Die private Altersvorsorge ist ein Eckpfeiler finanzieller Sicherheit im Alter. Der deutsche Staat unterstützt diese Bemühungen durch attraktive Steuervorteile, die es ermöglichen, einen erheblichen Teil der Aufwendungen für die Rente von der Steuer abzusetzen. Insbesondere seit 2023 haben sich die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen erheblich verbessert, was sie für viele Bürger noch attraktiver macht. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Regelungen, welche Beiträge geltend gemacht werden können und wie Sie diese optimal in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen: Ein umfassender Überblick
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu anderen Basisversorgungen, wie berufsständische Versorgungswerke oder die Rürup-Rente, können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung ist ein zentraler Baustein der deutschen Altersvorsorgepolitik, der sicherstellen soll, dass Bürger für ihren Lebensabend vorsorgen können, während sie gleichzeitig ihre aktuelle Steuerlast mindern.
Historische Entwicklung: Von der Teilanerkennung zur vollen Abzugsfähigkeit
Lange Zeit wurden Altersvorsorgeaufwendungen nur schrittweise steuerlich berücksichtigt. Von 2005 an erhöhte sich der abzugsfähige Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte. Dies war eine Übergangsregelung, die bis zum Jahr 2022 galt und vorsah, dass der Anteil im Jahr 2022 bei 94 % lag.
Beispielhafte Abzugsbeträge für Ledige (Höchstbetrag) bis 2022:
| Jahr | Höchstbetrag (Ledige) | Abziehbarer Anteil | Effektiv absetzbar |
|---|---|---|---|
| 2021 | 25.787 € | 92 % | 23.724 € |
| 2022 | 25.639 € | 94 % | 24.101 € |
Das Jahressteuergesetz 2022: Vorgezogene volle Abzugsfähigkeit ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine bedeutende Änderung eingeführt: Die vollständige Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen wurde vorzeitig auf den 1. Januar 2023 vorgezogen. Das bedeutet, dass Beiträge zur Basisversorgung ab dem Jahr 2023 zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden können. Diese Beschleunigung der ursprünglich für 2025 geplanten vollständigen Abzugsfähigkeit hat weitreichende positive Auswirkungen für alle Beitragszahler.
Aktuelle Höchstbeträge für Ledige nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG:
| Jahr | Höchstbetrag (Ledige) | Abziehbarer Anteil | Effektiv absetzbar |
|---|---|---|---|
| 2023 | 26.528 € | 100 % | 26.528 € |
| 2024 | 27.566 € | 100 % | 27.566 € |
| 2025 | 29.344 € | 100 % | 29.344 € |
Für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner verdoppeln sich die genannten Höchstbeträge entsprechend.
Warum die vorzeitige Anpassung? Vermeidung doppelter Besteuerung
Die vorgezogene vollständige Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen ist eine präventive Maßnahme, um eine mögliche doppelte Besteuerung der Renten zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) zwar die damalige Rentenbesteuerung als verfassungsgemäß bestätigt, jedoch gleichzeitig Hinweise auf zukünftige Doppelbesteuerungen gegeben. Dies betraf insbesondere künftige Rentnerjahrgänge, bei denen die Summe der versteuerten Beiträge und der steuerfreien Rentenbezüge unter Umständen niedriger gewesen wäre als die Rentenbezüge selbst. Die Gesetzesänderung stellt somit sicher, dass Rentenbeiträge während der Erwerbsphase steuerfrei gestellt und die Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase angemessen besteuert werden, ohne eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung zu riskieren.
Welche Beiträge zur Altersvorsorge sind abzugsfähig?
Nicht alle Beiträge zur Altersvorsorge werden gleich behandelt. Es ist wichtig zu wissen, welche Formen der Vorsorge Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, um Ihre Steuervorteile optimal auszuschöpfen.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Als Altersvorsorgeaufwendungen können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die seit dem 1. Oktober 2005 als Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezeichnet werden, abgesetzt werden. Dies umfasst eine Vielzahl von Beitragsarten:
- Pflichtbeiträge: Dazu zählen die Beiträge von Arbeitnehmern in regulären Beschäftigungen, Versicherten während der dreijährigen Kindererziehungszeit sowie von Geringfügig Beschäftigten, die nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Menschen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten und Arbeitslose mit staatlichen Leistungen sind hierin eingeschlossen.
- Pflichtversicherte Selbstständige: Bestimmte Selbstständige wie Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebammen oder Personen in häuslichen Gewerben, die pflichtversichert sind, können ihre Beiträge abziehen.
