Sind Sie selbstständig und arbeiten vorwiegend für einen einzigen Auftraggeber? Beziehen Sie 5/6 Ihres Umsatzes über einen längeren Zeitraum von nur einem Kunden? Oder sind Sie als Berater oder Coach tätig? Viele Selbstständige sind sich dieser Tatsache nicht bewusst: Sie können rentenversicherungspflichtig sein. Dies trifft zu, wenn Sie dauerhaft und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber arbeiten und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, oder wenn Ihre Tätigkeit als Berater oder Coach eingestuft wird. Haben Sie sich bisher nicht bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gemeldet, obwohl Sie betroffen sein könnten? Dann ist dieser Artikel entscheidend für Sie.
1. Scheinselbstständigkeit vs. Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Der Unterschied
Die Angst vor der Scheinselbstständigkeit ist bei vielen Freiberuflern groß. Doch die Rentenversicherungspflicht für sogenannte „Soloselbstständige“ oder „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, stellt oft ein noch größeres finanzielles Risiko dar. Hier tragen Sie als Auftragnehmer das volle finanzielle Risiko, das schnell 30.000 EUR oder mehr betragen kann.
Die DRV fordert von Soloselbstständigen oft innerhalb weniger Wochen hohe Nachzahlungen von rund 30.000 EUR für die vergangenen vier Jahre. Dies geschieht nicht nur, wenn die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht zweifelsfrei vorliegen, sondern bereits, wenn noch gar nicht abschließend geklärt ist, ob Sie den gesetzlichen Tatbestand der Versicherungspflicht tatsächlich erfüllen!
Im Gegensatz dazu liegt bei der Scheinselbstständigkeit die primäre finanzielle Last meist beim Auftraggeber. Stellt die DRV eine Scheinselbstständigkeit fest, muss der Auftraggeber etwa 40 % der gesamten Sozialversicherungsbeiträge auf die an freie Mitarbeiter gezahlten Honorare für die letzten vier Jahre nachzahlen. Dies kann für Unternehmen schnell existenzbedrohend sein.
Wichtiger Hinweis zur Scheinselbstständigkeit: Eine bedeutende Ausnahme besteht für Selbstständige, die für ausländische Auftraggeber tätig sind. In solchen Fällen kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die scheinselbstständigen Auftragnehmer in Deutschland von der DRV allein in die Haftung genommen werden, da der Auftraggeber im Ausland sitzt.
Bei der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige geht es jedoch nicht um die Scheinselbstständigkeit, sondern um die Verpflichtung, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, obwohl Sie tatsächlich selbstständig sind.
2. Wann besteht Rentenversicherungspflicht für Selbstständige?
Die Frage, ob Sie trotz Ihrer tatsächlichen Selbstständigkeit unter die Rentenversicherungspflicht fallen, ergibt sich aus § 2 SGB VI. Die folgenden Fallgruppen sind besonders häufig betroffen:
a. Soloselbstständige mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber
Selbstständige, die nicht scheinselbstständig sind, unterliegen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht, wenn sie:
- keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Das Problem dabei ist, dass die Formulierung „auf Dauer und im Wesentlichen“ vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert wurde. Der Gesetzgeber erläutert dazu lediglich:
„Die Voraussetzung, daß der selbständig Tätige im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfaßt nicht nur den Fall, daß der Betreffende rechtlich (vertraglich) im wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, daß er tatsächlich, (wirtschaftlich) im wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.“
Die DRV und die Rechtsprechung haben diesen unbestimmten Tatbestand seither in Einzelfällen konkretisiert, beispielsweise durch Kriterien wie eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr oder die sogenannte „5/6-Regel“ des Umsatzes. Trotzdem bieten diese unbestimmten Tatbestandsmerkmale in der Praxis immer noch reichlich Anlass für Meinungsverschiedenheiten mit der DRV. Auch wenn Sie sich mit Ihrer Finanzplanung auseinandersetzen, kann eine krypto steuersoftware helfen, den Überblick über Ihre Einkünfte zu behalten.
b. Coaches, Unternehmensberater, Trainer, Moderatoren
Oft ist es vielen Selbstständigen nicht bewusst, dass auch Coaches, Trainer, Moderatoren und Unternehmensberater unter die Rentenversicherungspflicht fallen können – insbesondere angesichts der wachsenden Anzahl digitaler Geschäftsmodelle für Einzelpersonen.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind nämlich auch Lehrer rentenversicherungspflichtig, sofern sie keinen eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Begriff des Lehrers wird dabei jedoch sehr weit ausgelegt, sodass auch Coaches, Unternehmensberater und ähnliche Berufsgruppen darunterfallen können. Viele moderne Verdienst- und Werbemöglichkeiten, die sich in den letzten Jahren über Social-Media-Plattformen für Einzelunternehmer ergeben haben, können ebenfalls unter diesen Tatbestand fallen. Für die Zukunft sind hierzu weitere ausführliche Informationen geplant.
