Bis Ende 2004 war lediglich der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Wer mit 65 Jahren in Rente ging, musste lediglich 27 Prozent davon versteuern. Seitdem hat sich vieles geändert: Nicht nur die Regelaltersgrenze ist auf 67 Jahre angestiegen (§ 35 Satz 2 SGB VI), sondern auch die Besteuerung von Altersbezügen wurde grundlegend neu geregelt. Das Verständnis dieser Änderungen ist entscheidend, um die eigene finanzielle Situation im Ruhestand richtig einschätzen zu können.
Das wegweisende Alterseinkünftegesetz, welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, hat festgelegt, dass alle gesetzlichen Renten zu mindestens 50 Prozent steuerpflichtig sind. Dieser Besteuerungsanteil erhöht sich für Rentner, die in den Jahren nach 2005 ihren Ruhestand angetreten haben, kontinuierlich. Bis 2020 stieg der Steuersatz jährlich um 2 Prozent, erreichte im Jahr 2020 bereits 80 Prozent. In den Jahren 2021 und 2022 erfolgte eine Erhöhung um jeweils ein Prozent. Seit 2023 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil bis zum Jahr 2058 um jeweils 0,5 Prozent pro Jahr. Diese schrittweise Anpassung macht die Rentenbesteuerung zu einem dynamischen Feld, das eine genaue Betrachtung erfordert.
Rentenbesteuerung berechnen: So ermitteln Sie Ihre Nettorente
Ein zuverlässiger Rentenbesteuerungsrechner ist ein unverzichtbares Werkzeug, um schnell und unkompliziert Ihre voraussichtliche Nettorente bei Renteneintritt zu ermitteln. Er hilft Ihnen, einen klaren Überblick über Ihre finanzielle Situation im Ruhestand zu gewinnen und fundierte Entscheidungen für Ihre Altersvorsorge zu treffen.
Hinweis: Unser Rechner für die Rentenbesteuerung ermöglicht die Berechnung der Nettorente bei Renteneintritt entweder für eine Einzelveranlagung oder für eine gemeinsame Veranlagung. Letzteres ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Partner kein eigenes Einkommen oder keine eigene Rente erhält. Sofern Ihr Partner ebenfalls Rentenbezüge hat oder haben wird, müssen Sie die Rente für jede Einzelperson getrennt berechnen, um präzise Ergebnisse zu erhalten. Der Rechner berücksichtigt dabei die ab dem 01.01.2026 gültigen Bemessungsgrenzen, wie beispielsweise den Grundfreibetrag, um Ihnen eine zukunftsorientierte Prognose zu bieten.
ETFs als Baustein der Altersvorsorge
Immer mehr Menschen erkennen das Potenzial von Exchange Traded Funds (ETFs) als flexiblen und renditestarken Baustein für ihre private Altersvorsorge. Wenn auch Sie das Potenzial von ETFs für Ihre Zukunft nutzen möchten und wissen wollen, wie sich diese Investitionen langfristig lohnen können, ermitteln Sie hier die mögliche Wertentwicklung Ihrer ETF-Anlagen.
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Bedienung unseres Rentenbesteuerungsrechners: Schritt für Schritt zur Nettorente
Die Nutzung unseres Rentenbesteuerungsrechners ist intuitiv und benutzerfreundlich gestaltet. Um Ihre persönliche Rentensteuer und somit Ihre Nettorente zu ermitteln, geben Sie einfach die folgenden Daten in die entsprechenden Felder ein:
- Renteneintritt: Hier tragen Sie das Jahr ein, in welchem Sie voraussichtlich in Rente gehen oder bereits gegangen sind. Wie in unserer Einführung erläutert, hat dieses Jahr einen erheblichen Einfluss auf die Höhe Ihres individuellen Besteuerungssatzes.