- Künstler und Journalisten: Wer als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlt, kann den Eigenanteil an den Beiträgen angeben. Zuschüsse der Künstlersozialkasse sind jedoch nicht abzugsfähig.
- Freiwillige Beiträge: Selbstständige können freiwillige Beiträge leisten, um beispielsweise eine Invaliditätsversicherung aufrechtzuerhalten. Auch freiwillige Beiträge zur Auffüllung der Ausbildungszeit oder zum Ausgleich einer Rentenkürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente sind absetzbar.
- Ausländische Rentenversicherungen: Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind ebenfalls hier absetzbar.
Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung setzen sich aus einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberanteil zusammen. Beide Anteile zählen zwar zu den gesamten Altersvorsorgeaufwendungen, jedoch muss der Arbeitgeberanteil von den abzugsfähigen Sonderausgaben abgezogen werden. Der Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei ist und somit nicht noch einmal steuermindernd geltend gemacht werden kann.
Beispiel zur Berechnung:
Sie zahlen 5.000 Euro als Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung ein, und Ihr Arbeitgeber zahlt ebenfalls 5.000 Euro. Von den insgesamt 10.000 Euro Jahresbeitrag können Sie nur Ihren Eigenanteil von 5.000 Euro steuerlich geltend machen, da der Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei ist.
Rürup-Rente (Basisrente)
Die Rürup-Rente, auch bekannt als private Basisrente, ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, die der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Leistungen sehr ähnlich ist, jedoch kapitalgedeckt funktioniert. Das eingezahlte Geld wird angespart und verzinst, anstatt sofort an Rentner ausgeschüttet zu werden.
Was ist die Rürup-Rente?
Die Rürup-Rente ist nach dem Wirtschaftsweisen Hans-Adalbert Rürup benannt. Der Ertrag ergibt sich aus der Verzinsung der Beiträge durch den privaten Anbieter. Das Ziel ist eine lebenslange monatliche Rente, die frühestens ab dem 60. Lebensjahr (bzw. ab dem 62. Lebensjahr bei Vertragsabschluss ab 2012) ausgezahlt wird. Diese Form der Versicherung ist eine Leibrentenversicherung, da sie an das Leben des Einzahlenden gebunden ist. Beiträge können monatlich, jährlich oder als Einmalzahlung geleistet werden.
Formen der Rürup-Rente
Die Rürup-Police kann als klassische oder fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen werden:
- Klassische Lebensversicherung: Investiert den Sparanteil gestreut in Kapitalmärkte, hauptsächlich in Rentenpapiere. Sie bietet eine Gewinnbeteiligung und einen Garantiezins, der jedoch in den letzten Jahren stark gesunken ist (z.B. 0,25 % ab 2022).
- Fondsgebundene Lebensversicherung: Der Sparbetrag wird in Investmentfonds angelegt. Hier gibt es keine Garantieverzinsung, aber die Möglichkeit einer überdurchschnittlichen Rendite bei höherem Risiko.
Ein großer Vorteil der Rürup-Rente ist ihre Krisensicherheit: Vor Rentenbeginn ist das angesparte Kapital nicht pfändbar und wird nicht auf Arbeitslosengeld II angerechnet, da es nicht als verwertbares Vermögen gilt.
Für wen eignet sich die Rürup-Rente besonders?
Grundsätzlich ist die Rürup-Rente für alle interessant, die steuerlich gefördert fürs Alter vorsorgen möchten. Besonders attraktiv ist sie jedoch für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, die nicht gesetzlich rentenversichert sind und keine Riester- oder Betriebsrente nutzen können. Auch für Besserverdienende ist die Rürup-Förderung aufgrund der Steuervorteile interessant. Die Förderung besteht aus der Möglichkeit, die Beiträge als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Um die steuerliche Förderung zu erhalten, muss der Rürup-Vertrag bestimmten Bedingungen entsprechen, die sicherstellen, dass er der Altersvorsorge dient. Dazu gehört, dass die Rente erst ab einem bestimmten Alter ausgezahlt werden darf und erworbene Ansprüche nicht beliehen oder verkauft werden können.
Rürup-Beiträge in der Steuererklärung geltend machen
Die Beiträge zur Rürup-Rente tragen Sie im Abschnitt “Vorsorgeaufwendungen > Altersvorsorge > Altersvorsorgebeiträge” Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Wie bereits erwähnt, können seit 2023 100 % der Beiträge bis zu den Höchstgrenzen (29.344 Euro für Alleinstehende, 58.688 Euro für Verheiratete im Jahr 2024) steuerlich abgesetzt werden.
