In Deutschland können Steuerzahler durch das Absetzen von Versicherungsbeiträgen in ihrer Steuererklärung erhebliche Beträge sparen. Viele Versicherungen sind nämlich steuerbegünstigt. Dies gilt insbesondere für Policen, die der persönlichen Vorsorge (Gesundheitsschutz oder Einkommensabsicherung) dienen oder aufgrund beruflicher Risiken abgeschlossen werden. Reine Sachversicherungen hingegen können Sie in der Regel nicht steuerlich geltend machen, da sie weder der Vorsorge dienen noch für Ausbildung oder Beruf notwendig sind.
Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?
Die Unterscheidung ist entscheidend, um das volle Sparpotenzial Ihrer Steuererklärung auszuschöpfen. Grundsätzlich lassen sich Versicherungen in drei Hauptkategorien unterteilen, was ihre Absetzbarkeit betrifft.
Vorsorgeaufwendungen: Gesundheit und Einkommensabsicherung
Beiträge zur Gesundheits- und Einkommensabsicherung können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Diese Kategorie ist besonders wichtig für die finanzielle Sicherheit im Krankheitsfall oder bei Verlust der Arbeitsfähigkeit.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Die Basisbeiträge sind in vollem Umfang abzugsfähig.
- Haftpflichtversicherung: Diese deckt Schäden ab, die Sie Dritten zufügen.
- Unfallversicherung: Sichert bei Unfällen ab, unabhängig davon, ob diese beruflich oder privat bedingt sind.
- Berufsunfähigkeitsversicherung: Schützt Ihr Einkommen, falls Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Hier finden Sie weitere Informationen dazu, wann sich eine Risikolebensversicherung lohnt.
- Rentenversicherung: Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherungen (unter bestimmten Bedingungen) sowie Riester- und Rürup-Renten.
Ein bunter Stapel verschiedener Münzen und ein grüner Haken als Symbol für steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen
Berufliche und ausbildungsbedingte Versicherungen als Werbungskosten
Versicherungen, die direkt mit Ihrem Beruf oder Ihrer Ausbildung in Verbindung stehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen.
- Arbeitsrechtsschutzversicherung: Deckt Kosten bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Arbeitsleben.
- Berufshaftpflichtversicherung: Absicherung gegen Schäden, die im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen.
- Diensthaftpflichtversicherung: Speziell für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.
Büromaterialien und ein Taschenrechner symbolisieren berufliche Ausgaben, die von der Steuer abgesetzt werden können
Diese Sachversicherungen sind nicht absetzbar
Rein auf Sachwerte bezogene Versicherungen, die weder der Vorsorge noch dem Beruf dienen, sind in der Regel nicht von der Steuer absetzbar.
- Hausratversicherung
- Kfz-Kaskoversicherung
- Gebäudeversicherung
- Fahrradversicherung
- Gepäckversicherung
- Reiserücktrittsversicherung
Werbungskosten oder Sonderausgaben? Der Unterschied macht’s!
Die korrekte Zuordnung Ihrer Versicherungsbeiträge ist entscheidend für die Steuererklärung. Es gibt Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken, und solche, die private Risiken absichern.
Berufliche Versicherungen können als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben für Selbstständige vollständig abgesetzt werden. Versicherungen für private Risiken (Altersvorsorge, Gesundheits- und Einkommensabsicherung usw.) sind hingegen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.
Versicherungen gegen berufliche Risiken als Werbungskosten
Die folgenden Versicherungen können Sie vollständig als Werbungskosten geltend machen:
- Berufshaftpflichtversicherung
- Unfallversicherung (anteilig für arbeitsbedingte Unfälle)
- Rechtsschutzversicherung (der Anteil für arbeitsrechtliche Streitigkeiten)
- Gebühren für Versicherungsberater
- Versicherungen für Arbeitsmittel, die ausschließlich beruflich genutzt werden (z.B. Kameraversicherung für Fotografen)
Die Ausgaben für berufliche Versicherungen tragen Sie im Steuerformular Anlage N ein.
Versicherungen gegen private Risiken als Sonderausgaben
Diese Versicherungen sind Vorsorgeaufwendungen, die Sie als Sonderausgaben abziehen können:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Private Altersvorsorge, z.B. Riester-Verträge. Beim Thema Altersvorsorge können sich auch Fragen wie ein Kredit auf Lebensversicherung ergeben.
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung
- Risiko-Lebensversicherung. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist auch die Frage, ob die Todesfallleistung steuerfrei ist.
