Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland ist ein komplexes System, insbesondere für Selbstständige. Während einige Selbstständige gesetzlich zur Beitragszahlung verpflichtet sind, entscheiden sich andere freiwillig für die Absicherung im Alter über die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Unabhängig davon, ob eine Pflicht besteht oder die Beitragszahlung auf Antrag erfolgt, stellt sich die zentrale Frage: Wie hoch müssen diese Beiträge sein? Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Optionen der Beitragszahlung und gibt Ihnen einen tiefen Einblick in die relevanten Regelungen.
Für viele Selbstständige ist die Entscheidung, wie sie ihre Altersvorsorge gestalten, von großer Tragweite. Es geht nicht nur um die Absicherung im Alter, sondern auch um die Liquidität des eigenen Unternehmens. Die Wahl zwischen einer einkommensgerechten Beitragszahlung und einem Pauschalbeitrag hat weitreichende Konsequenzen.
Dieses Thema knüpft an frühere Betrachtungen an, etwa welche Selbstständigen der Rentenversicherungspflicht unterliegen und wie sich Selbstständige, die nicht beitragspflichtig sind, für das Alter absichern können. Der Fokus liegt hierbei auf der konkreten Berechnung und den Modalitäten der Beitragszahlung.
Zusammenfassung der Beitragsoptionen
Grundsätzlich haben Selbstständige zwei Hauptoptionen für die Berechnung ihrer monatlichen Rentenversicherungsbeiträge:
- Die einkommensgerechte Beitragszahlung: Hier orientiert sich die Beitragshöhe am tatsächlichen Gewinn. Je höher der Verdienst, desto höher der Beitrag. Diese Methode ist detailreicher, da die Gewinnermittlung bei Selbstständigen spezifischen Regeln unterliegt.
- Der Pauschalbeitrag: Diese unkompliziertere Option ermöglicht die Zahlung eines festen monatlichen Beitrags, unabhängig vom aktuellen Einkommen, und erfordert weniger Nachweise.
Im Folgenden werden diese beiden Optionen ausführlich erläutert, beginnend mit der komplexeren einkommensgerechten Beitragszahlung.
Einkommensgerechte Beitragszahlung
Die einkommensgerechte Beitragszahlung ist eine Möglichkeit für Selbstständige, ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Die Berechnung erfolgt dabei analog zur Beitragszahlung von Angestellten. Zunächst wird der steuerrechtliche Gewinn des Selbstständigen ermittelt. Dieser bildet die Grundlage für die Beitragsberechnung und wird mit dem aktuell gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung multipliziert.
Es ist wichtig zu beachten, dass Selbstständige den Rentenversicherungsbeitrag in voller Höhe selbst tragen müssen. Im Gegensatz zu Angestellten, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag teilen, entfällt hier der Arbeitgeberanteil.
Der aktuelle Beitragssatz liegt (Stand 2019) bei 18,6 %. Das bedeutet, Selbstständige, die sich für die einkommensgerechte Beitragszahlung entscheiden, führen 18,6 % ihres Gewinns zur Altersvorsorge an die gesetzliche Rentenversicherung ab.
Wie wird der Gewinn ermittelt?
In der Theorie klingt das Verfahren einfach. Die Komplexität entsteht bei der Frage, wie der Gewinn eines Selbstständigen genau ermittelt wird. Die Rentenversicherung greift hier auf ein bereits etabliertes Verfahren zurück: den Steuerbescheid.
Der Steuerbescheid weist den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit eindeutig aus und könnte somit direkt für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Dies löst jedoch nur einen Teil des Problems, da die Ausstellung von Steuerbescheiden – insbesondere bei Selbstständigen – längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Würde man erst nach Vorliegen des Steuerbescheids rückwirkend Beiträge einfordern, könnte dies zu erheblichen finanziellen Belastungen bis hin zur Insolvenz führen. Zudem wäre unklar, ob ein vollständiger Versicherungsschutz besteht, solange die Beiträge noch nicht gezahlt, aber auch noch nicht fällig waren.
Um solche Schwierigkeiten zu vermeiden, wurde festgelegt, dass für die Beitragsberechnung stets der aktuellste Steuerbescheid maßgeblich ist, unabhängig von dessen Alter. Sobald ein neuer Steuerbescheid vom Finanzamt erlassen wird, muss dieser dem Rentenversicherungsträger umgehend vorgelegt werden, welcher dann die Berechnungsgrundlage entsprechend aktualisiert. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2021 relevant, die den Höchstbetrag des beitragspflichtigen Einkommens festlegt.