Die spätere Rente aus einem Rürup-Vertrag wird schrittweise besteuert. Für Rentner, die ab 2025 in Rente gehen, beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 % und steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte, bis 2058 die vollständige Besteuerung erreicht wird.
Lohnt sich Rürup in Kombination mit Zusatzversicherungen?
Viele Versicherungsunternehmen bieten Zusatzprodukte wie Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenversicherungen in Kombination mit einer Rürup-Rentenversicherung an. Verbraucherschützer und der Bund der Versicherten raten jedoch grundsätzlich von solchen Kombinationen ab. Obwohl die Beiträge für die Kombination steuerlich besser absetzbar sein können als Einzelversicherungen, sind die Beiträge für die Zusatzprodukte in Kombination oft höher. Zudem erhalten Hinterbliebene aus der Rürup-Rente nach dem Tod des Versicherten in der Regel keine Leistungen, es sei denn, eine zusätzliche Hinterbliebenenversicherung wurde explizit abgeschlossen. Zusatzverträge kollidieren nicht mit den steuerlichen Anforderungen an eine Rürup-Police und werden deshalb mit gefördert, solange der Anteil für Zusatzprodukte den Altersvorsorgeanteil nicht übersteigt.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Angehörige freier Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Architekten sind in Deutschland häufig pflichtversichert in berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Diese Einrichtungen stellen eine gesetzlich geregelte Altersvorsorge dar und bieten Leistungen, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Die Beiträge zu diesen Versorgungseinrichtungen können ebenfalls zu 100 % als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden und mindern das zu versteuernde Einkommen vollständig, bis zu den festgelegten Höchstbeträgen. Im Unterschied zur privaten Altersvorsorge ist diese Form der Versorgung pflichtgebunden und direkt mit der beruflichen Tätigkeit verknüpft.
Beiträge in landwirtschaftliche Alterskassen
Landwirte zahlen für sich, ihre Ehepartner und mitarbeitende Familienmitglieder Beiträge in landwirtschaftliche Alterskassen. Diese Kassen sind Teil des landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems und dienen dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge, die der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer ähnelt. Die Höhe der Beiträge richtet sich in der Regel nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs. Auch hier können die Beiträge als Sonderausgaben zu 100 % steuerlich geltend gemacht werden, wobei erhaltene Zuschüsse von den eingezahlten Beträgen abzuziehen sind, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden.
Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen
Die steuerliche Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ist an Höchstbeträge gebunden, die jährlich angepasst werden. Diese Höchstbeträge orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Aktuelle Höchstbeträge für die Jahre 2023 bis 2025:
| Jahr | Höchstbetrag für Ledige | Höchstbetrag für Verheiratete (Zusammenveranlagung) |
|---|---|---|
| 2023 | 26.528 € | 53.056 € |
| 2024 | 27.566 € | 55.132 € |
| 2025 | 29.344 € | 58.688 € |
Diese Beiträge wirken sich seit 2023 zu 100 % steuermindernd aus, sofern die Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen im Kontext
Neben den Altersvorsorgeaufwendungen können auch “sonstige Vorsorgeaufwendungen” in der Steuererklärung abgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für diese gibt es separate Höchstbeträge:
- Bis zu 1.900 Euro, wenn Sie steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten (z.B. als Arbeitnehmer).
- Bis zu 2.800 Euro, wenn Sie keine steuerfreien Zuschüsse erhalten (z.B. als Selbstständiger).
Diese Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen stehen den Höchstbeträgen für Altersvorsorgeaufwendungen unabhängig zur Verfügung.
Fazit: Optimale Steuervorteile durch bewusste Altersvorsorge
Die Möglichkeit, Altersvorsorgeaufwendungen seit 2023 zu 100 % von der Steuer abzusetzen, stellt eine erhebliche Entlastung für viele Steuerzahler in Deutschland dar. Unabhängig davon, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, eine Rürup-Rente nutzen, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören oder in einer landwirtschaftlichen Alterskasse Beiträge leisten – die steuerliche Förderung ist ein starkes Argument, frühzeitig und umfassend für das Alter vorzusorgen.
Es lohnt sich, die individuellen Möglichkeiten genau zu prüfen und die Beiträge zur Altersvorsorge konsequent in der Steuererklärung anzugeben. Durch die geschickte Nutzung dieser Steuervorteile können Sie nicht nur Ihre aktuelle Steuerlast senken, sondern auch maßgeblich zum Aufbau einer soliden finanziellen Basis für Ihren Ruhestand beitragen. Sprechen Sie bei komplexen Fragen am besten mit einem Steuerberater, um Ihre persönliche Situation optimal zu gestalten und keine Vorteile zu verschenken.
