Die Kombination aus Rente und zusätzlichem Einkommen ist für viele Menschen in Deutschland ein wichtiges Thema, sei es, um den Ruhestand finanziell aufzubessern oder den Übergang in die Erwerbsminderungsrente flexibler zu gestalten. Doch die Regeln sind komplex und erfordern präzise Kenntnisse, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Bis zum 31. Dezember 2022 galten spezifische Hinzuverdienstgrenzen, die maßgeblich beeinflussten, wie hoch die Rente bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit ausfiel. Dieser Artikel beleuchtet die Grundsätze, Berechnungen und die Auswirkungen des Hinzuverdienstes auf verschiedene Rentenarten, insbesondere unter Berücksichtigung der bis Ende 2022 gültigen Bestimmungen und der ab 2023 in Kraft getretenen Änderungen.
Grundlegende Prinzipien des Renten-Hinzuverdienstes (Regelung bis 31.12.2022)
Nicht jede Rente wird durch zusätzliches Einkommen beeinflusst. Grundsätzlich galten die Regelungen zum Hinzuverdienst vor allem für vorgezogene Altersrenten, also Renten, die vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze bezogen wurden, sowie für Renten wegen Erwerbsminderung. Wenn die Regelaltersgrenze einmal erreicht ist, hatte ein Hinzuverdienst keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der Altersrente.
Eine weitere wichtige Ausnahme bildeten die Waisenrenten: Hier wurde zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt, was Waisen die Möglichkeit gab, unbegrenzt zur Rente hinzuzuverdienen. Bei Hinterbliebenenrenten, wie der Witwen- oder Witwerrente, wurde das Einkommen jedoch altersunabhängig angerechnet.
Die wichtigste Faustregel für alle Rentenbezieher, deren Rente durch einen Hinzuverdienst beeinflusst werden konnte, war und ist: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger.” Dies ermöglicht es der Deutschen Rentenversicherung, festzustellen, ob und in welcher Höhe sich das zusätzliche Einkommen auf Ihre Rente auswirkt.
Altersrente und Hinzuverdienst: Die Details bis Ende 2022
Vorgezogene Altersrenten sind jene, die vor dem Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze bezogen werden können, wie beispielsweise die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (nach 45 Arbeitsjahren) oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei diesen Renten wurde unterschieden, ob eine sogenannte Vollrente (ungekürzt) oder eine Teilrente (vermindert) gezahlt wurde, oder ob der Rentenanspruch bei sehr hohem Hinzuverdienst sogar gänzlich entfiel.
Als Hinzuverdienst wurden verschiedene Einkommensarten berücksichtigt. Dazu zählten Bruttoentgelte aus einer Beschäftigung, steuerrechtliche Gewinne aus einem Gewerbebetrieb oder der Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbare Einkommen, wie beispielsweise Vorruhestandsgeld. Auch eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung konnte unter Umständen zu einer Kürzung der Altersrente führen.
Die Flexirente als Möglichkeit
Die Art des flexiblen Einstiegs in den Rentenbezug wurde auch als Flexirente bezeichnet. Sie ermöglichte es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individueller zu gestalten und weiterhin neben der Rente zu arbeiten.
Berechnung der Rentenkürzung bis 2022
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durfte ein bestimmter Betrag im Kalenderjahr hinzuverdient werden, ohne dass sich die Rente verringerte. Dieser Freibetrag lag bis zum 31. Dezember 2019 bei 6.300 Euro. Wenn das Entgelt diesen Freibetrag überstieg, wurde nur der darüber hinausgehende Betrag berücksichtigt. Dieser Betrag wurde dann durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die Monatsrente angerechnet, woraus sich eine Teilrente ergab.
Zusätzlich musste eine individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst, der sogenannte Hinzuverdienstdeckel, beachtet werden. Dieser orientierte sich am höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor dem Rentenbeginn. Lag der Hinzuverdienst zusammen mit der bereits gekürzten Rente über diesem Deckel, wurde der darüber liegende Betrag vollständig von der Teilrente abgezogen.
Sonderregelung 2022: Im Jahr 2022 galt aufgrund der Corona-Pandemie eine vorübergehend erhöhte Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 46.060 Euro. Dies sollte Personalengpässen entgegenwirken und ermöglichte es Rentnerinnen und Rentnern, bis zu diesem Betrag hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wurde. Es ist wichtig zu beachten, dass diese erhöhten Hinzuverdienstgrenzen zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst wurden. Für Hinterbliebenenrenten galt die Erhöhung im Übrigen nicht.
Beispielrechnung: Heidis Altersrente
Heidi bezog eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro. Zusätzlich verdiente sie monatlich 1.400 Euro aus einer Beschäftigung, was jährlich 16.800 Euro entspricht. Da dieses Entgelt den Freibetrag von 6.300 Euro (bis 31.12.2019) um 10.500 Euro überstieg, musste Heidis Rente gekürzt werden.
