Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Betreiber von Photovoltaikanlagen in Deutschland von einer bedeutenden steuerlichen Neuerung: dem Nullsteuersatz. Diese Maßnahme soll den Ausbau erneuerbarer Energien fördern und die Anschaffung sowie Installation von PV-Anlagen attraktiver machen. Doch welche Anlagen sind betroffen, welche Leistungen fallen unter die Begünstigung und welche weiteren Aspekte sind zu beachten? Dieser umfassende Leitfaden klärt alle wichtigen Fragen rund um die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und deren Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmen. Für detaillierte Informationen zur photovoltaik ab 2023 steuerfrei können Sie unsere spezialisierten Artikel konsultieren.
I. Welche Photovoltaikanlagen sind vom Nullsteuersatz betroffen?
Der Nullsteuersatz findet Anwendung auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, Einfamilienhäusern sowie öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden. Eine zentrale Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige Anlage, die im Marktstammdatenregister registriert ist, eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet.
Grundsätzlich ist die Leistungsfähigkeit der Anlage für die Anwendung des Nullsteuersatzes nicht ausschlaggebend. Allerdings kann die Höhe der mit der Anlage erzielten Einnahmen dazu führen, dass die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen wird, was für Betreiber relevant sein kann.
II. Welche Leistungen fallen unter den Nullsteuersatz?
Im Rahmen einer einheitlichen Lieferung unterliegen auch Nebenleistungen zur Lieferung einer Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz. Als Nebenleistungen gelten dabei jene Leistungen, die vom Lieferanten der Photovoltaikanlage erbracht werden, keinen eigenständigen Zweck verfolgen und dazu dienen, die Hauptleistung – die Lieferung der PV-Anlage – unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen.
Zu den begünstigten Nebenleistungen gehören unter anderem:
- Die Übernahme der Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister.
- Die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage.
- Die Montage der Solarmodule sowie notwendige Kabelinstallationen.
- Die Lieferung und der Anschluss von Wechselrichtern oder Zweirichtungszählern.
- Die Lieferung von Montagematerial wie Schrauben und Stromkabeln.
- Die Herstellung des AC-Anschlusses und die Bereitstellung von Gerüsten.
- Die Erneuerung oder Ertüchtigung der Dachunterkonstruktion für Aufdach-PV-Anlagen (z.B. Verbreiterung von Sparren).
- Die Lieferung und Installation eines Taubenschutzes.
- Leistungen von Subunternehmern (z.B. Bauvorlageberechtigte, Statiker, Ingenieure, Zimmerer), die im Rahmen einer „Paketlösung“ von einem Dachdeckerbetrieb in Rechnung gestellt werden.
- Die Erneuerung des Zählerschranks, sofern diese vom Netzbetreiber verlangt wird oder aufgrund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.
Bei gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen, die im Zuge einer Dachsanierung installiert werden, unterliegen nur die spezifischen Kosten der PV-Anlage dem Nullsteuersatz. Kosten, die der allgemeinen Dachkonstruktion zuzuordnen sind, fallen nicht unter diese Regelung.
Nicht als Nebenleistungen gelten und somit dem Regelsteuersatz unterliegen folgende Leistungen, auch im Rahmen einer „Paketlösung“:
- Die Demontage asbesthaltiger Dachplatten und eine eventuell anschließende Neumontage unbelasteter Dachplatten.
- Die Anpassung einer Blitzschutzanlage.
III. Gilt der Nullsteuersatz auch für Bauträgerleistungen?
Ja, auch Lieferungen von Photovoltaikanlagen durch Bauträger fallen unter den Nullsteuersatz. Dies gilt selbst dann, wenn der Bauträger neben der PV-Anlage auch das Grundstück mit aufstehendem Gebäude liefert. Die Lieferung der Photovoltaikanlage wird hierbei umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistung und nicht als unselbstständige Nebenleistung betrachtet. Diese Regelung findet gleichermaßen Anwendung auf Aufdach- und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen.
IV. Zeitpunkt der Anwendung des Nullsteuersatzes
Für die Anwendung des Nullsteuersatzes sind der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder die Rechnungsstellung nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaikanlage. Bei einer einheitlichen Werklieferung fällt dieser Zeitpunkt mit der Abnahme zusammen, die in der Regel mit der Inbetriebnahme einhergeht. Im Hauptanwendungsfall einer an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage ist der Leistungszeitpunkt der (ordentliche) Anschluss an das öffentliche Stromnetz.
Eine Rechnung, die nach dem 31. Dezember 2022 für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte oder installierte PV-Anlage ausgestellt wurde, berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes. Die rückwirkende Anwendung auf zuvor erfolgte Lieferungen oder Installationen ist ausgeschlossen; der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert werden.
V. Werden Photovoltaikanlagen durch die Umsatzsteuersenkung automatisch günstiger?
Grundsätzlich sollen Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weitergeben, sodass Photovoltaikanlagen günstiger werden. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen, dies zu tun.
VI. Auswirkungen auf Betreiber von Photovoltaikanlagen
Da die Anschaffung und Installation ab dem 1. Januar 2023 dem Nullsteuersatz unterliegt, entfällt die Umsatzsteuer im Preis für die Photovoltaikanlage. Dies bedeutet, dass eine gesonderte Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt nicht mehr erforderlich ist. Wirtschaftlich gesehen werden Betreiber durch den Nullsteuersatz so gestellt, als hätten sie den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.
VII. Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme und andere Komponenten?
