Die Besteuerung von Kryptowährungen in Österreich: Ein umfassender Leitfaden

Der Umgang mit digitalen Währungen wie Bitcoin und Co. wirft zunehmend Fragen zur steuerlichen Behandlung auf. Seit dem 1. März 2022 gelten in Österreich neue, ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen, die diese in die Einkünfte aus Kapitalvermögen integrieren und einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterwerfen. Dieser Artikel beleuchtet die einkommensteuerlichen, umsatzsteuerlichen und zwischenstaatlichen Aspekte der Besteuerung von Kryptowährungen und richtet sich an Privatpersonen sowie Unternehmer, die in diesem Bereich tätig sind.

Einkommensteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Die Neuregelungen definieren Kryptowährungen gemäß § 27b Abs 4 EStG als digitale Werte, die nicht von Zentralbanken emittiert oder garantiert werden, nicht an gesetzliche Währungen gebunden sind und als Tauschmittel akzeptiert werden. Hierzu zählen unter anderem Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple sowie Stablecoins. Ausgenommen sind hingegen Non-Fungible Token (NFTs) und Asset-Token, deren Besteuerung sich nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen richtet.

Erfasste Einkünfte und deren Ermittlung

Die Einkünfte aus Kryptowährungen umfassen sowohl laufende Erträge (“Früchte”) als auch realisierte Wertsteigerungen (“realisierte Kursgewinne”).

Zu den laufenden Einkünften (§ 27b Abs 2 EStG) zählen:

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen: Hierzu gehören Zinsen aus dem “Lending” (Verleihen) von Kryptowährungen sowie Erträge aus der Bereitstellung von Liquidität in “Decentralized Finance” (DeFi)-Projekten (“Liquidity Mining”).
  • Erwerb von Kryptowährungen durch technische Prozesse: Dies betrifft insbesondere das “Mining”, bei dem durch Transaktionsverarbeitung Kryptowährungen erworben werden. Auch das Betreiben einer Masternode kann zu laufenden Einkünften führen.

Achtung: Tätigkeiten, die über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen, können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft werden.

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Laufende Einkünfte sind im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtig. Der Wert der erhaltenen Kryptowährungen bildet die Bemessungsgrundlage und gleichzeitig die Anschaffungskosten für diese.

Nicht als laufende Einkünfte gelten hingegen:

  • Das “Staking”, wenn die Leistung primär im Einsatz vorhandener Kryptowährungen zur Transaktionsverarbeitung besteht.
  • Der unentgeltliche Erwerb von Kryptowährungen (“Airdrops”) oder für unwesentliche Leistungen (“Bounties”).
  • Der Erwerb von Kryptowährungen im Rahmen einer Blockchain-Abspaltung (“Hardfork”).

In diesen Fällen erfolgt keine Besteuerung im Zuflusszeitpunkt, die Anschaffungskosten werden jedoch mit Null angesetzt, was bei späterer Veräußerung zur vollständigen Besteuerung des Erlöses führt.

Hinweis: Bei der Ausnahmeregelung für Staking ist zu beachten, dass rein auf die Transaktionsverarbeitung bezogene Tätigkeiten ausgenommen sind. Wenn “Staking” zur Bezeichnung von Sachverhalten genutzt wird, die tatsächlich die Überlassung von Kryptowährungen darstellen, unterliegen diese der Besteuerung im Zuflusszeitpunkt.

Die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27b Abs 3 EStG) umfassen:

  • Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro.
  • Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen Fremdwährungen (z.B. US-Dollar).
  • Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen.

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere stellt keinen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar. Die Anschaffungskosten der übertragenen Kryptowährung werden auf die erhaltene übertragen. Transaktionskosten im Zusammenhang mit solchen Tauschvorgängen sind steuerlich nicht absetzbar.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transaktionsgebühren) dürfen den Gewinn mindern. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen (z.B. Stromkosten) sind nicht abzugsfähig, es sei denn, die Regelbesteuerungsoption wird ausgeübt.

Die Anschaffungskosten von Kryptowährungen derselben Art, die zeitlich nacheinander erworben und auf derselben Wallet verwahrt werden, sind ab dem 1. Jänner 2023 mit dem gleitenden Durchschnittspreis in Euro zu bewerten (§ 2 KryptowährungsVO).