Was tun Neugründer ohne Steuerbescheid?
Für Neugründer, die zu Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit noch keinen Einkommensteuerbescheid haben, gibt es eine Sonderregelung. Solange das zuständige Finanzamt noch keinen Bescheid erlassen hat, können sie ihren voraussichtlichen Gewinn auf Basis plausibler Unterlagen schätzen. Anhand dieser Schätzung wird dann der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung berechnet.
Als plausible Unterlagen akzeptiert die Rentenversicherung entweder eine Bescheinigung des Steuerberaters über den voraussichtlichen Gewinn oder – wenn kein Steuerberater konsultiert wird – eine gewissenhafte Selbsteinschätzung des Selbstständigen.
Im Antragsformular V0020, das zur Beantragung der Versicherungspflicht oder zur Feststellung der Beitragspflicht dient, kann unter Frage 4 das voraussichtliche Jahreseinkommen im ersten Jahr der Selbstständigkeit geschätzt werden. Hierbei ist “Arbeitseinkommen” als der voraussichtliche steuerrechtliche Gewinn zu verstehen.
Vorlage des Steuerbescheids bei der Deutschen Rentenversicherung
Die anfängliche Gewinnschätzung wird so lange für die Beitragsberechnung herangezogen, bis der erste Steuerbescheid für das Jahr der selbstständigen Tätigkeit vorliegt.
Unabhängig davon, ob es sich um den ersten oder einen späteren Steuerbescheid handelt, muss dieser spätestens im dritten Monat nach seiner Ausstellung beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden.
Wurde der Steuerbescheid für 2017 beispielsweise am 13. April 2019 ausgestellt, muss er der Rentenversicherung spätestens am 30. Juni 2019 vorliegen.
Auch wenn der tatsächliche Gewinn im Steuerbescheid von der ursprünglichen Schätzung abweicht (was häufig der Fall ist), erfolgt keine rückwirkende Neuberechnung für die Vergangenheit. Für den bereits verstrichenen Zeitraum bleibt es bei der Berechnung auf Grundlage der Schätzung.
Der im aktuellen Steuerbescheid ausgewiesene Betrag wird ab dem Monat berücksichtigt, der auf den Monat folgt, in dem der Steuerbescheid der Rentenversicherung vorgelegt wurde.
Ab wann wird der neue Steuerbescheid berücksichtigt?
Reicht ein Selbstständiger den am 13. April 2019 ausgestellten Steuerbescheid bereits am 25. April 2019 ein, erfolgt die Beitragsberechnung ab Mai 2019 auf Grundlage des neuen Steuerbescheids. Wird der Bescheid erst im Mai oder Juni vorgelegt, werden die neuen Werte entsprechend ab Juni oder Juli berücksichtigt.
Die Aussage, dass es für die Vergangenheit keine Rückrechnung gibt, ist jedoch nicht absolut korrekt.
Versäumt es ein Selbstständiger, den Steuerbescheid rechtzeitig beim zuständigen Rentenversicherungsträger vorzulegen, kann es zu Nachforderungen kommen. Denn der neue Steuerbescheid wird spätestens ab Beginn des dritten Monats, der auf die Ausstellung des Bescheids folgt, berücksichtigt. Bei einer verspäteten Vorlage werden die zu wenig gezahlten Beiträge – sobald der Bescheid vorliegt – vom Selbstständigen nachgefordert.
Beispiel:
Frau O. zahlt bisher auf Grundlage des Steuerbescheids aus dem Jahr 2016 einen monatlichen Beitrag von 400 € zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 13. April 2019 erlässt das Finanzamt den Bescheid für das Jahr 2017. Da die Beitragshöhe von Frau O. bei Berücksichtigung des neuen Steuerbescheids auf 600 € ansteigen würde, verzichtet sie auf eine Mitteilung an die gesetzliche Rentenversicherung. Erst nach wiederholter Aufforderung reicht sie den Steuerbescheid am 10. September 2019 beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein.
Die Rentenversicherung berücksichtigt den neuen Bescheid ab dem dritten Monat, der auf das Ausstellungsdatum des Bescheides folgt – also ab dem 1. Juli 2019. Für den Zeitraum Juli bis September muss Frau O. daher Beiträge in Höhe von 600 € (3 x 200 €) nachentrichten.