Ein Zwölftel der 10.500 Euro, also 875 Euro, wurde zu 40 Prozent auf Heidis Rente angerechnet, was 350 Euro entsprach. Folglich reduzierte sich Heidis Altersrente von ursprünglich 900 Euro um 350 Euro auf 550 Euro pro Monat.
Das Verfahren bei der Rentenversicherung
Um eine korrekte Berechnung zu gewährleisten, war es ratsam, den voraussichtlichen Hinzuverdienst bereits im Rentenantrag mitzuteilen. Anhand dieser Prognose wurde die Rente zunächst berechnet. In der Regel erfolgte dann eine jährliche Überprüfung zum 1. Juli, um festzustellen, ob der prognostizierte und der tatsächliche Hinzuverdienst übereinstimmten. Bei Abweichungen konnte es zu einer rückwirkenden Neuberechnung der Rente kommen. Dies konnte entweder eine Nachzahlung zu wenig gezahlter Rente oder eine Rückforderung zu viel erhaltener Rente zur Folge haben.
Im Falle einer Überzahlung bestand die Möglichkeit, dass die Rentenversicherung bis zur Hälfte der laufenden Rente einbehalten konnte, sofern die Überzahlung 200 Euro nicht überstieg und der Rentner diesem Verfahren im Antrag ausdrücklich zugestimmt hatte.
Wichtiger Hinweis für Betriebsrentner
Bezieher von Betriebsrenten mussten besonders aufmerksam sein. Neben der gesetzlichen Rente konnten hier zusätzliche Regelungen des Betriebsrententrägers greifen. Es war unerlässlich, sich beim jeweiligen Träger der Betriebsrente zu erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente haben könnte. Je nach Satzung des Betriebsrententrägers war eine Kürzung oder sogar ein Ruhen der Betriebsrente möglich.
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst
Auch bei Erwerbsminderungsrenten wurde der Hinzuverdienst stufenlos angerechnet. Die grundlegende Verfahrensweise und die Auswirkungen auf die Rente ähnelten denen der Altersrenten. Allerdings wurde zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.
Zu den als Hinzuverdienst geltenden Einkommen zählten hier ebenfalls Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn, Vorruhestandsgeld, aber auch Krankengeld und Übergangsgeld konnten als Hinzuverdienst gelten. Zusätzlich waren Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung mögliche Hinzuverdienste. Auch hier galt die dringende Empfehlung: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit an Ihren Rentenversicherungsträger”, um eine korrekte Überprüfung zu gewährleisten.
Rente wegen voller Erwerbsminderung (Regelung bis 31.12.2022)
Die Hinzuverdienst-Regelungen für Renten wegen voller Erwerbsminderung waren bis Ende 2022 identisch mit denen für vorgezogene Altersrenten. Die Hinzuverdienstgrenze lag bei jährlich 6.300 Euro. Alles, was darüber hinaus verdient wurde, führte zu einem Abzug von 40 Prozent von der Rente. Auch der individuelle Hinzuverdienstdeckel, der sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung orientierte, musste beachtet werden. Beträge, die zusammen mit der bereits gekürzten Rente diesen Deckel überschritten, wurden vollständig von der Teilrente abgezogen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Regelung ab 31.12.2022)
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgte die Berechnung der jährlichen Hinzuverdienstgrenze individuell. Sie orientierte sich ebenfalls am höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die Mindestgrenze für den Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderungsrente rund 41.527,50 Euro (Stand 01.01.2026). Der Verdienst, der diese Grenze überschritt, wurde zu 40 Prozent von der Erwerbsminderungsrente abgezogen.
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten, zu denen Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten zählen, folgte anderen Regelungen als die der Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
Der Freibetrag
Hier wirkte sich das Einkommen nur dann auf die Rente aus, wenn es einen festgelegten Freibetrag überstieg. Dieser Freibetrag ist an den Aktuellen Rentenwert gekoppelt und steigt somit synchron mit den Renten an. Der Freibetrag lag bei etwa 1.076,86 Euro (Berechnung auf Basis des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts). Wenn ein Kind Anspruch auf Waisenrente hatte, erhöhte sich dieser Freibetrag zusätzlich um das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwerts pro Kind.
Überstieg das Einkommen den Freibetrag, wurde der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für Waisenrenten galten diese Vorschriften zur Einkommensanrechnung nicht, sodass Waisen unbegrenzt hinzuverdienen konnten.
Was wird alles angerechnet?
Bei Hinterbliebenenrenten wurde ein breites Spektrum an Einkommensarten auf die Rente angerechnet. Dazu gehörten Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Renten aus