3. Das harte Vorgehen der DRV aufgrund schwammiger Gesetzeslage
a. Unternehmer tragen die Last politischer Uneindeutigkeiten
Ein zentrales Problem ist, dass viele Selbstständige schlichtweg nicht wissen, dass sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen könnten. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit informieren sich viele zwar über die Scheinselbstständigkeit, kennen aber den feinen Unterschied zur Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit nicht. Oftmals werden diese Nuancen in Informationsmaterialien nicht ausreichend verständlich dargestellt.
Gesetzgeber und DRV haben eine staatspolitische Motivation, die Tatbestände möglichst weit zu fassen. Gleichzeitig fehlt jedoch der politische Mut, alle Erwerbstätigen (inklusive Beamte) in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu lassen, wie die Diskussion um den Koalitionsvertrag 2025 gezeigt hat.
Somit sehen sich Unternehmer (wie so oft) einer Bürokratie ausgesetzt, die aufgrund schwammiger Gesetze zu absurden, langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führt. Eine vorausschauende Finanzplanung, die auch Altersvorsorge wie einen krypto sparplan trade republic umfasst, ist für Selbstständige essenziell.
b. Wie die DRV mit vermeintlichen Soloselbstständigen umgeht
Das Vorgehen der DRV gegenüber Soloselbstständigen mit nur einem Auftraggeber ist oft sehr hart:
Die DRV legt die gesetzlichen Regelungen so aus, dass sich jeder Selbstständige bei der erstmaligen Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit bei der DRV melden muss, damit diese die Rentenversicherungspflicht prüfen kann. Diese Auslegung widerspricht jedoch nach unserer Rechtsauffassung sowohl dem Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Zum einen kommt es für die Rentenversicherungspflicht auf eine „prognostische Betrachtungsweise“ an: Kann ich bei Beginn meiner Tätigkeit erkennen, dass ich dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein werde? Wenn nicht, bin ich folglich auch nicht rentenversicherungspflichtig.
Zum anderen ergibt sich aus § 190a SGB VI ausdrücklich eine Meldepflicht für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit. Dies impliziert im Umkehrschluss (und verständlich ausgedrückt für Nichtjuristen): Wenn bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht noch nicht erfüllt sind (z.B. weil ich von Beginn an weiß, dass ich für mehrere Auftraggeber tätig sein werde), besteht eben keine Rentenversicherungs- und damit auch keine Meldepflicht.
Die DRV hingegen interpretiert das Gesetz so, dass sich jeder Selbstständige nach Aufnahme der Tätigkeit melden muss, da er selbst die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht nicht beurteilen könne. Die Rechtsfrage könne nur durch die DRV festgestellt werden. Melde sich der vermeintliche Soloselbstständige erst später, sei er selbst schuld.
Diese Auslegung ist nach unserer Auffassung nicht zulässig, sondern nur in Zweifelsfällen, wenn Unklarheit über das Vorliegen der Versicherungspflicht besteht.
Wer sich nun erst Jahre später von sich aus bei der DRV meldet, um prüfen zu lassen, ob aktuell Rentenversicherungspflicht besteht (beispielsweise aufgrund einer veränderten Auftragslage), muss zuerst mit einer empfindlichen Forderung von rund 30.000 EUR rechnen – dies entspricht dem vollen Regelbeitrag für die vergangenen vier Jahre – und einer rückwirkenden Prüfung ab der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit!
Hat sich der Selbstständige erst im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit dazu entschieden, nur noch für wenige Auftraggeber tätig zu sein, oder ergab sich dies aus der Auftragslage heraus, geht die DRV einfach davon aus, der Selbstständige sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Damit rechtfertigt sie die rückwirkende Zahlungsaufforderung für die vergangenen vier Jahre. Die DRV unterstellt (anhand der auszufüllenden Formulare) einfach, die Versicherungspflicht habe vorgelegen, ohne dies tatsächlich zu prüfen.