Dynamisierung des jährlichen Arbeitseinkommens
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der einkommensgerechten Beitragszahlung ist die Dynamisierung. Auch wenn noch kein neuer Steuerbescheid vorliegt, wird zu Beginn eines Jahres der monatlich zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag regelmäßig angepasst.
Dies liegt an der Annahme des Gesetzgebers, dass das Einkommen eines Selbstständigen parallel zur allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland steigt oder fällt.
Um diese Lohnentwicklung bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, wird jährlich überprüft, wie sich die Durchschnittslöhne seit dem letzten Steuerbescheid entwickelt haben. Anhand des aktuellen Durchschnittslohns und des Durchschnittslohns zum Zeitpunkt der Steuerbescheid-Ausstellung wird ein Faktor ermittelt. Mit diesem Faktor wird das im alten Steuerbescheid angegebene Arbeitseinkommen dynamisiert. Dies beeinflusst auch die Bemessungsgrenze Rentenversicherung 2021, die sich ebenfalls dynamisch entwickelt.
Beispiel:
Herr U. hat sich für eine einkommensgerechte Beitragszahlung entschieden. Der aktuellste Steuerbescheid stammt aus dem Jahr 2017 und weist einen steuerrechtlichen Gewinn in Höhe von 30.000 € aus.
Da auch zu Beginn des Jahres 2019 der Steuerbescheid für das Jahr 2018 noch nicht vorliegt, wird für die Beitragsberechnung weiterhin der Bescheid aus 2017 herangezogen. Der steuerrechtliche Gewinn aus 2017 wird jedoch an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst bzw. dynamisiert.
2017 lag das durchschnittliche Arbeitsentgelt bei 37.077 €, 2019 beträgt dieses 38.901 €. Dies entspricht einem Anstieg um 4,92 %. Dementsprechend wird zum Zwecke der Beitragsberechnung auch der steuerrechtliche Gewinn aus 2017 in Höhe von 30.000 € um 4,92 % angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 wird daher bei der Beitragsberechnung – solange der Steuerbescheid für 2018 noch nicht vorliegt – ein steuerrechtlicher Gewinn von 31.476 € berücksichtigt.
Kann der Beitrag bei Gewinnminderung angepasst werden?
Idealerweise würde das Einkommen eines Selbstständigen, wie bei der Dynamisierung angenommen, kontinuierlich steigen oder zumindest stabil bleiben. Doch die Höhe des Gewinns hängt oft stark von der Auftragslage ab und kann von Jahr zu Jahr erheblich schwanken.
Da die Beitragsberechnung in der Regel auf dem Einkommensteuerbescheid des Vor- oder Vorvorjahres basiert, kann es vorkommen, dass das aktuelle Einkommen deutlich geringer ausfällt als das in der Vergangenheit. Die bestehende Regelung könnte dann dazu führen, dass Selbstständige hohe Beiträge zahlen müssen, obwohl ihre aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit dies nicht zulässt.
Die Frage ist also:
Kann der einkommensgerechte Beitrag angepasst werden, wenn der Gewinn voraussichtlich geringer ausfallen wird als im letzten Steuerbescheid, aber noch kein neuer Bescheid vorliegt?
Die Antwort lautet:
Ja, eine Anpassung des Beitrags ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Voraussetzungen zur Anpassung des einkommensgerechten Beitrags
Normalerweise wird der einkommensgerechte Beitrag nur angepasst, wenn ein neuer Steuerbescheid vorliegt. Der Gesetzgeber sieht eine Anpassung ohne Steuerbescheid nur in Ausnahmefällen vor.
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der aktuelle Jahresgewinn des Selbstständigen voraussichtlich um mindestens 30 % geringer sein wird als der Gewinn, der auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids berücksichtigt wurde. Eine kurzfristige Schwankung, beispielsweise witterungsbedingt, ist nicht ausreichend. Es muss plausibel dargelegt werden, dass auch in den kommenden Monaten ein um mindestens 30 % geringerer Gewinn zu erwarten ist.
Zur Darlegung müssen dem Rentenversicherungsträger aussagekräftige Unterlagen über das voraussichtliche Jahreseinkommen vorgelegt werden. Dazu eignen sich:
- Eine Bescheinigung des Steuerberaters über die Höhe des voraussichtlichen Jahreseinkommens im laufenden Jahr.
- Die Bescheinigung oder der Bescheid des Finanzamtes über die Steuervorauszahlung, aus der das geschätzte Jahreseinkommen hervorgeht.
- Eine eigene Schätzung des Selbstständigen, untermauert durch betriebswirtschaftliche Unterlagen.
