Die Wahl der passenden Rechtsform ist ein grundlegender Schritt für jedes neue Unternehmen. Unter den verschiedenen Optionen nimmt die Offene Gesellschaft (OG) eine bedeutende Stellung ein. Sie ist eine Personengesellschaft, die durch ihre spezifische Struktur, Haftungsregelung und Flexibilität besticht. Für viele Gründer in Deutschland, die sich mit der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) befassen, sind die Prinzipien der OG hochrelevant, da beide Rechtsformen ähnliche Merkmale aufweisen, insbesondere in Bezug auf die persönliche Haftung der Gesellschafter. Dieser Artikel beleuchtet umfassend alle wichtigen Aspekte der Offenen Gesellschaft, von ihrer Definition über die Gründung und Geschäftsführung bis hin zu steuerlichen Fragen und der Beendigung.
Was ist eine Offene Gesellschaft (OG)?
Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Personengesellschaft, die jeden erlaubten Zweck verfolgen kann, einschließlich freiberuflicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten. Sie erfordert mindestens zwei Gesellschafter, die persönlich, unbeschränkt und solidarisch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Gesellschafter einer OG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen einstehen müssen.
Sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, leisten die Gesellschafter gleiche Einlagen, die sowohl in Geld als auch in Sachwerten oder Dienstleistungen (z.B. Arbeitsgesellschaften) bestehen können. Die Gesellschaft tritt unter ihrem Firmennamen auf, ist rechtsfähig, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und selbst klagen oder verklagt werden.
Die Gründung einer OG: Schritt für Schritt
Die Gründung einer Offenen Gesellschaft ist ein relativ unkomplizierter Prozess, der jedoch einige wichtige Schritte erfordert:
- Abschluss eines Gesellschaftsvertrages: Die Grundlage bildet ein Vertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern.
- Formvorschriften: Obwohl gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wird die Schriftform dringend empfohlen, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.
- Eintragung im Handelsregister: Die OG entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Dies ist ein konstitutiver Akt.
- Anmeldung zum Handelsregister: Alle Gesellschafter müssen die Anmeldung persönlich vornehmen. Die Unterschriften im Antrag müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt werden. Bei der Eintragung fallen Gebühren an, die unter bestimmten Voraussetzungen, wie dem deutschen Neugründungsförderungsgesetz (nicht direkt anwendbar auf die hier genannten österreichischen Förderungen, aber vergleichbare Absichten), entfallen können.
Haftung in der OG: Persönlich und Uneingeschränkt
Ein zentrales Merkmal und oft auch ein Risikofaktor der Offenen Gesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter. Diese ist umfassend und weitreichend:
- Persönlich: Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Es gibt keine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatververmögen in Bezug auf die Haftung.
- Unbeschränkt: Die Haftung erfolgt ohne Betragsbeschränkung.
- Solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld der Gesellschaft, nicht nur anteilsmäßig. Ein Gläubiger kann sich an jeden beliebigen Gesellschafter wenden, um die gesamte Forderung einzutreiben.
- Primär: Der Gläubiger kann sich direkt an einen der Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft verklagen zu müssen.
Der Firmenname der OG: Vorschriften und Besonderheiten
Die Offene Gesellschaft kann zwischen einer Namensfirma (mit den Namen der Gesellschafter), einer Sachfirma (die den Unternehmenszweck beschreibt) oder einer Fantasiebezeichnung als Firmennamen wählen. Der Name muss jedoch stets einen Zusatz enthalten, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet, wie „Offene Gesellschaft“ oder „OG“ (in Deutschland oft „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“).
Grundsätzlich muss der Firmenname zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und über Unterscheidungskraft verfügen. Er darf nicht irreführend sein und muss sich von allen bereits bestehenden Firmen am selben Ort oder in derselben Gemeinde deutlich unterscheiden.
Geschäftsführung und Vertretung in der OG
Die interne Organisation und die Vertretung nach außen sind klar geregelt:
Geschäftsführung
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter für sich allein geschäftsführungsbefugt. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter Maßnahmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohne die Zustimmung der anderen ergreifen kann. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter einer Maßnahme, muss diese unterbleiben (Widerspruchsrecht). Für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Abweichende Regelungen können jedoch im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Vertretung
Alle Gesellschafter sind vertretungsbefugt, jeder für sich allein. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden oder anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung vereinbart wird. Solche Regelungen müssen im Handelsregister eingetragen werden, um Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten zu entfalten.
