Die jährliche Steuererklärung kann für viele eine Herausforderung sein, doch sie bietet auch zahlreiche Möglichkeiten, bares Geld zu sparen. Insbesondere die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stellen einen erheblichen Posten dar, der als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann. Dieses Wissen ist entscheidend, um Ihre Steuerlast effektiv zu mindern und alle Ihnen zustehenden Vorteile voll auszuschöpfen.
Dieser Leitfaden von Shock Naue beleuchtet detailliert, welche Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung Sie in Ihrer Steuererklärung absetzen können, welche Besonderheiten es gibt und wie Sie die Höchstbeträge optimal nutzen. Wir gehen auf die gesetzliche und private Krankenversicherung ein, betrachten Sonderfälle und geben wertvolle Praxistipps, damit Sie Ihre Finanzen bestmöglich verwalten können. Um auch langfristig finanziell abgesichert zu sein, lohnt es sich, einen Blick auf lebensversicherung rentenversicherung zu werfen, da diese ebenfalls relevante Vorsorgeaufwendungen darstellen können.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV): Was Sie wissen müssen
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich in der Höhe abzugsfähig, wie sie im Sozialgesetzbuch festgelegt sind. Hierbei sind die gezahlten Beiträge zur GKV, die einen Anspruch auf Krankengeld begründen, um 4 % zu kürzen. Diese Kürzung entfällt jedoch für Rentner, da diese in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Krankengeldanspruch besteht.
Sollten in Ihren Krankenversicherungsbeiträgen Anteile enthalten sein, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen – wie beispielsweise bei Betriebsrentenbezug, pflichtversicherten Praktikanten, Studenten, Erwerbslosen oder Personen in Elternzeit bzw. mit Elterngeldbezug –, so müssen diese gesondert angegeben werden, um eine Kürzung zu vermeiden.
Beitragsrückerstattungen aus der GKV mindern die abzugsfähigen Beträge des laufenden Jahres und werden in der Steuererklärung separat erfasst. Auch individuelle Zusatzbeiträge, die von Ihrer Krankenkasse erhoben werden, zählen zu den begünstigten Aufwendungen und werden ebenfalls um 4 % gekürzt, sofern ein Krankengeldanspruch besteht. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Firmenzahlern werden diese Zusatzbeiträge vom Arbeitgeber einbehalten und elektronisch an die Finanzbehörde gemeldet.
Beiträge zu Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht der Basisabsicherung zuzurechnen und werden daher anders behandelt.
Einzelfälle zur Kürzung der GKV-Beiträge um 4 %
Die Kürzung der Beiträge um 4 % bei einem Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung ist ein wichtiger Punkt, den Sie beachten sollten:
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer: Der gesamte Arbeitnehmeranteil zur GKV wird gekürzt, es sei denn, es besteht nachweislich kein Anspruch auf Krankengeld.
- Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer: Der Gesamtbeitrag an die GKV abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses (§ 3 Nr. 62 EStG) wird gekürzt.
- Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige: Der Gesamtbeitrag wird gekürzt.
- Pflichtversicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Künstler und Publizisten: Der Gesamtbeitrag wird gekürzt, gegebenenfalls abzüglich des steuerfreien Beitragszuschusses der Künstlersozialkasse.
- Pflichtversicherte Rentner: Grundsätzlich erfolgt keine Kürzung, da kein Krankengeldanspruch besteht. Sollte in Ausnahmefällen doch ein Anspruch auf Krankengeld vorliegen, sind die entsprechenden Beiträge zu berücksichtigen.
- Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner: Wenn neben der Rente weitere Einkünfte mit Krankengeldanspruch vorliegen, wird der Gesamtbeitrag abzüglich des steuerfreien Zuschusses der Rentenversicherung gekürzt. Wenn ausschließlich Rente bezogen wird, erfolgt keine Kürzung.
Für Rentner ist es besonders wichtig, die eigene Steuersituation genau zu prüfen. Weitere Informationen dazu, was in Ihrer Steuererklärung als Ruheständler beachtet werden muss, finden Sie unter rentner steuererklärung.
Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV): Die Basisabsicherung zählt
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) sind Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung begünstigt. Dies gilt, sofern die vertraglich vereinbarten Leistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind. Auch Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif sind abziehbar, solange sie auf die Basisabsicherung entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG).
Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) sowie Beiträge zu einer Auslandsreisekrankenversicherung. Diese sind nicht als Basisabsicherung abziehbar.
Wenn ein Versicherungstarif sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Leistungen abdeckt, muss der Versicherungsnehmerbeitrag vom Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Private Krankenversicherer stellen hierfür jährlich eine Bescheinigung aus und übermitteln die Daten elektronisch an die Finanzbehörde. Nur Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) EStG) sind begünstigt.
Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss
Erhält ein Arbeitnehmer, der von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurde, einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber für seine private Krankenversicherung (§ 3 Nrn. 34–36 EStG), mindert dieser Zuschuss in voller Höhe die abziehbaren Beiträge zur Basisabsicherung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzliche Wahl- oder Komfortleistungen versichert hat (BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13).
Gesetzliche und private Krankenversicherung gleichzeitig
Zahlen Sie als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich Beiträge zu einer privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung – beispielsweise wenn der Arbeitgeber Sie irrtümlich nicht zur GKV angemeldet hat –, sind laut BFH (Beschluss v. 29.8.2019, X B 56/19) lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar.
Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung
Eine zentrale Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist die Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung. Diese gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Widersprechen Sie der elektronischen Datenübermittlung, so werden die Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG behandelt. Änderungen der elektronisch übermittelten Daten führen zu einer Anpassung des Steuerbescheids (§ 10 Abs. 4b EStG).
Besonderheiten bei Selbstbehalt und Krankheitskosten
Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung
Ein in der privaten Krankenversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14). Er kann jedoch unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er zusammen mit anderen begünstigten Aufwendungen die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
Selbstzahlung von Krankheitskosten
Krankheitskosten, die ein erstattungsberechtigter privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauffolgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16). Der Unterschied zum Selbstbehalt liegt darin, dass beim Selbstbehalt von vornherein auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man diese selbst tragen möchte, um Beitragsrückerstattungen zu erhalten. In beiden Fällen trägt der Versicherte die Kosten nicht, um den Versicherungsschutz an sich zu erlangen. Da eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse möglich wäre, sind diese Kosten auch nicht zwangsläufig und somit keine außergewöhnlichen Belastungen.
Steuervorteil durch Vorauszahlung von Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Praxis-Tipp: Die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebensversicherung) wirken sich oft steuerlich nicht mehr aus, weil der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bereits durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Dies lässt sich jedoch optimieren.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die für künftige Beitragsjahre vorausbezahlt werden, können im Jahr der Zahlung noch bis zum Dreifachen der auf das Jahr der Zahlung entfallenden Beiträge in voller Höhe abgezogen werden. Ein übersteigender Betrag wird in dem Jahr berücksichtigt, für das die Beiträge geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG). Beiträge, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur unbefristeten Beitragsminderung gezahlt werden, fallen nicht unter diese Begrenzung.
Es lohnt sich, mit Ihrer Krankenversicherung zu sprechen. Vielleicht können Sie die Beiträge für ein oder zwei Jahre im Voraus zahlen. Diese sind dann im Jahr der Zahlung voll abziehbar, und in den Jahren, für die vorausbezahlt wurde, können Sie den Höchstbetrag für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nutzen. Dies ist ein cleverer Weg, um Ihre absetzbare versicherungen optimal zu steuern.
Ausländische Kranken- und Pflegeversicherungen
Haben Sie Beiträge in eine ausländische Krankenversicherung eingezahlt, die einer inländischen Pflichtversicherung vergleichbar ist (Auslandsreisekrankenversicherungen ausgenommen), können Sie die Beitragsanteile für die Basisabsicherung (ohne Beitragsteile für Krankengeldanspruch und Wahlleistungen) ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen.
Diese Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt.
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen: Was ist noch abziehbar?
Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung können auch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abziehbar sein. Dazu gehören:
- Nicht zur Basisabsicherung gehörende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Hierzu zählen beispielsweise der 4%ige Kürzungsanteil bei Krankengeldanspruch, Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen sowie Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft derzeit, ob Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung wie Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, die sich über den Höchstbetrag hinaus auswirken können (Hessisches FG, Urteil v. 8.4.2021, 9 K 2170/17, Az. BFH X R 10/20). Auch Beiträge zu Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und Auslandsreisekrankenversicherungen sind hier zu berücksichtigen. Fehlt die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung, zählen auch Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie vergleichbare private KV-Beiträge dazu.
- Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit: Dazu gehören sowohl gesetzliche Arbeitnehmerbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit als auch Beiträge zu privaten Versicherungen.
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen: Ausgenommen sind hierbei Rürup-Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG).
- Unfallversicherungen: Diese sind abziehbar, wenn die Beiträge nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können. Beispiel: Beträge eines Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die nur berufliche Unfälle und Wegeunfälle absichert. Beiträge für außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag ist nach Angaben des Versicherungsunternehmens aufzuteilen; fehlen diese, wird geschätzt (50 %) (BMF, Schreiben v. 28.10.2009).
- Haftpflichtversicherungen: Hierzu zählen Privat-, Kfz-, Tierhaftpflicht- sowie Grundstückshaftpflichtversicherungen für selbstgenutzte Gebäude.
