Vor dem Jahreswechsel ist es im Bundestag Tradition, dass ein Abstimmungsmarathon stattfindet und viele neue Gesetze beschlossen werden. Das Jahressteuergesetz 2022 brachte in diesem Kontext grundlegende und weitreichende Änderungen für Betreiberinnen und Betreiber kleiner und mittlerer Photovoltaikanlagen in Deutschland. Die vielleicht wichtigste Neuerung: Einnahmen aus solchen Anlagen sind nun steuerfrei, und das rückwirkend ab dem Jahr 2022. Diese Maßnahme soll nicht nur die Energiewende vorantreiben, sondern auch private Investoren von komplexer Bürokratie entlasten.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Eine willkommene Entlastung
Die neue Regelung des Jahressteuergesetzes 2022 ist eine echte Erleichterung für viele. Einnahmen aus Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) sind nun steuerfrei. Diese Befreiung gilt rückwirkend für das gesamte Jahr 2022. Die Anwendung ist dabei vielfältig: Sie umfasst sowohl Anlagen auf dem eigenen Einfamilienhaus als auch auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, wie beispielsweise Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen.
Darüber hinaus greift die Ertragssteuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf oder an sonstigen Gebäuden, darunter Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien. Hier liegt die Obergrenze der Bruttoleistung bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, wobei eine maximale Gesamtleistung von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft nicht überschritten werden darf. Ein entscheidender Vorteil dieser Neuerung ist, dass es keine Rolle spielt, ob der erzeugte Solarstrom ins öffentliche Netz eingespeist, selbst verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Dies vereinfacht die steuerliche Handhabung erheblich und entlastet zahlreiche Anlagenbetreiber von der Notwendigkeit einer Gewinnermittlung. Sogar Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen profitieren von dieser Regelung. Wer ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus Photovoltaikanlagen erzielt, muss fortan keine Anlage EÜR mehr in seiner Steuererklärung abgeben.
Umsatzsteuer-Nullsatz ab 2023: Abschied von bürokratischen Hürden
Neben der Einkommensteuerbefreiung gab es auch bedeutende Änderungen bei der Umsatzsteuer, die ab dem Jahr 2023 in Kraft treten. Für die Einfuhr, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie Stromspeichern mit einer Bruttoleistung unter 30 kWp entfällt die Umsatzsteuer gänzlich. Der Gesetzgeber hat den Steuersatz für solche kleinen und mittleren Anlagen auf null gesenkt. Dies ist ein entscheidender Schritt zur Entlastung privater Betreiber von Photovoltaikanlagen von bürokratischem Aufwand.
Bisher konnten sich private Anlagenbetreiber die gezahlte Umsatzsteuer nur als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen, wenn sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichteten. Dieser Verzicht hatte zur Folge, dass sie verpflichtet waren, Umsatzsteuervoranmeldungen und jährliche Umsatzsteuererklärungen abzugeben – eine oft komplexe und zeitaufwendige Prozedur. Mit dem Umsatzsteuer-Nullsatz entfällt künftig die Notwendigkeit, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Wer keine Umsatzsteuer zahlt und somit auch keine Vorsteuer geltend machen kann, wird in der Regel die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, um sich die Abgabe von Erklärungen zu ersparen.
Diese Regelung gilt auch für sogenannte Balkonkraftwerke und den Austausch defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Somit können neue Betreiber die Kleinunternehmerregelung nutzen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Anlagen, die nicht gekauft, sondern gemietet oder geleast wurden, erfordern jedoch eine genaue Prüfung der Vertragsgestaltung, da Mietmodelle weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen können.
Photovoltaikanlagenbetreiber als Unternehmer: Was bedeutet das noch?
Die Produktion von Ökostrom trägt nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern verschafft Unternehmen und Hausbesitzern auch eine gewisse Unabhängigkeit von teurem Netzstrom. Überschüssiger Solarstrom kann ins Netz eingespeist werden, was aus Sicht der Finanzverwaltung alle Stromerzeuger zu Unternehmern machte, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielten. Bisher mussten die Erlöse aus dem Stromverkauf sowie der Wert des selbstgenutzten Solarstroms als Einnahmen verbucht und versteuert werden. Dies erforderte eine Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und führte zur Erhebung von Einkommen- und Umsatzsteuer, bei größeren Anlagen auch Gewerbesteuer. Ausnahmen galten lediglich für Selbstversorger mit einem Inselsystem ohne Anschluss ans öffentliche Netz.