Die DRV erlässt dann (u.a.) Zahlungsbescheide, ohne den Selbstständigen vorher nach § 24 SGB X anzuhören, und dies oft mit einer abenteuerlichen Begründung! Gerade in solchen Fällen ist eine Anhörung keine reine Formalie: Wer von heute auf morgen einen Zahlungsbescheid von 30.000 EUR erhält, der innerhalb weniger Wochen zu zahlen ist, darf zumindest von der Verwaltung erwarten, vorher angehört zu werden und dass der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt wird.
Dem Selbstständigen bleibt dann nur der formelle Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung von 30.000 EUR. In einem (bereits administrativ) mühsamen Widerspruchsverfahren müssen dann die gesamten Umsätze offengelegt werden, und es wird über die Feinheiten der oben dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen gestritten. Hier gibt es viel Diskussionsbedarf: Wann ist eine Beratertätigkeit mit der eines Lehrers vergleichbar? Wann lag der Zeitpunkt vor, dass der Selbstständige dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitete?
Letztendlich macht sich die DRV hier eine schwammige Rechtslage zunutze, die – wie so oft – viel Spielraum für Argumentation offenlässt. Wieder einmal ein hervorragendes Beispiel dafür, wie Bürokratie das Unternehmertum aktiv behindert, anstatt es zu fördern.
4. Was können betroffene Selbstständige tun?
Im Idealfall haben Sie sich bei Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit bereits bei der DRV gemeldet, um sich entweder bestätigen zu lassen, dass Sie derzeit nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, oder (falls doch) die Befreiung für Existenzgründer beantragt. Dies ist jedoch oft praxisfern, zumal unserer Einschätzung nach eine Meldepflicht ohnehin erst besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (und darüber lässt sich trefflich streiten). Gerade der „Otto-Normalunternehmer“ wird davon ausgehen, einer Meldepflicht erst dann zu unterliegen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Der einfachere Weg wäre, darauf zu achten, weniger als 5/6 des Umsatzes von nur einem Auftraggeber zu beziehen oder einen Arbeitnehmer einzustellen.
Ist dies keine Option, sollten Sie darauf vorbereitet sein, dass bei einer Meldung bei der DRV eine sehr hohe Nachzahlungsforderung von rund 30.000 EUR innerhalb weniger Wochen fällig werden könnte. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit der DRV wird die Versicherungspflicht dann umfassend geprüft. Spätestens hier ist es in jedem Fall sinnvoll, sich anwaltliche Unterstützung zu holen, wenn Sie der Auffassung sind, die Voraussetzungen der Versicherungspflicht liegen bei Ihnen nicht vor.
Als Rechtsanwältin bin ich auf das grenzüberschreitende mobile Arbeiten (sog. Global Mobility Law) spezialisiert und berate täglich Digitalunternehmen, Selbstständige und Arbeitnehmer rund um das mobile grenzüberschreitende Arbeiten (sog. Remote Work). Hierzu zählen regelmäßig auch Rechtsfragen zur Rentenversicherungspflicht bei Selbstständigen (insbesondere mit ausländischen Auftraggebern).
5. Hinweis für Steuerberater/innen
Sind Sie als Steuerberater/in, z.B. Fachberater für Internationales Steuerrecht, im Bereich des internationalen Steuerrechts tätig? Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf! Um meine Mandanten optimal betreuen zu können, vernetze ich mich gerne mit Steuerberatern, die die steuerlichen Deklarationspflichten für meine Mandantschaft übernehmen können und Interesse an einem fachlichen Austausch haben. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme!
Ihre Rechtsanwältin Romy Graske
Referenzen
- BT-Drs. 14/45, S. 20.
- vgsd.de – Unter der Lupe: Was steht im Koalitionsvertrag über die Altersvorsorgepflicht?
- zeit.de – Deutsche Rentenversicherung für Einbeziehung Selbstständige Beamte
- Berchtold in Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Berchtold, 8. Aufl. 2023, SGB VI § 2 Rn. 15.
- § 2 SGB VI – Versicherte.
- § 190a SGB VI – Meldepflicht für sonstige Versicherte nach § 2.
- § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter.
