Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022: Was Sie wissen müssen

Die Energiewende ist in vollem Gange und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) spielen dabei eine Schlüsselrolle. Um deren Verbreitung weiter zu fördern und die steuerliche Handhabung zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine wichtige Neuerung eingeführt: die Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen. Dieser Artikel beleuchtet die Details dieser Regelung und die damit verbundenen praktischen Fragen, die auch für die Nutzung von PV-Anlagen zur Einspeisung ins Netz relevant sind, wie sie in solaranlage steuerfrei 2022 beschrieben werden.

Hintergrund: Vereinfachung der Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen tragen maßgeblich zur Erreichung von Klimazielen und zur Sicherung der Energieversorgung bei. Um diese Form der Energieerzeugung attraktiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber eine deutliche Vereinfachung der bisher oft komplexen Besteuerung beschlossen.

Im Bereich der Einkommensteuer wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für typische Photovoltaikanlagen eingeführt. Dies bedeutet, dass für kleinere PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2022 keine einkommensteuerliche Relevanz mehr besteht. Parallel dazu wurde ab dem 1. Januar 2023 auch die Umsatzsteuer vereinfacht, indem für den Erwerb und die Montage von PV-Anlagen der sogenannte Nullsteuersatz gilt. Diese Neuregelungen zielen darauf ab, die Entscheidung für eine PV-Anlage noch einfacher zu machen und die damit verbundenen administrativen Hürden zu reduzieren.

Zweifelsfragen und Klärung durch die Finanzverwaltung

Trotz der vorteilhaften und vereinfachenden Absichten des Gesetzgebers sind in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen aufgetreten. Während für die Umsatzsteuer bereits ein BMF-Schreiben zur Klärung vorliegt, hat nun auch die Finanzverwaltung für die Einkommensteuer ein Schreiben veröffentlicht, das Unklarheiten und Folgefragen zur Anwendung und Umsetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG adressiert. Dieses Schreiben gibt der Finanzverwaltung verbindliche Regeln für die Anwendung der Steuerbefreiung vor.

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Anwendungsbereich der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

Persönlicher Anwendungsbereich

Besondere Fragen treten häufig bei Photovoltaikanlagen von Eheleuten auf. Betreiben Eheleute beispielsweise jeweils eigene PV-Anlagen mit 12 kWp, sind beide Anlagen steuerbefreit. Wird von beiden eine gemeinsame Anlage mit 24 kWp auf ihrem Eigenheim betrieben, bilden sie eine Mitunternehmerschaft, und auch diese Anlage ist steuerbefreit.

Sachlicher Anwendungsbereich: Leistung und Standort

Die Beurteilung der Größe einer PV-Anlage richtet sich nach der Bruttoleistung gemäß Marktstammdatenregister in Kilowatt-Peak (kWp). Steuerbefreit sind PV-Anlagen, die auf, an oder in einem Gebäude installiert sind. Dies schließt auch Anlagen auf Nebengebäuden wie Gartenhäusern, Garagen oder Carports sowie dachintegrierte oder Fassadenanlagen ein. Es ist unerheblich, ob der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist. Anlagen auf Freiflächen sind unabhängig von ihrer Größe nicht steuerbefreit.

Sachlicher Anwendungsbereich: Kleinere Anlagen und Leistungsgrenzen

Der Gesetzgeber hat die maximal steuerfreie Leistung nicht einheitlich festgelegt, sondern differenziert nach der Art des Gebäudes:

  • Einfamilienhäuser (EFH): bis zu 30 kWp
  • Zweifamilienhäuser (ZFH) / Mehrfamilienhäuser (MFH) zu Wohnzwecken: bis zu 15 kWp je Wohneinheit
  • Gemischt genutzte Immobilien: bis zu 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
  • Gebäude ohne Wohnzwecke (z.B. Gewerbeimmobilien): bis zu 30 kWp
  • Gewerbeimmobilien mit mehreren Einheiten: bis zu 15 kWp je Gewerbeeinheit

Bei der Ermittlung der Anzahl von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten ist auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Das BMF hat hierzu Beispiele veröffentlicht, die die Beurteilung erleichtern. Anlagen, die diese Grenzen überschreiten, sind steuerpflichtig. Die sorgfältige Prüfung dieser Grenzen ist entscheidend, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ähnlich wie bei der Planung einer photovoltaik 2023 steuerfrei Anlage.