- Altersrente: Geben Sie hier den monatlichen Bruttobetrag Ihrer gesetzlichen Rente ein. Dies ist der Betrag, den Sie von der Deutschen Rentenversicherung vor Abzügen erhalten. Sollten Sie noch keinen konkreten Rentenbescheid vorliegen haben, können Sie für eine erste Orientierung die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung nutzen, die eine Hochrechnung Ihrer voraussichtlichen Rentenhöhe enthält.
- Betriebsrente (bAV): Falls Sie über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) verfügen, füllen Sie dieses Feld mit dem monatlichen Bruttobetrag Ihrer Betriebsrente aus. Die betriebliche Altersvorsorge ist eine wertvolle Vorsorgeleistung für Arbeitnehmer, die über den Arbeitgeber organisiert wird und gesetzlich gewährleistet ist. Sie wird üblicherweise über Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen oder (Direkt-)Versicherungen abgewickelt.
- Riester-Rente: Wenn Sie privat mit einer Riester-Rente vorsorgen, tragen Sie hier die monatliche (Brutto-)Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag ein.
- Einstellung „Ertragsanteilbesteuerung“: Diese Option wählen Sie, wenn Sie die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung berechnen möchten. Private Rentenversicherungen werden anders als gesetzliche Rentenversicherungen besteuert. Hier ist lediglich der sogenannte Ertragsanteil steuerpflichtig, also der Teil der privaten Rente, der über Zinserträge erwirtschaftet wurde. Die Höhe des Steuersatzes ist pauschal definiert, und die genauen Regelungen hierzu finden sich ebenfalls im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG).
- Berechnungsmethode: Wählen Sie hier zwischen der Einzelveranlagung (auch „getrennte Veranlagung“) und der gemeinsamen Veranlagung (bekannt als „Ehegattensplitting“). Das Ehegattensplitting kann unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervorteile bieten. Die Art der Veranlagung kann übrigens jährlich neu entschieden und angepasst werden, um die steuerliche Belastung optimal zu gestalten.
Nachdem Sie alle relevanten Daten eingegeben haben, starten Sie die Rentensteuerberechnung durch einen Klick auf den entsprechenden Button. Die Ausgabe des Rechners listet detailliert alle einzelnen Positionen der Rentenbesteuerung auf, sodass Sie eine transparente Übersicht über Ihre zukünftigen Rentenbezüge erhalten.
Ertragsanteilsbesteuerung oder nachgelagerte Besteuerung? Die Arten der Rentenbesteuerung
Es mag auf den ersten Blick erscheinen, als ob Rente gleich Rente ist und somit alle Rentenarten nach einem einheitlichen Muster besteuert werden. Doch dem ist weit gefehlt. Die Besteuerung hängt maßgeblich von der Art des Rentenbezuges ab. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Ertragsanteilsbesteuerung und der nachgelagerten Besteuerung. Es ist wichtig zu verstehen, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt und wann welche Besteuerungsform greift.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die Besteuerungsvariante ist direkt abhängig von der jeweiligen Rentenart.
- Bei der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente sinkt der Rentenfreibetrag jährlich.
- Zeitlich begrenzte Leibrenten werden steuerrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
Was bedeutet nachgelagert, was bedeutet Ertragsanteil?
Zunächst gilt es, die zentralen Begriffe klar voneinander abzugrenzen. Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die Rente in ihrer vollen Höhe mit dem persönlichen Steuersatz des Rentners versteuert. Eine wichtige Ausnahme bilden hier die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente. Bei diesen Rentenarten steigt der steuerpflichtige Anteil schrittweise an, bis die Rente im Jahr 2058 vollständig steuerpflichtig ist. Grundlage dieser Regelung ist das Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist.
Im Gegensatz dazu greift bei einer privaten Rentenversicherung der sogenannte Ertragsanteil. Dieser Anteil repräsentiert den Zinsanteil, der in die Rentenzahlungen einkalkuliert ist, und nur dieser Ertragsanteil ist dann steuerpflichtig.