Gewerbeberechtigung und Bilanzierungspflicht
Für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung (in Deutschland die Gewerbeanmeldung) erforderlich, die auf die Gesellschaft lauten muss. Hierfür ist in vielen Fällen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig. Dieser muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder selbst Gesellschafter sein oder ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der OG, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist und dem eine eigenverantwortliche Anweisungsbefugnis zukommt.
Bilanzierungspflicht
Für die Offene Gesellschaft besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung, wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatz mehr als 700.000 EUR beträgt oder in einem Geschäftsjahr mehr als 1.000.000 EUR Umsatz erzielt wird.
Im ersten Fall tritt die Rechnungslegungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein, im zweiten Fall bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr.
Gewinnverteilung und Entnahmerecht: Faire Regelungen finden
Die Regelung der Gewinnverteilung und des Entnahmerechts kann im Gesellschaftsvertrag individuell angepasst werden. Mangels einer solchen Vereinbarung regeln die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. das Unternehmensgesetzbuch in Österreich oder das Handelsgesetzbuch in Deutschland) die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach steht jedem Arbeitsgesellschafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag zu. Der verbleibende Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Ein Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils besteht jedoch nicht, wenn die Auszahlung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
Es ist dringend empfehlenswert, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie das Entnahmerecht detailliert im Gesellschaftsvertrag zu regeln, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
Steuerliche Aspekte der Offenen Gesellschaft
Die OG ist kein eigenständiges Steuersubjekt im Sinne der Einkommensteuer. Sie ist transparent und die Gewinne werden direkt den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet:
- Einkommensteuer: Die einzelnen Gesellschafter sind Steuersubjekte und müssen ihren Gewinnanteil sowie etwaige weitere Einkünfte im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuern.
- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist hingegen von der Gesellschaft als eigenständigem Unternehmen zu entrichten.
Sowohl die Gesellschaft als auch die einzelnen Gesellschafter benötigen eigene Steuernummern. Die Steuernummer der OG ist innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsfinanzamt zu beantragen, unter Vorlage einer Fotokopie des Gesellschaftsvertrages (falls vorhanden) und eines Handelsregisterauszuges. Die Steuernummern der Gesellschafter werden beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt beantragt.
Sozialversicherung für OG-Gesellschafter
Für alle Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft besteht in der Regel eine Pflichtversicherung, sobald die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt. In Deutschland sind OHG-Gesellschafter in der Regel selbstständig tätig und unterliegen daher nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer, können aber freiwillige Versicherungen abschließen oder sind in der Künstlersozialkasse, wenn zutreffend. Die genauen Regelungen variieren je nach nationalem Sozialversicherungsrecht.
Die Beendigung einer Offenen Gesellschaft: Gründe und Verfahren
Eine Offene Gesellschaft kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Eine Auflösung führt zur Liquidation der Gesellschaft. Die häufigsten Gründe sind:
- Zeitablauf: Wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Dauer gegründet wurde.
- Beschluss der Gesellschafter: Ein einstimmiger Beschluss ist erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht.
- Konkurs der Gesellschaft: Eröffnung, Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
- Konkurs über das Privatvermögen eines Gesellschafters: Dies kann ebenfalls zur Auflösung der Gesellschaft führen.
- Tod eines Gesellschafters: Der Gesellschaftsvertrag kann hier abweichende Regelungen, z.B. eine Fortsetzungsklausel, vorsehen.
- Kündigung durch einen Gesellschafter: Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist hierfür nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann andere Fristen oder Termine festlegen. Eine Kündigung kann auch nur zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führen, während die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
- Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters.
- Auflösungsklage: Jeder Gesellschafter kann jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. schwerwiegende Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht) auf Auflösung klagen.
- Vertragliche Auflösungsgründe: Weitere Gründe können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Fazit
Die Offene Gesellschaft (OG) – oder die vergleichbare Offene Handelsgesellschaft (OHG) in Deutschland – ist eine attraktive Rechtsform für Unternehmen, die Flexibilität in der Geschäftsführung und eine enge Zusammenarbeit der Gesellschafter wünschen. Ihre Gründung ist vergleichsweise einfach, doch die unbeschränkte persönliche Haftung ist ein entscheidender Faktor, der sorgfältig abgewogen werden muss. Eine detaillierte Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist unerlässlich, um Rechte und Pflichten der Gesellschafter klar zu definieren und potenzielle Konflikte zu vermeiden. Bevor Sie sich für diese Rechtsform entscheiden, ist es ratsam, sich umfassend rechtlich und steuerlich beraten zu lassen, um eine fundierte Entscheidung für Ihr Gründungsvorhaben zu treffen.
