Mit dem Jahressteuergesetz 2022 erfahren kleinere Photovoltaikanlagen eine signifikante steuerliche Entlastung, die sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer betrifft. Diese Neuerungen, die bereits seit Ende 2022 in Kraft sind, vereinfachen das Verfahren erheblich und fördern den Ausbau erneuerbarer Energien.
Hintergrund: Bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Vor den jüngsten Gesetzesänderungen wurden Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich als gewerbetreibend eingestuft. Dies zog die Notwendigkeit einer Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) nach sich. Angesichts sinkender Einspeisevergütungen und steigender Kosten für Speicherlösungen, führten viele Anlagen zu geringen Gewinnen oder gar Verlusten. Die Finanzverwaltung bot hierfür eine Vereinfachungsregelung an, die den Betrieb als “Liebhaberei” einstufte, was jedoch mit bürokratischem Aufwand verbunden war.
Einkommensteuer
Die Ermittlung von Gewinnen aus Photovoltaikanlagen war oft komplex und führte zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, insbesondere wenn kein klarer Totalgewinn erzielt wurde. Die Einstufung als Liebhaberei war an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und erforderte eine entsprechende Antragstellung.
Umsatzsteuer
Die meisten Betreiber waren Kleinunternehmer. Viele entschieden sich jedoch freiwillig für die Regelbesteuerung, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten geltend machen zu können. Nach fünf Jahren war dann ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung möglich.
Die Neuerungen: Steuerbefreiung und Nullsteuersatz
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt eine grundlegende Vereinfachung für Photovoltaikanlagen.
Einkommensteuerliche Entlastung ab 2022
Eine wesentliche Neuerung ist die vollständige Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Diese Befreiung ist zwingend und muss nicht mehr beantragt werden. Geregelt ist dies durch die Änderung des § 3 EStG mit der Einführung von § 3 Nr. 72 EStG.
Die Steuerbefreiung gilt unter folgenden Bedingungen:
- Anlagengröße: Bis zu 30 kW (peak) installierte Gesamtbruttoleistung auf oder an Einfamilienhäusern (inklusive Nebengebäuden wie Garagen und Carports) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
- Sonstige Gebäude: Bei “Mischgebäuden” oder anderen Gebäuden ist die Grenze bei 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit angesetzt. Dies ist besonders vorteilhaft für Privatvermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften.
- Gesamtgrenze: Pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmerschaft gilt eine Obergrenze von maximal 100 kW (peak) für alle betriebenen Anlagen.
Die Steuerbefreiung greift unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms – ob eingespeist, selbst verbraucht oder an Mieter weitergegeben. Wenn ein Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus solchen Anlagen erzielt, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung und Abgabe der Anlage EÜR.
Eine wichtige Konsequenz ist, dass Ausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (§ 3c EStG). Dies betrifft auch die AfA (Absetzung für Abnutzung) für die Photovoltaikanlage. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften führt der Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen nicht mehr zu einer “gewerblichen Infektion” der Vermietungseinkünfte. Die Frage nach einem Totalgewinn oder Liebhaberei wird somit ab 2023 obsolet.
Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze bis einschließlich 2021. Ab dem 1. Januar 2022 profitieren auch diese Anlagen von der Einkommensteuerbefreiung.
Umsatzsteuerliche Entlastung ab 2023
Mit Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 wird § 12 UStG um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Die wichtigsten Änderungen umfassen:
- Nullsteuersatz: Für die Lieferung, Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen, einschließlich Stromspeichern, gilt nun ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag dem Bruttobetrag entspricht.
- Vereinfachung für Kleinunternehmer: Durch den Nullsteuersatz entfällt der Hauptgrund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (der Vorsteuerabzug), was eine finanzielle Entlastung und Bürokratieabbau bedeutet.
- Umfang: Die Neuregelung betrifft Solarmodule, wesentliche Komponenten, Batteriespeicher sowie deren Installation.
- Anwendungsbereich: Die Regelung gilt für Anlagen auf und in der Nähe von Wohnungen sowie auf öffentlichen oder gemeinwohlorientierten Gebäuden, sofern die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (peak) nicht übersteigt.
Für Lieferungen oder Montagen vor dem 1. Januar 2023 gelten weiterhin die bisherigen Umsatzsteuerregelungen. Wer 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, muss diese Regelung bis zum Ende des Berichtigungszeitraums (5 Jahre) beibehalten, sofern keine früheren steuerlichen Nachteile entstehen. Es ist jedoch ratsam, eine Rückkehr zum Status des Kleinunternehmers anzustreben, sobald dies ohne finanzielle Nachteile möglich ist.
Diese steuerlichen Erleichterungen sind ein wichtiger Schritt zur Beschleunigung der Energiewende in Deutschland und machen die Nutzung von Solarenergie attraktiver und einfacher zugänglich.
