Wenn gesundheitliche Einschränkungen dazu führen, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, bietet die Erwerbsminderungsrente eine wichtige finanzielle Absicherung. Sie ersetzt Ihr Einkommen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sind. Diese Rente ist entscheidend, um Ihren Lebensstandard zu sichern, besonders wenn Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft im ersten Schritt immer, ob Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit verbessern können. Erst wenn eine medizinische oder berufliche Rehabilitation nicht möglich ist oder nicht zum Erfolg führt, wird über eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung entschieden. Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratungsleistungen an, um Sie durch diesen Prozess zu begleiten.
Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
Um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Sie grundsätzlich mehrere Bedingungen erfüllen:
- Keine Regelaltersgrenze erreicht: Sie dürfen das Alter für die reguläre Altersrente noch nicht überschritten haben.
- Rehabilitationserfolg unwahrscheinlich: Es muss geprüft worden sein, ob Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit sinnvoll sind. Wenn nicht, wird Ihre Restleistungsfähigkeit beurteilt.
- Allgemeine Wartezeit: Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
- Beitragszeiten: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Dies kann durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, aber auch durch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder ähnlichen Leistungen erfolgen.
Was zählt zur Wartezeit?
Zur Erfüllung der Wartezeit können verschiedene Zeiten beitragen:
- Beitragszeiten: Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder aus selbständiger Tätigkeit. Auch bestimmte Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld können hierunter fallen.
- Freiwillige Beiträge: Beiträge, die Sie eigenständig an die Rentenversicherung zahlen.
- Kindererziehungszeiten: Bis zu den ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahren Ihrer Kinder.
- Pflegezeiten: Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
- Zeiten aus Versorgungsausgleich: Bei einer Ehescheidung.
- Minijobs: Unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
- Rentensplitting: Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
- Ersatzzeiten: Beispielsweise Zeiten politischer Verfolgung in der DDR.
Besonderheiten bei fehlenden Pflichtbeiträgen
Sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können (z.B. wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit), wird dieser Zeitraum verlängert. Dies kann dazu führen, dass Sie die erforderlichen Pflichtbeiträge doch noch erfüllen. Auch frühere erfüllte Wartezeiten und Anwartschaftserhaltungszeiten können unter Umständen eine Rentenberechtigung begründen, selbst wenn die Drei-Jahres-Pflichtbeitragszeit im Fünfjahreszeitraum nicht erreicht wird.
Ausnahmen von der Wartezeit
In bestimmten Fällen entfällt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren:
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, genügt ein einziger Versicherungsbeitrag. Voraussetzung ist, dass Sie zum Unfall- oder Erkrankungszeitpunkt versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren vor Eintritt mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.
- Wehrdienst-, Zivildienst- oder politische Haftbeschädigung: Auch hier ist oft nur ein einziger Beitrag ausreichend.
- Berufseinsteiger: Sind Sie innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden und haben in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt, kann ebenfalls eine Rente ohne die volle Wartezeit gewährt werden. Dieser Zeitraum kann sich um Schul- und Ausbildungszeiten verlängern.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Dies gilt unabhängig von einer spezifischen Tätigkeit oder einem Beruf. Die Beurteilung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Gutachten.
Sonderfall: Menschen mit Behinderung
Auch wenn Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer ähnlichen Einrichtung tätig sind und aufgrund Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Haben Sie die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt, können Sie unter Umständen dennoch eine Rente erhalten, wenn Sie 20 Jahre in einer solchen Einrichtung gearbeitet und durchgehend voll erwerbsgemindert waren.
Erwerbsminderungsrente und Nebenverdienst
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für den Hinzuverdienst zu einer Erwerbsminderungsrente dynamische Grenzen. Die pauschale Grenze von 6.300 Euro jährlich entfällt. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze mindestens 39.322,50 Euro (Stand 2025) und für Renten wegen voller Erwerbsminderung 19.661,25 Euro. Es ist jedoch essenziell, dass jede Tätigkeit im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt wird, um den Rentenanspruch nicht zu gefährden. Informieren Sie sich unbedingt vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Diese Rente erhalten Sie, wenn Sie täglich noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Die Rente ist in der Regel halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung.
Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung
Haben Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen, wird Ihre Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Wird diese überschritten, kann Ihre Rente gekürzt oder sogar ganz ruhen. Auch der Umfang Ihrer Tätigkeit (weniger als sechs Stunden täglich) spielt eine Rolle. Klären Sie die Auswirkungen vorab.
Wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist
Sind Sie arbeitslos, weil keine passende Teilzeitarbeitsstelle vorhanden ist, kann unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden, auch wenn Sie medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Sonderregelung für Geburtsjahrgänge bis 1961
Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt eine Vertrauensschutzregelung bei Berufsunfähigkeit. Sie können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt (weniger als sechs Stunden täglich) arbeiten können, aber in einem anderen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären. Hierbei müssen die zumutbaren Anforderungen des neuen Berufs, Ihre Fähigkeiten und die Verfügbarkeit solcher Arbeitsplätze auf dem Markt berücksichtigt werden. Eine durch berufliche Rehabilitation erfolgreich erlernte Tätigkeit gilt immer als zumutbar.
Beratung und weitere Informationen
Die komplexen Regelungen rund um die Erwerbsminderungsrente können herausfordernd sein. Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratungstermine an, um Ihre individuelle Situation zu klären und Sie bei der Antragstellung zu unterstützen. Nutzen Sie die Möglichkeit einer persönlichen Beratung, um sicherzustellen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Sparkasse Kündigen ist ein Thema, das oft im Zusammenhang mit finanzieller Planung steht, ähnlich wie die Absicherung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung und Lebensversicherung.