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Sachlicher Anwendungsbereich: Umfang der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung umfasst sämtliche Einnahmen und Entnahmen, unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Hierzu zählen die Einspeisevergütung, Entgelte für Stromlieferungen an Mieter oder für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sowie Zuschüsse und erstattete Umsatzsteuer. Auch die Nutzung des Stroms für eigene, nicht-betriebliche Zwecke (z.B. in Wohnräumen) oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs gilt als Entnahme und ist steuerbefreit. Einmalige Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme einer steuerbefreiten PV-Anlage sind ebenfalls steuerfrei.

Sachlicher Anwendungsbereich: Prüfung der Höchstgrenzen

Die Prüfung der Höchstgrenzen erfolgt zweistufig:

  1. Objektbezogen: Einhaltung der zulässigen Größe pro Gebäude gemäß der oben genannten Tabelle.
  2. Subjektbezogen: Einhaltung der Gesamtgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft. Hierbei werden die Leistungen aller steuerbefreiten PV-Anlagen des Steuerpflichtigen addiert, unabhängig vom Standort.

Es ist wichtig zu beachten, dass die 100 kWp-Grenze eine Freigrenze ist. Wird sie überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen des Steuerpflichtigen.

Zeitliche Anwendung und Übergangsregelungen

Die genannten Regeln gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Für Anlagen, die bis Ende 2021 in Betrieb genommen wurden und für die bereits die Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 galt, wurde die Frist für einen sogenannten Liebhabereiantrag kulanterweise bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dies bietet Betroffenen die Möglichkeit, Anträge erneut zu stellen.

Auswirkungen auf weitere steuerliche Regelungen

Auswirkungen auf § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag)

Die Finanzverwaltung betrachtet die Anwendbarkeit von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g EStG für PV-Anlagen, die ab 2022 nur noch steuerfreie Erträge erzielen, restriktiver. Ein IAB setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Wenn der Betrieb ausschließlich steuerfreie Erträge aus PV-Anlagen generiert, ist die Inanspruchnahme eines IAB nicht mehr möglich. Bereits in Anspruch genommene IAB, die noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, müssen rückgängig gemacht werden, sofern die PV-Anlage zu steuerfreien Erträgen führt.

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Betriebsausgabenabzugsverbot

Mit der Steuerfreiheit der Erträge geht ein Abzugsverbot für alle damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben einher (§ 3c Abs. 1 EStG). Dies betrifft laufende Ausgaben sowie die Abschreibung für die begünstigte PV-Anlage.

Übertragung zu Buchwert und Wegfall der gewerblichen Infektion

Eine Übertragung von PV-Anlagen zu Buchwerten ist nur möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Wenn eine PV-Anlage durch Übertragung steuerbefreit wird, ist eine Buchwertübertragung ausgeschlossen.

Die steuerliche “gewerbliche Infektion” von Vermögensverwaltung durch den Betrieb einer PV-Anlage entfällt ab 2022. Für die stillen Reserven von Wirtschaftsgütern, die dadurch Betriebsvermögen wurden, gibt es eine Übergangsregelung: Die Wiederherstellung der Verstrickung bis zum 31. Dezember 2023 wird aus Vertrauensschutzgründen gestattet, was dringenden Handlungsbedarf für betroffene Steuerpflichtige bedeutet.

PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen

Bei Betrieben, die neben der PV-Anlage einer anderen gewerblichen Tätigkeit nachgehen (z. B. Elektrogeschäft), gelten abweichende Regeln. Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit der Strom eingespeist oder an Dritte veräußert wird. Der Eigenverbrauch im Betrieb ist davon ausgenommen, der Betriebsausgabenabzug bleibt hierfür erhalten. Die PV-Anlage verbleibt Betriebsvermögen, IAB sind weiterhin möglich.

Fazit

Die Einführung der Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 stellt eine bedeutende Erleichterung dar und vereinfacht die steuerliche Handhabung für viele Anlagenbetreiber. Das BMF-Schreiben liefert wichtige Klarstellungen zu den Anwendungsbereichen und den damit verbundenen Konsequenzen für andere steuerliche Regelungen. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation ist jedoch unerlässlich, um von den Vorteilen der Steuerbefreiung optimal zu profitieren. Informieren Sie sich weiter über verwandte Themen wie steuerpflicht pv anlage 2023 um stets auf dem neuesten Stand zu sein und prüfen Sie, ob Ihre Anlage unter die Regelungen von 2023 pv anlage steuerfrei fällt.