Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein zentrales Anliegen der deutschen Energiepolitik. Um die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen, wurden mit dem Jahressteuergesetz 2022 weitreichende steuerliche Entlastungen beschlossen. Diese betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer und stellen eine echte Vereinfachung für Betreiber von Kleinanlagen dar. Die Änderungen sind so bedeutsam, dass sie als Sensation im Steuerrecht bezeichnet werden können und den Weg für eine effizientere Energiewende ebnen sollen.
Steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen: Ein Überblick
Die neuen Regelungen zielen darauf ab, die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen erheblich zu vereinfachen. Das bedeutet weniger Verwaltungsaufwand und mehr finanzielle Planungssicherheit für Eigentümer. Diese Vereinfachungen sind ein klares Signal der Politik, den Umstieg auf nachhaltige Energieerzeugung aktiv zu unterstützen.
Die bisherige Besteuerung: Eine komplexe Angelegenheit
In der Vergangenheit war die Besteuerung von PV-Anlagen oft ein kompliziertes Terrain, das viele Betreiber nur mit professioneller Hilfe eines Steuerberaters meistern konnten.
Einkommensteuer und die Liebhabereiregelung
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wurde grundsätzlich als Gewerbebetrieb eingestuft. Dies zog eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach sich. Angesichts sinkender Einspeisevergütungen und Investitionen in Batteriespeicher war es oft schwierig, einen sogenannten Totalgewinn nachzuweisen. Dies führte zu viel Verwaltungsaufwand und war anfällig für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Eine Vereinfachungsregelung ermöglichte es zwar, den Betrieb als steuerliche Liebhaberei zu deklarieren, doch dies erforderte einen entsprechenden Antrag und war somit keine automatische Entlastung.
Umsatzsteuer und die Option zur Regelbesteuerung
Viele Betreiber von PV-Anlagen waren dem Grunde nach Kleinunternehmer. Dennoch entschieden sich viele, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Der Vorteil lag im Vorsteuerabzug der nicht unerheblichen Investitionskosten, wodurch die Finanzierung der Anlage teilweise gestemmt werden konnte. Im Gegenzug mussten Stromlieferungen und der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer unterworfen werden. Ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung war frühestens nach fünf Jahren möglich.
Revolution in der Besteuerung: Was sich ab 2022/2023 ändert
Die gute Nachricht ist, dass sich diese aufwendigen Besteuerungsverfahren nun grundlegend ändern. Für die meisten üblichen Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden wird die Besteuerung weitgehend entfallen. Die Einkommensteueränderungen gelten dabei bereits ab dem 1. Januar 2022, während die Umsatzsteueränderungen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Diese zeitlich gestaffelte Einführung berücksichtigt die unterschiedlichen Gesetzgebungsverfahren und bietet schnelle Entlastungen.
Einkommensteuerliche Befreiung ab 2022: Details und Auswirkungen
Die wohl bedeutendste Neuerung ist die vollständige Einkommensteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen. Dies wurde durch eine Änderung in § 3 EStG “Steuerfreie Einnahmen” im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 herbeigeführt. Ursprünglich für 2023 geplant, wurde die Wirkung im Finanzausschuss des Bundestags um ein Jahr vorgezogen.
§ 3 Nr. 72 EStG: Zwangsläufige Steuerfreiheit für Kleinanlagen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt eine vollständige Steuerfreiheit für Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen. Diese Befreiung ist zwingend und erfordert keinen Antrag mehr, wie es bei der Liebhabereiregelung der Fall war.
Leistungsgrenzen: 30 kWp für Einfamilienhäuser, 15 kWp pro Einheit
Die Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kW (peak) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien).
