundsätzlich gilt im deutschen Mietrecht: Eine pauschale Untersagung der Tierhaltung in Mietverträgen ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für Kleintiere wie Hamster, Fische oder Meerschweinchen, deren Haltung grundsätzlich zustimmungsfrei ist. Anders sieht es bei Hunden und Katzen aus. Hier hat der Vermieter verschiedene Möglichkeiten, die Haltung zu regeln.

Optionen für Vermieter

  • Keine Regelung im Mietvertrag: Lässt der Vermieter die Haustierhaltung vertraglich unerwähnt, so hängt die Erlaubnis von einer Einzelfallabwägung ab. Dabei spielen Faktoren wie die Art, Größe und Anzahl der Tiere, die Wohnungsgröße, die Interessen anderer Mieter sowie die bisherige Praxis des Vermieters eine Rolle. Es ist ratsam, dass Mieter in solchen Fällen vor der Anschaffung eines Tieres die Zustimmung des Vermieters einholen.
  • Einholung der Zustimmung: Eine Klausel im Mietvertrag, die die Zustimmung des Vermieters für die Haltung von Hunden und Katzen vorschreibt, informiert den Mieter über seine Pflicht, um Erlaubnis zu fragen. Die erteilte Zustimmung gilt in der Regel nur für ein spezifisches Tier. Bei einem Wechsel des Tieres ist eine erneute Zustimmung erforderlich.
  • Ausdrückliche Erlaubnis: Vermieter, die selbst Tierfreunde sind und ihren Mietern die Haltung von Tieren gestatten möchten, können dies im Mietvertrag explizit festhalten. Diese allgemeine Erlaubnis erstreckt sich jedoch nicht auf exotische oder ungewöhnliche Tiere wie Giftschlangen.
  • Verbot der Haustierhaltung: Ein generelles Verbot von Haustieren in vorformulierten Mietverträgen ist unwirksam. Bei Hunden und Katzen ist eine Einzelfallprüfung durch den Vermieter stets erforderlich. Ein rechtsverbindliches Verbot ist jedoch in einem individuellen Vertrag möglich, wenn eine klare Begründung vorliegt.
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Generelles Haustierverbot: Eine unangemessene Benachteiligung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2013 klargestellt, dass ein generelles Haustierverbot eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann, da die Haltung von Tieren zur Persönlichkeitsentfaltung gehört. Nur entgegenstehende Interessen des Vermieters rechtfertigen im Einzelfall ein Verbot. Solche Interessen können beispielsweise erhebliche Beeinträchtigungen anderer Mieter durch Lärm oder Geruch, Gefahren für Dritte (z. B. durch einen bissigen Hund), erwartbare Schäden am Mietobjekt oder eine für das Tier zu kleine Wohnung sein.

Vermieter dürfen auch nicht willkürlich einzelnen Mietern die Tierhaltung erlauben und anderen verbieten. Ein Verbot muss stets gut begründet sein. Ältere Mietverträge, in denen die Tierhaltung erlaubt war, genießen Bestandsschutz für die bestehenden Tiere. Bei Neuvermietungen oder bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vermieter die Haltung jedoch für zukünftige Mieter untersagen.

Rahmenbedingungen für Hunde in Mietshäusern

Hunde sind häufige Streitobjekte in Mietshäusern. Vermieter haben das Recht, bestimmte Rahmenbedingungen für die Hundehaltung festzulegen. Dazu gehören beispielsweise eine Leinenpflicht auf gemeinschaftlich genutzten Flächen oder ein Verbot für Hunde ab einer bestimmten Größe. Dies dient dem Schutz anderer Mieter, die möglicherweise Angst vor Hunden haben, an Allergien leiden oder durch Gebell gestört werden.

Grenzen der Tierhaltung: Was ist noch vertragsgemäß?

Mietwohnungen sind primär zum Wohnen für Menschen gedacht. Die Zucht von Tieren oder das Betreiben eines “Zoos” überschreitet die vertraglich vereinbarte Nutzung. Mehr als zwei Haustiere in einer normal großen Wohnung können als unzumelbar gelten, ebenso wie ein Wohnzimmer voller Terrarien und Aquarien. Zwar können größere Wohnungen mehr Tiere “vertragen”, doch bei Überschreitung der Grenzen kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen und bei fortbestehendem Problem sogar eine fristlose Kündigung erwägen.

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Therapietiere und Kleintiere: Besondere Regelungen

Haltung von Therapietieren

Menschen, die auf ihre Tiere angewiesen sind, wie z. B. Diabetikerwarnhunde, Blindenführhunde oder Assistenzhunde, haben grundsätzlich das Recht, diese Tiere bei sich zu halten. Eine ärztliche Bestätigung ist hierfür die rechtliche Voraussetzung und setzt in der Regel alle anderslautenden Vereinbarungen und Mietvertragsklauseln außer Kraft. Diese gut erzogenen Tiere stören in der Regel den Hausfrieden nicht.

Einschränkungen bei der Kleintierhaltung

“Animal Hoarding”, das exzessive Anhäufen von Tieren, ist in jeder Mietwohnung verboten. Sogenannte Käfigkleintiere sind in der Regel zustimmungsfrei, es sei denn, ihre Haltung verursacht Störungen im Haus. Lärmende Papageien, übelriechende Frettchen oder potenziell gefährliche Giftschlangen können dem Vermieter ein Vetorecht einräumen. Ebenso dürfen artgeschützte Kleintiere nicht in Wohnungen gehalten werden.

Tierbesuche in der Mietwohnung

Wenn Mieter, denen die Haltung von Hunden untersagt ist, regelmäßig Besuch von Vierbeinern bekommen, so kann dies bei kurzzeitigen Besuchen nicht unterbunden werden, solange keine Regeln verletzt werden. Bei längeren Aufenthalten über Tage oder Wochen hinweg sollte der Vermieter das Gespräch mit dem Mieter suchen, um den Grund und das Ende des Besuchs zu klären. Zeitlich begrenzte Aufenthalte, die keine Störungen verursachen, sind in der Regel unproblematisch. Bei begründeten Zweifeln kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen.

Fazit für Vermieter

Die Regelung der Haustierhaltung in Mietverträgen erfordert eine sorgfältige Abwägung. Pauschale Verbote sind unwirksam. Für Hunde und Katzen muss stets eine Einzelfallprüfung erfolgen, und Verbote müssen gut begründet sein. Therapietiere sind grundsätzlich erlaubt, und auch die Haltung von Kleintieren ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Bei komplexen mietrechtlichen Fragen bietet die Mitgliedschaft in Organisationen wie Haus & Grund eine wertvolle Rechtsberatung.

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