Die letztgenannte Möglichkeit wird der Rentenversicherungsträger wahrscheinlich nur dann akzeptieren, wenn ein Nachweis über die ersten beiden Punkte für den Selbstständigen begründeterweise nicht oder nur mit großem Aufwand möglich ist.
Ab wann zählt der geringere Gewinn für die Beitragsberechnung?
Hat der Selbstständige plausibel dargelegt, dass sein laufendes Arbeitseinkommen mindestens 30 % geringer ist als das zuletzt berücksichtigte Einkommen, stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Beitragsanpassung:
Ab wann muss der Selbstständige den geringeren Rentenversicherungsbeitrag zahlen?
Wer möglichst frühzeitig zum geringeren Rentenversicherungsbeitrag wechseln möchte, muss schnell handeln. Solange keine Nachweise über das geringere laufende Einkommen vorliegen, bleibt der höhere Beitrag zu zahlen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht nachträglich erstattet. Erst ab dem Monat, zu dessen Beginn die Nachweise vorlagen, wird der geringere Beitrag berücksichtigt.
Beispiel:
Herr Maurer, ein selbstständiger Handwerksmeister, zahlt einkommensgerechte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sein aktuellster Steuerbescheid aus dem Jahr 2017 weist einen Jahresgewinn von 70.000 € aus. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung müsste Herr Maurer im Jahr 2019 einen monatlichen Rentenversicherungsbeitrag von 1.138,38 € zahlen (Jahresbeitrag: 73.444 € x Prozent Rentenversicherung).
Da Herr Maurer im Jahr 2019 kürzertreten möchte, hat er 49,9 % seiner Handwerksgesellschaft an einen Kollegen veräußert, der nun fast die Hälfte des Gewinns erhält. Eine Anpassung des einkommensgerechten Beitrags ist nur möglich, wenn das aktuelle Einkommen von Herrn Maurer um mindestens 30 % geringer ist als das zuletzt nachgewiesene Einkommen. Maßgeblich ist hierbei der tatsächlich im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn (70.000 €), nicht der dynamisierte Wert.
Aufgrund der 30 %-Regelung darf Herr Maurers jährlicher Gewinn maximal 49.000 € betragen. Liegt er darüber, ist das laufende Arbeitseinkommen nicht um mindestens 30 % geringer, und die Beitragsberechnung würde weiterhin auf Basis von 73.444 € erfolgen.
Herr Maurers Steuerberater bescheinigt am 15.02.2019 ein voraussichtliches Einkommen von 40.000 € für 2019. Da dieses Einkommen um mehr als 30 % unter dem bisher berücksichtigten liegt, muss er zukünftig nur einen monatlichen Beitrag von 620 € (Jahresbeitrag: 40.000 € x 18,6 %) zahlen.
Da Herr Maurer die Bescheinigung des Steuerberaters jedoch erst am 10. Mai 2019 bei seinem Rentenversicherungsträger einreicht, muss er bis zum 31.05.2019 noch den erhöhten Beitrag von über 1.000 € zahlen. Erst ab dem 1. Juni 2019 reduziert sich der Beitrag auf 620 €.
Pauschale Rentenversicherungsbeiträge
Neben der einkommensgerechten Beitragszahlung gibt es eine deutlich unkompliziertere Form: den Pauschalbeitrag.
Bei der pauschalen Beitragszahlung entrichtet man einen gesetzlich festgelegten Monatsbeitrag, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Nachweise über die Höhe des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit sind in diesem Fall nicht erforderlich. Dies vereinfacht das Verfahren erheblich, sowohl für den Selbstständigen als auch für den Rentenversicherungsträger.
Wie hoch ist der Pauschalbeitrag?
Die Höhe des Pauschalbeitrags berechnet sich aus dem aktuellen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 18,6 %) und der sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße orientiert sich an den durchschnittlichen Bruttolöhnen aller Arbeitnehmer, wird jährlich angepasst und unterscheidet sich derzeit noch zwischen West und Ost.
Die monatliche Bezugsgröße (West) liegt aktuell bei 3.115 €, die monatliche Bezugsgröße Ost bei 2.870 €.
Ab dem 1. Januar 2025 wird es keine Unterscheidung mehr zwischen Bezugsgröße West und Ost geben; es gilt dann eine einheitliche Bezugsgröße für ganz Deutschland.