Ja, die Regelung erfasst auch die Lieferung und Montage von Batteriespeichern sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Dazu zählen auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.
Mobile Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Dies wird angenommen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh aufweist. Kleinere mobile Speicher können ebenfalls begünstigt sein, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass sie ausschließlich zur Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet werden.
Der isolierte Umbau einer Photovoltaikanlage von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch, beispielsweise durch Änderungen im Schaltschrank, fällt hingegen nicht unter den Nullsteuersatz.
VIII. Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen und deren Folgen
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden. Dies führt zum Wegfall der Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms. Aus Vereinfachungsgründen wird eine Entnahme insbesondere angenommen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird, unabhängig von der Art der Batterie oder der Ursache des hohen Eigenverbrauchs (z.B. nichtunternehmerisch genutzte Wärmepumpe oder Elektroauto). Auch eine Rentabilitätsrechnung, die eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 Prozent nahelegt, kann ausreichend sein.
Nach der Entnahme ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage (z.B. Reparaturen) nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist hierbei der tatsächliche, nicht der für die Entnahme unterstellte, Anteil der unternehmerischen Nutzung. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Aufwendungen (z.B. Steuerberatungskosten für die Umsatzsteuererklärung) sind weiterhin voll abzugsfähig.
IX. Zeitpunkt der Anlagenentnahme und Mitteilungspflichten
Eine Entnahme muss stets anhand der aktuellen Faktenlage geprüft werden und kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht rückwirkend erfolgen. Die mögliche Entnahme einer Photovoltaikanlage stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar, dessen Ausübung nachvollziehbar dokumentiert werden muss. Eine explizite Erklärung gegenüber dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts ist dabei nicht erforderlich.
Aktualisierung nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023: In Ausnahmefällen, und angesichts bislang ungeklärter Rechtsfragen, konnte eine rückwirkende Entnahme zum 1. Januar 2023 durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 erfolgen. In diesem speziellen Fall war eine reine Dokumentation nicht ausreichend.
X. Auswirkungen des Nullsteuersatzes auf die Erweiterung bestehender Anlagen
Erfolgt die Erweiterung einer Photovoltaikanlage nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installationsleistungen für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.
XI. Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung, Leasing- und Mietkaufverträge?
Die reine Anmietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung dar und unterliegt daher weiterhin dem Regelsteuersatz.
Leasing- oder Mietkaufverträge können je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung eingestuft werden. Der Nullsteuersatz findet ausschließlich auf Lieferungen Anwendung. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zum Tragen. Die Abgrenzung basiert auf den vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Laufzeit, Zahlungsbedingungen und Optionen für den Eigentumsübergang. Eine Lieferung liegt beispielsweise vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang am Ende der Vertragslaufzeit vereinbart ist oder wenn ein Optionsrecht des Leasinggebers bzw. -nehmers wirtschaftlich betrachtet keine andere sinnvolle Entscheidung als den Eigentumserwerb zulässt.
XII. Nullsteuersatz auch bei Balkonkraftwerken?
Gemäß der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz ist die Lieferung von Solarmodulen begünstigt. Es ist dabei irrelevant, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Somit sind auch sogenannte Balkonkraftwerke, die auf dem Balkon aufgestellt und meist an eine Steckdose angeschlossen werden, vom Nullsteuersatz erfasst.
XIII. Gilt der Nullsteuersatz für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?
Der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage sind ebenfalls begünstigt. Reine Reparaturleistungen ohne gleichzeitige Lieferung von bedeutsamen Ersatzteilen fallen jedoch nicht unter den Nullsteuersatz und sind somit regulär umsatzsteuerpflichtig.
XIV. Umgang mit Anzahlungen bei Anlagenlieferung nach dem 31. Dezember 2022
Eine vor dem 1. Januar 2023 entrichtete Anzahlung unterlag dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelsteuersatz von 19 Prozent. Erfolgt die Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaikanlage jedoch nach dem 31. Dezember 2022, gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – dies schließt die Anzahlung mit ein. Dies ist in der Abschlussrechnung entsprechend zu berücksichtigen.
XV. Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung und deren Folgen
Die Kleinunternehmerregelung kann bei der Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) unter Punkt 7.4 beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einnahmen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nachhaltig 25.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung müssen keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden, und die Einnahmen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Gegenzug kann jedoch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
XVI. Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei vor dem 1. Januar 2023 angeschafften Photovoltaikanlagen
Ja, die Kleinunternehmerregelung kann auch beim Betrieb von Anlagen angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wurde jedoch bei der Anschaffung der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist eine Rückkehr zu dieser Regelung für fünf Jahre ausgeschlossen. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Option zur Kleinunternehmerregelung wieder wahrgenommen werden.
Bei Aufdach-Photovoltaikanlagen ist in diesen Fällen nach 5 Jahren keine Vorsteuerkorrektur erforderlich; die Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung löst somit keine Umsatzsteuer aus. Bei Indach-Photovoltaikanlagen kann eine anteilige Rückzahlung der Vorsteuerbeträge verhindert werden, indem nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist zunächst eine Entnahme der Anlage vorgenommen und anschließend zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wird. Auch hier ist in diesen Fällen keine Vorsteuerkorrektur für die Photovoltaikanlage erforderlich.
Für weitere Informationen und detaillierte Ausführungen wird auf das auf der Internetseite des BMF veröffentlichte Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz) hingewiesen.