Zudem sind Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden begünstigt. Hier wurde die ursprüngliche Anforderung einer Nutzung überwiegend zu Wohnzwecken auf Anregung der Bundesländer geändert. Nun fallen auch PV-Anlagen bei sogenannten “Mischgebäuden” unter die Steuerbefreiung, vorausgesetzt, die anteilige Bruttoleistung beträgt nicht mehr als 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies ist insbesondere vorteilhaft für Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
Gesamtobergrenze: Bis zu 100 kWp pro Steuerpflichtigem
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis zu einer maximalen Gesamtleistung von 100 kW (peak). Diese 100-kWp-Grenze ist pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Beispiel: Herr A betreibt sieben PV-Anlagen: eine auf einem Einfamilienhaus mit 12 kWp, eine auf einer Scheune mit 17 kWp und fünf auf einem Mehrfamilienhaus mit jeweils 13 kWp. Die Summe der Anlagen auf EFH und Scheune (29 kWp) liegt unter der 30 kWp-Grenze. Zusammen mit den anderen PV-Anlagen (65 kWp) wird auch die maximale Obergrenze von 100 kWp nicht überschritten. Somit fallen die Erträge aus allen sieben PV-Anlagen ab 2022 unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG.
Unabhängigkeit der Stromverwendung
Die Steuerbefreiung ist nicht an die Art der Stromverwendung gebunden. Sie gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom vollständig ins öffentliche Netz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Auch die Eigennutzung der Wohnung ist nicht Voraussetzung.
Keine Gewinnermittlung und keine gewerbliche Infektion
Ein weiterer großer Vorteil: Werden in einem Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, entfällt die Notwendigkeit einer Gewinnermittlung, und somit auch die Abgabe einer Anlage EÜR. Da Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 3c EStG), nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, sind alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich. Zudem führt der Betrieb solcher PV-Anlagen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Die leidige Frage nach dem Totalgewinn oder der steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig.
Auswirkungen auf ältere Anlagen
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, galten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch bis einschließlich 2021. Ab dem 1. Januar 2022 fallen diese Anlagen dann ebenfalls aus der Einkommensteuer und werden steuerfrei gestellt. Dies ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit teils noch hohen Einspeisevergütungen und guten Gewinnen von Vorteil.
Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer ab 2023: Vorteile und Praxis
Mit Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde § 12 UStG um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Einführung des 0%-Steuersatzes (§ 12 UStG)
Für die Lieferung, Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt nun ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher wurde hierfür der allgemeine Steuersatz von 19 % fällig. Das bedeutet, dass ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht.
Vereinfachung durch Kleinunternehmerregelung
Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von bürokratischem Aufwand. Aufgrund des 0%-Steuersatzes können diese nun die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der bisherige Hauptgrund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, nämlich der mögliche Vorsteuerabzug, entfällt somit.
Geltungsbereich: Module, Speicher und Installation
Der Nullsteuersatz betrifft die Lieferung von Solarmodulen sowie aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, einschließlich eines Batteriespeichers. Auch die Installation dieser Anlagen und Stromspeicher unterliegt dem 0%-Steuersatz. Sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage sind ab 2023 umsatzsteuerfrei. Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Umgang mit Anlagen vor 2023
Für Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiterhin. Wer beispielsweise im Jahr 2022 zur Regelbesteuerung optiert hatte, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Im Regelfall wird jedoch eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein, was ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und somit nach fünf Jahren möglich ist.
Fazit: Weniger Bürokratie, mehr erneuerbare Energie
Die steuerlichen Neuregelungen für Photovoltaikanlagen sind ein Meilenstein auf dem Weg zu einer einfacheren und attraktiveren Nutzung von Solarenergie. Die umfassende Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer ab 2022 und der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer ab 2023 reduzieren den bürokratischen Aufwand erheblich und schaffen starke Anreize für Privathaushalte und Unternehmen, in Photovoltaikanlagen zu investieren. Diese Maßnahmen tragen maßgeblich dazu bei, die Energiewende in Deutschland zu beschleunigen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen weiter zu verringern. Informieren Sie sich über die spezifischen Vorteile für Ihre Anlage und nutzen Sie die neuen Möglichkeiten zur Förderung der sauberen Energieerzeugung.