Für Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem selbst genutzten Haus mit maximal zehn kWp Leistung gab es ab 2021 die Möglichkeit einer Steuerbefreiung durch die Annahme einer sogenannten Liebhaberei. Hierbei entfiel die Einkommensteuerpflicht, im Gegenzug konnten jedoch Anschaffungs- und Betriebskosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Dies betraf nicht nur das jeweilige Jahr, sondern alle offenen Veranlagungszeiträume. Für viele konnte dies zu einer Steuerfalle werden, da sie zuvor oft hohe Abschreibungen und steuerliche Verluste geltend gemacht hatten. Änderungen alter Steuerbescheide konnten zu Steuernachzahlungen und Zinsen führen. Eine steuerliche Beratung war in solchen Fällen, insbesondere im Hinblick auf bereits geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge (IAB), unerlässlich.
Mit den neuen gesetzlichen Regelungen werden viele dieser Komplikationen für Anlagen bis 30 kWp obsolet, da die Einnahmen nun generell steuerfrei sind und somit der Status als “Unternehmer” im ertragsteuerlichen Sinne für diese Anlagen in den Hintergrund tritt.
Vorsteuerabzug und Kleinunternehmerregelung: Ein Blick zurück und nach vorn
Das Thema Umsatzsteuer war für Betreiber von Photovoltaikanlagen oft kompliziert. Bei der Inbetriebnahme einer Anlage musste diese beim Finanzamt angemeldet und eine Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung getroffen werden. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro waren von der Umsatzsteuer befreit. Dennoch lohnte sich in der Vergangenheit oft der Verzicht auf diese Ausnahmeregelung.
Entschieden sich Betreiber für die Regelbesteuerung, fiel zwar Umsatzsteuer auf die Erlöse an, was den verkauften und selbstgenutzten Strom um 19 Prozent verteuerte. Dafür erhielten sie jedoch die bezahlte Umsatzsteuer für die Anlage samt mitgeliefertem Speicher vom Finanzamt erstattet. Bei den hohen Kosten solcher Systeme rechnete sich dies oft. Der Nachteil war, dass Anlagenbetreiber dann mindestens fünf Jahre lang Umsatzsteuervoranmeldungen sowie jährlich Umsatzsteuererklärungen abgeben mussten. Erst nach Ablauf dieses Berichtigungszeitraums war ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ohne steuerliche Nachteile möglich. Wer jedoch neben der Photovoltaikanlage weitere Einkünfte als Selbstständiger oder Freiberufler erzielte, blieb häufig umsatzsteuerpflichtig, da alle Umsätze zusammengerechnet wurden.
Die Einführung des Umsatzsteuer-Nullsatzes ab 2023 ändert diese Dynamik grundlegend. Da für neue Anlagen keine Umsatzsteuer mehr anfällt, entfällt auch der Vorteil des Vorsteuerabzugs. Betreiber können nun direkt die Kleinunternehmerregelung nutzen, ohne sich mit der Komplexität der Umsatzsteuer auseinandersetzen zu müssen, was eine erhebliche Vereinfachung darstellt.
Auswirkungen auf bereits installierte Anlagen und die “Steuerfalle Solarstrom”
Während die neuen Regelungen für Neuinstallationen eine Vereinfachung darstellen, profitieren Betreiber bereits installierter Anlagen nicht uneingeschränkt. Wer bisher Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb einer Photovoltaikanlage versteuerte, konnte die hohen Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. Die reguläre Abschreibung für Abnutzung (AfA) erfolgte über 20 Jahre. Bis 2022 war zudem die degressive Abschreibung von 12,5 Prozent des Restwerts sowie eine Sonderabschreibung von 20 Prozent im Anschaffungsjahr möglich.
Dies führte dazu, dass Steuerpflichtige in den Anfangsjahren oft steuerliche Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage generieren und diese mit ihren sonstigen Einkünften verrechnen konnten. Durch die neue Klassifizierung als “steuerfreie Einnahmen” würde dieses Steuersparmodell rückwirkend für 2022 und alle Folgejahre wegfallen. Eine Regelung im Einkommensteuerrecht besagt nämlich, dass Ausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können.