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Steuersatz

Sowohl laufende Einkünfte als auch Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent (§ 27a Abs 1 EStG). Dieser Steuersatz führt nicht zu einer Progression des übrigen Einkommens. Eine Ausnahme bilden Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdarlehen, die dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.

Verlustausgleich

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können nach allgemeinen Regeln mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Näheres dazu finden Sie hier.

Betriebliche Einkünfte

Der Sondersteuersatz für Kryptowährungen gilt auch im Betriebsvermögen, solange die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen keinen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. Bei gewerblichen Kryptohändlern oder Minern werden diese Tätigkeiten mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert.

Kapitalertragsteuer (KESt)

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen, sind inländische Schuldner und Dienstleister verpflichtet, Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die KESt einbehalten und die Steuer damit abgegolten (Endbesteuerung). Ab 2025 ist auf Verlangen des Steuerpflichtigen ein Steuerreporting zu erstellen, das für die Steuererklärung genutzt werden kann.

Achtung: Fließen Einkünfte aus Kryptowährungen vor Inkrafttreten der KESt-Abzugspflicht zu, besteht die Pflicht zur Deklaration im Rahmen der Einkommensteuererklärung .

Beschränkte Steuerpflicht

Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht. Bei Nichtvorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht kann der KESt-Abzug unterbleiben.

Inkrafttreten

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen trat am 1. März 2022 in Kraft und gilt für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden (“Neuvermögen”). Bis zu diesem Datum angeschaffte Kryptowährungen (“Altbestände”) sind vom neuen Regime nicht betroffen. Bei Verwendung von Altvermögen für laufende Einkünfte oder Erwerbsvorgänge nach dem Inkrafttreten gelten die erworbenen Kryptowährungen als Neuvermögen. Freiwillige Veranlagung der Neuregelung ist für realisierte Einkünfte zwischen 31. Dezember 2021 und 1. März 2022 möglich.

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Umsatzsteuerliche Behandlung

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind folgende umsatzsteuerliche Aspekte relevant:

  • Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins und umgekehrt: Diese Tätigkeit ist steuerfrei.
  • Verwendung von Bitcoins für Zahlungen: Lieferungen oder Dienstleistungen, die mit Bitcoins bezahlt werden, werden wie Zahlungen in gesetzlichen Zahlungsmitteln behandelt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Bitcoin-Wert.
  • Mining: Bitcoin-Mining unterliegt mangels identifizierbarem Leistungsempfänger und im Lichte der EuGH-Rechtsprechung nicht der Umsatzsteuer.

Internationales Steuerrecht

Die Beurteilung richtet sich nach dem OECD-MA, wobei stets das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) heranzuziehen ist. Die innerstaatliche Einstufung der Einkünfte ist Ausgangspunkt für die DBA-rechtliche Qualifikation.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Werden als Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) eingestuft. Das Besteuerungsrecht liegt grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat, es sei denn, es besteht eine Betriebstätte im Partnerstaat (Art. 5 OECD-MA). Mining und Staking können eine Betriebstätte begründen.
  • Laufende Einkünfte aus Überlassung: Gelten als Zinsen (Art. 11 OECD-MA). Das Besteuerungsrecht liegt primär beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Der Quellenstaat kann eine Quellensteuer von 10 Prozent erheben. Dies gilt auch im betrieblichen Bereich, da Art. 7 subsidiär zu Art. 11 ist.
  • Einkünfte aus eigenem “Mining”: Werden als “andere Einkünfte” (Art. 21 OECD-MA) eingestuft, das Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat.
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen: Artikel 13 OECD-MA ist anwendbar. Bei Zuordnung zu einer Betriebstätte teilt Art. 13 Abs. 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht dem Staat der Betriebstätte zu. Für Privatvermögen teilt Art. 13 Abs. 5 OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu.

Hinweis: Asset Token und NFTs sind keine Kryptowährungen im Sinne des § 27b EStG 1988. Für Einkünfte aus diesen Assets können andere DBA-Bestimmungen relevant sein.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025