Besteuerung und Freibetrag bei der gesetzlichen Altersrente und der Rürup-Rente
Für Steuerpflichtige bei diesen beiden Rentenarten orientiert sich der steuerpflichtige Anteil am Beginn des Rentenbezuges. Was auf den ersten Blick kompliziert klingen mag, lässt sich anhand der folgenden Tabelle übersichtlich und einfach nachvollziehen:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Prozentsatz für Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| Bis 2005 | 50 | 50 |
| 2006 | 52 | 48 |
| 2007 | 54 | 46 |
| 2008 | 56 | 44 |
| 2009 | 58 | 42 |
| 2010 | 60 | 40 |
| 2011 | 62 | 38 |
| 2012 | 64 | 36 |
| 2013 | 66 | 34 |
| 2014 | 68 | 32 |
| 2015 | 70 | 30 |
| 2016 | 72 | 28 |
| 2017 | 74 | 26 |
| 2018 | 76 | 24 |
| 2019 | 78 | 22 |
| 2020 | 80 | 20 |
| 2021 | 81 | 19 |
| 2022 | 82 | 18 |
| 2023 | 82,5 | 17,5 |
| 2024 | 83 | 17 |
| 2025 | 83,5 | 16,5 |
| 2026 | 84 | 16 |
| 2027 | 84,5 | 15,5 |
| 2028 | 85 | 15 |
| 2029 | 85,5 | 14,5 |
| 2030 | 86 | 14 |
| 2031 | 86,5 | 13,5 |
| 2032 | 87 | 13 |
| 2033 | 87,5 | 12,5 |
| 2034 | 88 | 12 |
| 2035 | 88,5 | 11,5 |
| 2036 | 89 | 11 |
| 2037 | 89,5 | 10,5 |
| 2038 | 90 | 10 |
| 2039 | 90,5 | 9,5 |
| 2040 | 91 | 9 |
| 2041 | 91,5 | 8,5 |
| 2042 | 92 | 8 |
| 2043 | 92,5 | 7,5 |
| 2044 | 93 | 7 |
| 2045 | 93,5 | 6,5 |
| 2046 | 94 | 6 |
| 2047 | 94,5 | 5,5 |
| 2048 | 95 | 5 |
| 2049 | 95,5 | 4,5 |
| 2050 | 96 | 4 |
| 2051 | 96,5 | 3,5 |
| 2052 | 97 | 3 |
| 2053 | 97,5 | 2,5 |
| 2054 | 98 | 2 |
| 2055 | 98,5 | 1,5 |
| 2056 | 99 | 1 |
| 2057 | 99,5 | 0,5 |
| 2058 | 100 | 0 |
Beispielrechnung: Angenommen, der Rentenbezug beginnt im Jahr 2020 und die Jahresrente beträgt 20.000 Euro. Der Begünstigte hat einen persönlichen Steuersatz von 25 Prozent. Von den 20.000 Euro unterliegen gemäß Tabelle 80 Prozent, also 16.000 Euro, der Besteuerung. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent sind folglich 4.000 Euro an Steuern zu entrichten.
Die Besteuerung nach dem Ertragsanteil
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils bei Renten, die nach diesem Prinzip besteuert werden, orientiert sich am vollendeten Lebensjahr des Begünstigten zu Beginn des Rentenbezuges.
| Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten | Ertragsanteil in Prozent |
|---|---|
| 0 bis 1 | 59 |
| 2 bis 3 | 58 |
| 4 bis 5 | 57 |
| 6 bis 8 | 56 |
| 9 bis 10 | 55 |
| 11 bis 12 | 54 |
| 13 bis 14 | 53 |
| 15 bis 16 | 52 |
| 17 bis 18 | 51 |
| 19 bis 20 | 50 |
| 21 bis 22 | 49 |
| 23 bis 24 | 48 |
| 25 bis 26 | 47 |
| 27 | 46 |
| 28 bis 29 | 45 |
| 30 bis 31 | 44 |
| 32 | 43 |
| 33 bis 34 | 42 |
| 35 | 41 |
| 36 bis 37 | 40 |
| 38 | 39 |
| 39 bis 40 | 38 |
| 41 | 37 |
| 42 | 36 |
| 43 bis 44 | 35 |
| 45 | 34 |
| 46 bis 47 | 33 |
| 48 | 32 |
| 49 | 31 |
| 50 | 30 |
| 51 bis 52 | 29 |
| 53 | 28 |
| 54 | 27 |
| 55 bis 56 | 26 |
| 57 | 25 |
| 58 | 24 |
| 59 | 23 |
| 60 bis 61 | 22 |
| 62 | 21 |
| 63 | 20 |
| 64 | 19 |
| 65 bis 66 | 18 |
| 67 | 17 |
| 68 | 16 |
| 69 bis 70 | 15 |
| 71 | 14 |
| 72 bis 73 | 13 |
| 74 | 12 |
| 75 | 11 |
| 76 bis 77 | 10 |
| 78 bis 79 | 9 |
| 80 | 8 |
| 81 bis 82 | 7 |
| 83 bis 84 | 6 |
| 85 bis 87 | 5 |
| 88 bis 91 | 4 |
| 92 bis 93 | 3 |
| 94 bis 96 | 2 |
| ab 97 | 1 |
Beispielrechnung: Angenommen, der Rentenbezieher ist bei Beginn des Rentenbezuges 65 Jahre alt, und die Rente beträgt ebenfalls 20.000 Euro im Jahr. Der persönliche Steuersatz beläuft sich wiederum auf 25 Prozent. Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente beträgt gemäß der Tabelle 18 Prozent von 20.000 Euro. Die Berechnungsgrundlage sind somit 3.600 Euro. Diese werden mit 25 Prozent belastet, was zu einer Steuerlast von 900 Euro führt.
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rürup- und der privaten Rentenversicherung gibt es noch weitere Rentenarten. Wie sieht deren Besteuerung aus?
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) und Riester-Renten
Sowohl die betriebliche Altersversorgung (bAV) als auch die Riester-Rente werden in voller Höhe nachgelagert besteuert. Bei der betrieblichen Altersversorgung kommt zusätzlich noch die Belastung durch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Dies ist auch der Hauptgrund, weshalb eine Nutzung von Riester im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steuerlich ungünstig sein kann. Auf Riester-Renten fallen hingegen keine Ersatzkassenbeiträge an, was einen Vorteil darstellt.
Lebenslange Leibrenten
Zur Kategorie der lebenslangen Leibrenten zählen nicht nur private Rentenversicherungen, die bis zum Ableben des Begünstigten gezahlt werden, sondern beispielsweise auch Rentenvereinbarungen, die auf der Überlassung einer Immobilie basieren. In all diesen Fällen greift ebenfalls die Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
Nicht lebenslange Leibrenten
Wird die Leistungsdauer einer Leibrente von vornherein zeitlich begrenzt, betrachtet der Gesetzgeber diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem speziellen Fall greift die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Besteuerung bar ausgezahlter Überschussanteile
Diese Variante stellt eher eine exotische Form der Rentenbezüge dar. Üblicherweise dienen Überschussanteile dazu, die Ablaufleistung einer Lebensversicherung oder die Rentenzahlung aus einer Leibrente zu erhöhen. Werden die Überschussanteile jedoch bar ausgezahlt, sind sie gemäß einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Urt. v. 16.04.1996, Az.: XV 42/93) als Erträge aus Kapitalvermögen zu betrachten und unterliegen in voller Höhe der Besteuerung auf der Grundlage der Abgeltungssteuer.
Die komplexe Landschaft der Rentenbesteuerung in Deutschland erfordert eine sorgfältige Planung und ein tiefes Verständnis der verschiedenen Besteuerungsformen. Ein Rentenrechner ist ein wertvolles Hilfsmittel, um Ihre persönliche Nettorente zu ermitteln und Ihre Altersvorsorge optimal zu gestalten. Informieren Sie sich frühzeitig und nutzen Sie die verfügbaren Tools, um finanziell gut vorbereitet in den Ruhestand zu gehen.