- Reisekrankenversicherung
- Beiträge zur Künstlersozialkasse für künstlerische Berufe
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung bieten (z.B. Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte haben solche Regelungen). Fragen zur Auszahlung wie ” Proxalto zahlt Rente nicht” können hier relevant werden.
Für private Rentenversicherungen änderte sich die Rechtslage im Jahr 2005. Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren aufweisen, können weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden. Hierbei ist oft auch der Kapitallebensversicherung Rückkaufswert ein wichtiges Thema.
Bitte beachten Sie: Einige Versicherungen decken sowohl private ALS AUCH berufliche Risiken ab, zum Beispiel die Rechtsschutzversicherung. Der Arbeitsrechtsschutz ist oft Bestandteil der Versicherung. Die Prämien werden in der Steuererklärung entsprechend auf Werbungskosten und Sonderausgaben aufgeteilt. Bei einer Unfallversicherung gegen berufliche und private Risiken kann die Hälfte der Versicherungsprämie als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ihre Versicherungsgesellschaft kann bescheinigen, welcher Anteil der Versicherungsprämie auf berufliche und private Risiken entfällt. Diese Bescheinigung sollten Sie aufbewahren, falls das Finanzamt danach fragt.
Höchstbeträge für absetzbare Versicherungsprämien
Versicherungsprämien werden manchmal nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt. Kosten, die diesen Grenzwert überschreiten, müssen Sie leider selbst tragen.
Höchstbetrag für die Altersvorsorge
Für die Altersvorsorge, das heißt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Renten, betrieblichen Altersvorsorge oder der landwirtschaftlichen Alterskasse, berücksichtigt das Finanzamt ab dem Veranlagungsjahr 2023 100 % Ihrer Aufwendungen. Es gilt ein Höchstbetrag, der sich jährlich ändert. Für 2024 liegt der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen bei 27.566 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 55.132 Euro (bei Zusammenveranlagung).
Höchstbetrag für Riester-Verträge
Riester-Verträge dienen ebenfalls der Altersvorsorge. Sie haben einen separaten Höchstbetrag von 2.100 Euro. Ihre Beiträge zur Riester-Rente und die Zulage (staatliche Förderung) werden zusammengerechnet und steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Beiträge zur Riester-Rente tragen Sie in der Anlage AV ein.
Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Auch Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören beispielsweise die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung, die Haftpflichtversicherung oder die Berufsunfähigkeitsversicherung. Grundsätzlich können Arbeitnehmer bis zu 1.900 Euro an sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzen. Selbstständige können bis zu 2.800 Euro geltend machen. In der Regel schöpfen Arbeitnehmer diese Höchstbeträge bereits mit ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen tragen Sie im Steuerformular Anlage Vorsorgeaufwand ein.
Ausnahme: Sind Sie beispielsweise nicht das ganze Jahr über beschäftigt, schöpfen Sie den abzugsfähigen Höchstbetrag möglicherweise nicht aus. Sie können dann andere Versicherungen steuerlich geltend machen, zum Beispiel Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer zusätzlichen Zahnzusatzversicherung.
Hinweis: Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vollumfänglich steuerlich absetzbar – also auch dann, wenn die Aufwendungen die Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro übersteigen. Zu den Basisbeiträgen gehört nicht der Anspruch auf Krankengeld. Daher werden Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal um 4 Prozent gekürzt. Diese 4 Prozent sind nicht steuerlich absetzbar.
Belege für das Finanzamt aufbewahren
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Versicherungsaufwendungen nachweisen können, falls das Finanzamt Belege anfordert. Die Versicherungsbeiträge, die bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung), müssen Sie natürlich nicht zusätzlich belegen.
Steuererklärung einfach gemacht
Die Erstellung einer Steuererklärung kann sehr einfach sein – zum Beispiel mit der richtigen Software. Sie können Versicherungskosten ebenso unkompliziert angeben wie andere Kosten. Die Software überträgt die Kosten automatisch in die amtlichen Steuerformulare. So müssen Sie sich keine Gedanken darüber machen, wie die Versicherungen klassifiziert werden und welche Steuerformulare Sie benötigen.
- Berufsbezogene Versicherungen tragen Sie unter dem Punkt “Ausgaben” ein.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie unter “Zusätzliche Kosten”.
- Alle anderen Versicherungen geben Sie unter “Sonstige Versicherungskosten” an.
Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung effizient zu gestalten und kein Sparpotenzial ungenutzt zu lassen!