- Risikolebensversicherungen: Diese sind abziehbar, wenn sie ausschließlich eine Leistung im Todesfall vorsehen.
- Bestandsversicherungen (vor 2005): Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, sind abziehbar, sofern sie nach der damals geltenden Fassung des EStG berücksichtigungsfähig waren.
Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge zu:
- Versicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und die Voraussetzungen der Riester- bzw. Rürup-Versicherung nicht erfüllen.
- Fondsgebundenen Lebensversicherungen.
- Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, deren Laufzeit weniger als zwölf Jahre beträgt.
- Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag.
- Versicherungen, deren Ansprüche zur schädlichen Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden.
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Einmalauszahlung
Hier sind Rentenversicherungsbeiträge (mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor 2005) einzutragen, die eine Einmalauszahlung oder ein Kapitalwahlrecht vorsehen. Die zugrunde liegenden Kapitallebensversicherungen müssen eine mindestens zwölfjährige Laufzeit aufweisen. Auch Beiträge zu Ausbildungs-, Aussteuer- und Erbschaftsteuerversicherungen sind begünstigt. Diese Beiträge werden zu 100 % eingetragen, steuerlich aber nur zu 88 % in die Beurteilung des Sonderausgabenabzugs einbezogen.
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
Hierzu gehören Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen (mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor 2005), bei denen die Auszahlung nicht in einem Betrag, sondern als regelmäßige Rente erfolgt.
Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen: So holen Sie das Maximum raus
Für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken-, Pflegepflicht- und andere Versicherungen) gibt es jährliche Höchstbeträge pro Person.
Die Höchstbeträge im Detail
- 1.900 EUR, wenn Sie einen steuerfreien Zuschuss zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten (z. B. Arbeitgeberanteil zur GKV oder Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) oder ganz oder teilweise einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen haben (z. B. Beihilfeanspruch bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen).
- 2.800 EUR, wenn keiner der oben genannten Fälle zutrifft. Dieser Höchstbetrag gilt für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsaufwendungen vollständig aus eigenen Mitteln tragen (z. B. Freiberufler und Gewerbetreibende). In diesem Fall tragen Sie in der Steuererklärung oft eine „2“ in Zeile 49 der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird die Beurteilung des Höchstbetrags getrennt vorgenommen. Die Summe der beiden individuellen Höchstbeträge ergibt den gemeinsamen Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG sind grundsätzlich nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Beiträge zu den Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind jedoch auch abziehbar, soweit sie den Höchstbetrag übersteigen (Mindestabzug; § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Sie können somit immer in voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden. Ein Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist dann nur möglich, wenn der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. In diesem Fall kann der Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag durch die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgefüllt werden. Um Ihre Vorsorge auch für das Alter optimal zu gestalten und die steuerlichen Vorteile zu nutzen, kann auch ein rente steuerrechner hilfreich sein.
Beispiel: Gemeinsamer Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung
Ehegatten A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ehemann A ist Hausmann, Ehefrau B ist Beamtin. Für Ehefrau B beträgt der Höchstbetrag 1.900 EUR, da sie als Beamtin einen Anspruch auf (mindestens teilweise) Erstattung von Krankheitskosten durch die Beihilfe ihres öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers hat. Ehemann A hat ebenfalls einen mittelbaren Beihilfeanspruch im Krankheitsfall, sodass auch für ihn der Höchstbetrag 1.900 EUR beträgt. Der gemeinsame Höchstbetrag für beide Ehegatten beläuft sich somit auf 3.800 EUR.
Fazit: Optimal die Krankenversicherung Beiträge in der Steuererklärung absetzen
Das Absetzen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in der Steuererklärung ist ein komplexes, aber äußerst wichtiges Thema, um Ihre finanzielle Belastung zu minimieren. Die genaue Kenntnis der Regelungen für die gesetzliche und private Krankenversicherung, die Besonderheiten bei Krankengeldanspruch, Selbstbehalten und Vorauszahlungen, sowie die geltenden Höchstbeträge sind entscheidend für eine erfolgreiche Steuererklärung.
Wir hoffen, dieser umfassende Leitfaden hat Ihnen wertvolle Einblicke gegeben, wie Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen optimal geltend machen können. Es ist ratsam, Ihre Unterlagen sorgfältig zu prüfen und bei Unsicherheiten stets professionellen Rat von einem Steuerberater einzuholen. Planen Sie Ihre Vorsorge vorausschauend, um keine Steuervorteile zu verschenken! Die Optimierung Ihrer steuerlichen Situation ist ein kontinuierlicher Prozess, der sich langfristig auszahlt. Für weitere Informationen zu steuerlichen Fragen im Ruhestand, besuchen Sie auch unseren Artikel über einmalzahlung für rentner steuerfrei.