Dies birgt für viele die Gefahr einer “Steuerfalle Solarstrom”. Betreiber haben oft die Verlustverrechnung genutzt, um die Investition zu finanzieren, und sogar vorab Investitionsabzugsbeträge (IAB) geltend gemacht. Die rückwirkende Einführung der Ertragssteuerfreiheit und das damit verbundene Abzugsverbot von Betriebsausgaben wird von Steuerfachleuten teilweise kritisch gesehen. Es stellt sich die Frage, wie mit bereits geltend gemachten Abschreibungen und IAB umzugehen ist – ob diese gewinnerhöhend aufzulösen sind und somit Steuern nachzuzahlen wären. Insbesondere für diejenigen, die 2022 investiert haben, könnte dies problematisch sein, da die Erträge rückwirkend steuerfrei sind, während sie ursprünglich erst ab 2023 steuerfrei sein sollten.
Gewerbesteuerbefreiung und höhere Einspeisevergütung: Zusätzliche Anreize
Die positiven Änderungen betreffen nicht nur die Einkommen- und Umsatzsteuer, sondern auch die Gewerbesteuer. Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von 30 kWp sind nun von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Dies hat zur Folge, dass auch die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde sowie die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer entfallen – eine weitere bürokratische Entlastung. Diese Regelung gilt ebenfalls rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Bisher waren nur sehr kleine Anlagen bis zehn Kilowatt-Peak explizit von der Gewerbesteuer ausgenommen, wobei durch den Freibetrag von 24.500 Euro nur wenige private Betreiber tatsächlich Gewerbesteuer zahlen mussten.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft vermögensverwaltende Personengesellschaften, wie zum Beispiel Vermietungs-GbRs. Wenn diese Photovoltaikanlagen auf ihren Mietshäusern installieren, deren Leistung 15 kWp je Einheit (maximal 100 kWp insgesamt) nicht übersteigt, führt dies nicht mehr zu einer sogenannten gewerblichen Infektion ihrer Vermietungseinkünfte. Dies beseitigt eine frühere Hürde, die solche Investitionen unattraktiv machen konnte.
Zusätzlich zu den Steuererleichterungen gibt es auch Anreize im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG): Für Solaranlagen, die nach dem 30. Juli 2022 ans Netz gehen, gibt es eine höhere Einspeisevergütung. Auch für Strom aus Photovoltaikanlagen bis 20 kWp, die nicht auf dem Hausdach, sondern auf dem Carport oder im Garten aufgestellt werden, zahlt der Netzbetreiber nun eine Vergütung. All diese Maßnahmen unterstreichen den politischen Willen, den Ausbau regenerativer Energien in Deutschland massiv zu fördern.
BMF-Schreiben und rechtliche Unsicherheiten: Der Rat des Steuerberaters ist Gold wert
Die umfassenden steuerlichen Änderungen für Photovoltaikanlagen sind zweifellos ein großer Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Förderung erneuerbarer Energien. Dennoch bleiben gerade für Betreiber bereits installierter Anlagen viele Fragen offen. Ein BMF-Schreiben (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen) soll hier Klarheit schaffen, und Steuerfachleute hoffen auf ein Optionsmodell, das bestehenden Anlagenbetreibern Wahlmöglichkeiten einräumt.
Angesichts der Komplexität und der möglichen rückwirkenden Auswirkungen auf Steuervorteile aus vergangenen Jahren ist es für Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen unerlässlich, ihren individuellen Fall mit einem qualifizierten Steuerberater zu besprechen. Eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist im deutschen Rechtsstaat nur in engen Grenzen zulässig. Würde den Besitzern von Photovoltaikanlagen der Betriebsausgabenabzug verwehrt, weil der Gesetzgeber die Steuerregeln rückwirkend geändert hat, könnte dies möglicherweise verfassungswidrig sein. Die detaillierte Analyse der persönlichen Situation und der rechtlichen Rahmenbedingungen durch einen Experten ist somit der beste Weg, um potenzielle Risiken zu minimieren und die Vorteile der neuen Regelungen optimal zu nutzen. Bleiben Sie informiert und scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
