Pflegekosten: Wenn Ersparnisse für die Absicherung der Familie aufgebraucht werden müssen

Die Finanzierung von Pflegekosten ist ein komplexes Thema, das eigene Gesetze und Regelungen mit sich bringt. Bevor staatliche Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden können, muss grundsätzlich das eigene Vermögen zur Deckung der Kosten herangezogen werden. Dies schließt auch Lebens- und Rentenversicherungen ein, selbst wenn diese ursprünglich für die Versorgung von Angehörigen, wie beispielsweise einem behinderten Kind, bestimmt waren. Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einem Fall entschieden, der diese Problematik verdeutlicht.

Die Ausgangssituation: Ein Pflegefall und offene Rechnungen

Im Zentrum des Falls stand ein pflegebedürftiger Mann, der in Pflegegrad 4 eingestuft wurde und einen Behinderungsgrad von 50 Prozent aufwies. Er beantragte Hilfe zur Pflege, da offene Rechnungen aus dem Pflegeheim beglichen werden mussten. Das zuständige Sozialamt prüft in solchen Fällen die Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen und gegebenenfalls auch die der Angehörigen, falls eigenes Vermögen nicht mehr ausreicht.

Der Mann verfügte über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von über 48.000 Euro zum Stichtag 1. September 2017. Zusätzlich existierte eine Barreserve von etwa 3.000 Euro, die vom Schwager des Mannes für dessen Bestattungsvorsorge angelegt worden war. Der Schwager war auch bevollmächtigte Person des Pflegebedürftigen. Gegen die Anordnung, diese Vermögenswerte einzusetzen, klagte der Mann. Er argumentierte, die Lebensversicherung sei speziell zur finanziellen Absicherung seines ebenfalls behinderten Sohnes im Alter abgeschlossen worden.

Vermögensverwertung: Was zählt als geschütztes Vermögen?

Die Richter am Sozialgericht Karlsruhe prüften die vorliegenden Verträge und kamen zu dem Schluss, dass die Härtefallregelungen nach § 90 Abs. 3 SGB XII in diesem Fall nicht greifen. Normalerweise sind Bestattungsvorsorgen und Sterbegelder von der Verwertung ausgenommen. Im konkreten Fall hatte der Schwager jedoch das Geld lediglich als Barreserve angelegt und keine entsprechende Vorsorge in Form einer Sterbegeldversicherung oder einer ausgewiesenen Bestattungsvorsorge getroffen. Nur diese spezifischen Formen der „Anlage“ gelten als geschütztes Vermögen (Schonvermögen). Daher wurde die Barreserve von 3.000 Euro als verwertbares Vermögen eingestuft und muss nun zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden.

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Lebensversicherung: Die Tücke der Vertragsgestaltung

Auch die Lebensversicherung traf ein ähnliches Schicksal. Die Police wurde im Jahr 2014 abgeschlossen, und die Beratungsdokumentation wies explizit darauf hin, dass die Sparleistungen und der daraus resultierende Zufluss dem behinderten Sohn zugutekommen sollten. Ein entscheidender Fehler bei der Vertragsgestaltung war jedoch, dass die Bezugsberechtigung des Sohnes nicht eindeutig und rechtssicher im Vertrag verankert wurde. Die Lebensversicherung war so ausgestaltet, dass der Kläger, also der pflegebedürftige Vater, jederzeit kündigen und auf das angesparte Vermögen zugreifen konnte.

Wäre der Sohn von Beginn an als Versicherungsnehmer und ausdrücklich als bezugsberechtigte Person im Vertrag genannt worden, wäre die Lebensversicherung aus dem verwertbaren Vermögen ausgenommen worden. Da dies jedoch versäumt wurde, fällt der gesamte Betrag nun in die Verwertbarkeit. Die fehlerhafte Ausgestaltung des Vertrages verhinderte somit die Anwendung der Härtefallregelung.

Dieses Beispiel unterstreicht eindrücklich die Wichtigkeit einer frühzeitigen und korrekten Absicherung. Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, bereits ab etwa 5 Euro monatlich für ein Pflegetagegeld von über 1.000 Euro, kann hier entscheidend sein.

Einkommen des Sohnes und Rückforderungsansprüche

Die Richter berücksichtigten zudem das Einkommen des Sohnes. Dieser bezog ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 1.300 Euro und war zudem Miteigentümer der Wohnung seines Vaters. Unter diesen Voraussetzungen wurde argumentiert, dass ein auskömmliches Leben für den Sohn möglich sei, zumal er auch eigene Rentenansprüche aufbaue. Etwaige Mieteinnahmen aus der Wohnung müssten ebenfalls zum Gesamteinkommen hinzugerechnet werden. Aus diesem berechneten Gesamteinkommen hätten vorrangig die Heimkosten beglichen werden müssen. Da im vorliegenden Fall offene Rechnungen des Pflegeheims bestanden, wurde die Klage des Mannes abgewiesen. Das zuständige Gericht war das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S2 SO 3939/17).

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Eine zusätzliche Komplikation ergibt sich aus der möglichen Einstufung des Abschlusses der Lebensversicherung mit Bezug auf den Sohn als Schenkung. Nach § 528 BGB bestehen im Falle von Pflegebedürftigkeit Rückforderungsansprüche für Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre.

Vorsorge und Vermögensschutz: Die Bedeutung von Vorträgen und Beratung

Um solchen Herausforderungen vorzubeugen, bietet sich die Teilnahme an Vorträgen zu Themen wie Vollmachten, Patientenverfügungen und Pflege an. Dort werden die komplexen rechtlichen und finanziellen Aspekte beleuchtet und kostengünstige sowie rechtssichere Wege aufgezeigt, um das eigene Vermögen durch Vollmachten zu schützen. Gleichzeitig erhalten Interessierte Tipps, wie der Familienverbund gestärkt und eine unerwünschte Haftungs- und Kostenübernahme durch Angehörige vermieden werden kann.

Interessierte können sich per E-Mail an info@finanzen-leibenzeder.de oder telefonisch unter 07641-953 84 83 melden, um Unterstützung bei der individuellen Vermögens- und Vorsorgeplanung zu erhalten.