Die Energiewende ist in Deutschland ein zentrales Thema, und die Förderung erneuerbarer Energien spielt dabei eine entscheidende Rolle. Insbesondere Photovoltaikanlagen tragen maßgeblich zur dezentralen Stromerzeugung bei. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden weitreichende Änderungen eingeführt, die eine erhebliche steuerliche Entlastung für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen mit sich bringen. Diese Neuerungen betreffen sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer und versprechen eine spürbare Vereinfachung sowie einen Abbau bürokratischer Hürden. Das Ziel ist klar: den Ausbau der Solarenergie zu beschleunigen und die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen attraktiver zu machen. Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten sogar rückwirkend ab dem Besteuerungsjahr 2022, während die Umsatzsteuerreform ab 2023 in Kraft tritt. Diese Neuregelungen sind eine echte Sensation im Steuerrecht und bringen viele Vorteile für Privatpersonen und Unternehmen, die in die Solarenergie investieren möchten. Für viele Betreiber kann es zudem interessant sein, die Auswirkungen auf die rentenversicherung minijob 2022 zu verstehen, auch wenn dies nicht direkt mit der PV-Besteuerung zusammenhängt.
Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer und Vereinfachungsregelung
Bisher galt der Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als Gewerbebetrieb. Dies hatte zur Folge, dass Betreiber ihre Einkünfte mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln und dem Finanzamt vorlegen mussten. Angesichts der sinkenden Einspeisevergütungen resultierte daraus oft nur ein geringer Gewinn. Insbesondere bei der zusätzlichen Investition in einen Batteriespeicher war es vielfach schwierig, einen sogenannten Totalgewinn zu erzielen, der für die Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht notwendig war.
Diese komplexen Regelungen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und waren zudem anfällig für Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Um diesem Problem entgegenzuwirken, hatte die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung geschaffen, die es ermöglichte, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als steuerliche Liebhaberei zu deklarieren. Eine solche Deklaration bedeutete zwar, dass keine Gewinne versteuert werden mussten, aber auch Verluste nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnten. Der Prozess der Beantragung und Anerkennung war jedoch ebenfalls mit bürokratischem Aufwand verbunden.
Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer waren die meisten Photovoltaikanlagenbetreiber zwar grundsätzlich Kleinunternehmer, viele verzichteten jedoch bewusst auf die Kleinunternehmerregelung. Der Wechsel zur Regelbesteuerung – die sogenannte Option zur Regelbesteuerung – war oft vorteilhaft, da er den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten der Anlage ermöglichte. Dadurch konnten Betreiber einen Teil der Finanzierung über die Umsatzsteuer stemmen. Allerdings waren im Gegenzug die Stromlieferungen sowie der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nach Ablauf eines fünfjährigen Berichtigungszeitraums konnte dann in der Regel wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgewechselt werden. Dieser Mechanismus war zwar finanziell attraktiv, erhöhte jedoch den administrativen Aufwand erheblich. Es ist wichtig, die rentenversicherung versicherungspflicht stets im Blick zu behalten, um keine unerwarteten Kosten zu übersehen, auch wenn dies ein separates Thema darstellt.
Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 treten nun echte Vereinfachungen in Kraft, die das aufwändige Besteuerungsverfahren für viele Photovoltaikanlagenbetreiber obsolet machen. Diese Regelungen waren zuvor oft nur mit professioneller Hilfe eines Steuerberaters zu bewältigen.
Die größte Neuerung ist die vollständige Entlastung von der Besteuerung:
- Die Einkommensteuer entfällt für begünstigte Anlagen bereits ab dem 1. Januar 2022.
- Die Umsatzsteuer wird ab dem 1. Januar 2023 mit einem Nullsteuersatz belegt.
Diese Änderungen betreffen typische Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden und stellen eine erhebliche Entlastung dar, die den Betrieb solcher Anlagen deutlich unkomplizierter gestaltet. Für viele, die über die Möglichkeit nachdenken, als rentenversicherung als selbständiger zu agieren und eine PV-Anlage zu betreiben, ergeben sich hierdurch attraktive Anreize.
Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022
Mit Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2022 wurde § 3 EStG um eine neue Nummer 72 erweitert, die steuerfreie Einnahmen definiert. Gemäß Artikel 30 des Gesetzes gilt diese Änderung bereits für den Veranlagungszeitraum 2022. Ursprünglich war geplant, dass diese Regelung erst ab 2023 in Kraft tritt, doch im Finanzausschuss des Bundestags wurde die Geltung um ein Jahr vorgezogen. Dies bedeutet eine sofortige und umfassende Entlastung für viele Betreiber.
Die wesentlichen Punkte zur Einkommensteuerbefreiung sind:
- Völlige Steuerfreiheit: Für kleine Photovoltaikanlagen tritt ab 2022 eine vollständige Steuerfreiheit ein. Diese Befreiung erfolgt obligatorisch und bedarf keiner gesonderten Antragstellung, wie es bei der Liebhaberei der Fall war.
- Anlagengrößen: Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kWp auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien, Garagenhöfe).