Multipliziert man die monatliche Bezugsgröße mit dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, ergibt sich für den Westen ein monatlicher Pauschalbeitrag von 579,39 € und für Selbstständige aus dem Osten von 533,82 €.
Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr zahlt ein Selbstständiger, der sich für den Pauschalbeitrag entscheidet, somit 6.952,68 € (West) bzw. 6.405,82 € (Ost) an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Ein monatlicher Pauschalbeitrag von über 500 € stellt besonders für Neugründer eine erhebliche finanzielle Belastung dar, die im schlimmsten Fall den Fortbestand des Unternehmens gefährden kann. Um Neugründer zu entlasten, hat der Gesetzgeber für die ersten Jahre der Selbstständigkeit eine Sonderregelung geschaffen.
Halber Pauschalbeitrag für Neugründer
Für das Jahr der Neugründung sowie die drei darauffolgenden Kalenderjahre besteht die Möglichkeit, bei Entscheidung für Pauschalbeiträge nur den halben Pauschalbeitrag zu zahlen.
Gründet man beispielsweise am 1. August 2019 ein Unternehmen, kann man im Jahr 2019 sowie in den Jahren 2020 bis 2022 den halben Pauschalbeitrag entrichten. Ab dem 1. Januar 2023 ist dann entweder der volle Pauschalbeitrag zu bezahlen, oder man wechselt zur einkommensgerechten Beitragszahlung.
Kleiner Tipp: Wer zum 1. Januar eines Jahres seine Selbstständigkeit aufnimmt, kann ganze vier Jahre lang den halben Pauschalbeitrag zahlen und muss erst ab dem fünften Jahr den vollen Pauschalbeitrag entrichten.
Der halbe monatliche Pauschalbeitrag beträgt derzeit 289,70 € für Selbstständige im Westen und 266,91 € für Selbstständige in Ostdeutschland.
Voller Pauschalbeitrag auch als Neugründer?
Gerade in den ersten Jahren der Selbstständigkeit profitieren viele Selbstständige vom halben Pauschalbeitrag, da so mehr Kapital für den Unternehmensaufbau zur Verfügung steht.
Ein geringerer Beitrag bedeutet jedoch auch geringere Rentenansprüche.
Vor diesem Hintergrund ist es für einzelne Selbstständige durchaus denkbar, auch in den ersten Jahren der Selbstständigkeit den vollen Pauschalbeitrag zu zahlen, um dadurch höhere Rentenansprüche zu erwerben.
Ist dies möglich?
Für den Rentenversicherungsträger ist es der Regelfall, dass ein Selbstständiger, der sich für die pauschale Beitragszahlung entscheidet, in den ersten Jahren den halben Pauschalbeitrag zahlt. Um Rückfragen zu vermeiden, sollte ein Neugründer daher im Antragsformular (z.B. V0020) nicht nur das Kreuz bei “Regelbeitrag” (statt “halber Regelbeitrag”) setzen, sondern am besten handschriftlich ergänzen, dass man sich bewusst für den Regelbeitrag entschieden hat und auch in den ersten Jahren nicht den halben Regelbeitrag zahlen möchte.
Vor- und Nachteile der verschiedenen Zahlungsweisen
Wer bis hierher gelesen hat, sollte nun die verschiedenen Möglichkeiten der Beitragszahlung kennen, die Selbstständigen zur Verfügung stehen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen oder wollen.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern haben Selbstständige die Wahl zwischen: einkommensgerechter Beitragszahlung, Regelbeitrag oder halbem Regelbeitrag.
Zunächst ist festzuhalten, dass keine der Optionen pauschal besser ist als eine andere. Es gilt:
Wer mehr einzahlt, erwirbt höhere Rentenansprüche, hat dafür aber weniger Geld für seine Selbstständigkeit oder für andere Formen der Altersvorsorge zur Verfügung.
Die Entscheidung für eine der drei Optionen sollte daher von den individuellen Zielen abhängig gemacht werden, die man mit seiner Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung verfolgt.
Gruppe 1: Ich will möglichst wenig Geld in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Oft hört man die Aussage, dass sich die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht lohne und man besser anderweitig für das Alter vorsorgen könne. Diese Personengruppe verfolgt das Ziel, den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung möglichst gering zu halten. Bei Selbstständigen kommt oft das Argument hinzu, dass Kapital für das eigene Unternehmen benötigt werde und das Unternehmen selbst als Altersvorsorge diene.
Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es zu vergleichen:
- Was müsste ich einzahlen, wenn ich meine Beiträge einkommensgerecht zahlen würde?
