Rentenversicherung für Selbstständige: Pflicht, Freiwilligkeit & Altersvorsorge

Für Selbstständige in Deutschland ist die Frage der Rentenversicherung von entscheidender Bedeutung für die Absicherung im Alter und bei unvorhergesehenen Ereignissen. Anders als Angestellte müssen Unternehmer oft selbst aktiv werden, um ihren Lebensabend finanziell zu sichern. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte der Rentenversicherung für Selbstständige – von der Pflichtversicherung über die freiwillige Absicherung bis hin zu zusätzlichen Vorsorgemöglichkeiten.

Wenn Sie nicht bereits per Gesetz versicherungspflichtig sind und auch keine Antragspflichtversicherung anstreben, sollten Sie die Option einer freiwilligen Versicherung prüfen. Sie profitieren hierbei von einem umfassenden Leistungspaket, das in dieser Form auf dem freien Markt oft nicht erhältlich ist. Eine gute Planung und die richtige Wahl der Vorsorge können Ihnen finanzielle Sicherheit und Seelenfrieden verschaffen, damit Sie sich voll auf Ihr Unternehmen konzentrieren können. Bei der Entscheidung, welche Form der Absicherung am besten zu Ihrer individuellen Situation passt, können auch private Vorsorgelösungen wie der lebensversicherung kaufen privat eine sinnvolle Ergänzung darstellen.

Scheinselbstständigkeit: Eine unterschätzte Falle

Nicht jeder, der sich als Selbstständiger bezeichnet, ist es auch tatsächlich im rechtlichen Sinne. Viele Unternehmer agieren nur auf dem Papier selbstständig. Werden Sie von Ihren Geschäftspartnern zwar vertraglich als selbstständig deklariert, müssen jedoch wie ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis agieren, gelten Sie als scheinselbstständig. In einem solchen Fall sind Sie tatsächlich abhängig beschäftigt und unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeitnehmer. Das Erkennen und Vermeiden von Scheinselbstständigkeit ist essenziell, um Nachzahlungen und Bußgelder zu verhindern.

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Wer ist pflichtversichert als Selbstständiger?

Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft bestimmte Selbstständige. Dazu gehören traditionell:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
  • Künstler und Publizisten
  • Selbstständige mit nur einem Auftraggeber
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
  • Bestimmte weitere Selbstständige

Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen kann weitreichende Konsequenzen für Ihre Altersvorsorge und die damit verbundenen Meldepflichten haben.

Handwerker und Hausgewerbetreibende

Als selbstständiger Handwerker zählen Sie in der Regel zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies betrifft alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für diese Eintragung erfüllen (z. B. Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.

Ihre Versicherungspflicht hängt maßgeblich davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist hierbei ausschlaggebend. Auch als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Wer einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf ausübt, ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Dazu zählen beispielsweise Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Maler und Lackierer, Elektrotechniker, Tischler, Bäcker und Fleischer. Auch Berufe wie Augenoptiker, Hörgeräteakustiker und Zahntechniker gehören dazu.

Es gibt jedoch Ausnahmen für Berufe, die bereits vor dem 14. Februar 2020 ausgeübt wurden. Für Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger oder Raumausstatter tritt unter Umständen keine Versicherungspflicht ein, wenn sie ihren Beruf schon vor diesem Stichtag ausgeübt haben.

Zulassungsfreies Handwerk oder handwerkerähnliches Gewerbe

Üben Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aus, sind Sie grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Eine Versicherungspflicht kann jedoch entstehen, wenn andere Voraussetzungen gegeben sind, wie beispielsweise die Tätigkeit für nur einen oder überwiegend einen Auftraggeber. Auch bei öffentlichen Unternehmen, Neben- und Hilfsbetrieben besteht in der Regel keine Versicherungspflicht. Wer einen Betrieb nach dem Tod eines selbstständigen Handwerkers weiterführt (z. B. als Witwe/Witwer oder Erbe), ist ebenfalls von der Versicherungspflicht ausgenommen. Wenn Sie sich zusätzlich absichern möchten, kann eine kapitalbildende lebensversicherung eine Möglichkeit sein, um langfristig Vermögen aufzubauen und gleichzeitig für den Todesfall vorzusorgen.

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Gesellschafter in einem Handwerksbetrieb

Als Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, sofern Sie persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen – meist die Meisterprüfung. Die Haftungsform (persönlich haftend oder Kommanditist) spielt hierbei keine Rolle. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind Gesellschafter nicht als Handwerker pflichtversichert, aber eine Versicherungspflicht als Beschäftigter oder Selbstständiger mit einem Auftraggeber kann bestehen.

Die Meldung der Handwerkskammer ist für die Deutsche Rentenversicherung verbindlich und maßgeblich für die Feststellung der Versicherungspflicht.

Selbstständige in Bildung und Pflege

Für selbstständige Lehrkräfte im Haupt- und Nebenberuf, Erzieher sowie in der Pflege Beschäftigte besteht ebenfalls Versicherungspflicht, sofern sie monatlich mehr als 603 Euro verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Begriff “Lehrkraft” wird hierbei weit ausgelegt und umfasst Nachhilfelehrer, Golf- oder Aerobic-Trainer, Coaches,