- Mischgebäude: Die Befreiung gilt auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden, die sowohl Wohn- als auch gewerblich genutzt werden (sogenannte Mischgebäude). Hierbei ist eine maximale Größe von 15 kWp (anteiliger Bruttoleistung) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Diese Regelung begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
- Kumulierte Leistungsgrenze: Die Steuerbefreiung ist für den Betrieb mehrerer Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kWp anwendbar. Diese 100-kWp-Grenze wird pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft geprüft.
- Beispiel: Herr A betreibt sieben PV-Anlagen: eine auf einem Einfamilienhaus mit 12 kWp, eine auf einer Scheune mit 17 kWp und fünf auf Mehrfamilienhäusern mit jeweils 13 kWp. Die Summe der Anlagen auf dem Einfamilienhaus und der Scheune (29 kWp) liegt unter der 30-kWp-Grenze. Zusammen mit den anderen PV-Anlagen (5 x 13 kWp = 65 kWp) überschreitet die Gesamtleistung von 94 kWp nicht die maximale Obergrenze von 100 kWp. Somit fallen ab 2022 die Erträge aus allen sieben PV-Anlagen unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG.
- Unabhängigkeit der Stromverwendung: Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Dies umfasst die vollständige Einspeisung ins öffentliche Netz, den Verbrauch zum Laden eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos oder die Nutzung durch Mieter. Selbst wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, greift die Befreiung.
- Keine Gewinnermittlung erforderlich: Werden in einem Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen erzielt, entfällt die Notwendigkeit einer Gewinnermittlung und somit auch die Abgabe einer Anlage EÜR.
- Ausgaben nicht abziehbar: Entsprechend § 3c EStG dürfen Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich sind.
- Keine gewerbliche Infektion: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. einer Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht mehr zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
- Liebhaberei-Frage hinfällig: Die in der Vergangenheit häufig von Finanzämtern aufgeworfene Frage nach einem Totalgewinn oder einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig, da die Einnahmen nun ohnehin steuerfrei sind.
- Übergangsregelung für Bestandsanlagen: Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1. Januar 2022 werden diese Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Dies ist insbesondere für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen von Vorteil.
Für diejenigen, die als gesetzliche rentenversicherung selbständige tätig sind und eine PV-Anlage betreiben, bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung ihrer Steuerangelegenheiten.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
Parallel zur Einkommensteuerreform bringt das Jahressteuergesetz 2022 auch wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht mit sich. Artikel 9 des Gesetzes fügt § 12 UStG einen neuen Absatz 3 hinzu, der zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Die zentralen Neuerungen bei der Umsatzsteuer sind:
- Nullsteuersatz: Für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt ab 2023 ein neuer Umsatzsteuersatz von 0 %. Bisher unterlagen diese Leistungen dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Praktisch bedeutet dies, dass der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht, da keine Umsatzsteuer mehr anfällt.
- Bürokratieentlastung und Kleinunternehmerregelung: Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von bürokratischem Aufwand. Durch den Nullsteuersatz können sie die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der bisher mögliche Vorsteuerabzug, der oft der Grund für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung war, entfällt.
- Umfang der Begünstigung: Die Änderung betrifft nicht nur die Lieferung von Solarmodulen, sondern alle für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten sowie Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Nullsteuersatz, sodass sowohl Material als auch Montage ab 2023 umsatzsteuerfrei sind.
- Begünstigte Anlagentypen: Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen generell als erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.
- Übergangsregelung: Für Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer beispielsweise im Jahr 2022 zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt diese Option auch ab 2023 maßgebend. Im Regelfall wird jedoch eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein, sobald der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (meist fünf Jahre) abgelaufen ist und keine umsatzsteuerlichen Nachteile mehr entstehen. Auch für eine rente pflegeperson kann es wichtig sein, die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, insbesondere wenn sie eine PV-Anlage betreiben möchten.
Fazit und Ausblick
Die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführten steuerlichen Entlastungen für Photovoltaikanlagen stellen einen Meilenstein für die Energiewende in Deutschland dar. Durch die vollständige Einkommensteuerbefreiung ab 2022 und den Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer ab 2023 werden der Bau und Betrieb von Solaranlagen für eine breite Masse attraktiver und unbürokratischer. Die Vereinfachungen beseitigen viele der administrativen Hürden, die bisher viele potenzielle Betreiber abschreckten.
Diese Maßnahmen fördern nicht nur den Klimaschutz, sondern stärken auch die Eigenversorgung und reduzieren die Abhängigkeit von externen Energiequellen. Wer bisher mit dem Gedanken gespielt hat, in eine Photovoltaikanlage zu investieren, findet nun ideale Rahmenbedingungen vor, die eine Entscheidung erleichtern. Es empfiehlt sich, die detaillierten Regelungen genau zu prüfen oder eine Fachperson zu konsultieren, um alle Vorteile optimal zu nutzen. Die Zukunft der Solarenergie in Deutschland ist durch diese Reformen deutlich heller geworden.
