Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine der schwierigsten Erfahrungen im Leben. Neben der emotionalen Belastung kommen oft auch finanzielle Sorgen hinzu. In Deutschland bietet das System der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Formen der Hinterbliebenenrente, um Witwen, Witwern, geschiedenen Partnern und Waisen in dieser schwierigen Zeit Unterstützung zu bieten. Dieser Leitfaden beleuchtet die verschiedenen Arten der Hinterbliebenenrente, ihre Voraussetzungen, die Höhe der Leistungen und den Antragsprozess, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen.
Die Witwen- und Witwerrente: Unterstützung für den überlebenden Ehepartner
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehepartners oder Lebenspartners verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren und diese Partnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Eine Ausnahme bildet der Tod durch einen Unfall; in solchen Fällen besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
Grundsätzlicher Anspruch und weitere Voraussetzungen
Damit ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ihr verstorbener Ehepartner oder Lebenspartner hat die sogenannte Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt. Hierzu zählen beispielsweise Zeiten, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Tod beispielsweise durch einen Arbeitsunfall eintrat oder der Verstorbene bereits eine Rente bezog.
- Sie haben nicht erneut geheiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet.
Die Witwen- oder Witwerrente wird entweder als kleine oder als große Rente gezahlt, abhängig von bestimmten persönlichen Voraussetzungen.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente ist für Hinterbliebene vorgesehen, die jünger als 47 Jahre sind, weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt in der Regel 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt des Todes bezog oder bezogen hätte.
Diese Rentenform wird üblicherweise für maximal zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit wieder selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Eine wichtige Ausnahme gilt für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, und wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde: In diesem Fall gilt das „alte Recht“, und die kleine Witwen- oder Witwerrente wird unbefristet gezahlt.
Die große Witwen- oder Witwerrente
Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente haben Sie, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben das gemäß aktueller Tabelle erforderliche Mindestalter erreicht.
- Sie sind erwerbsgemindert.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Wenn das Kind behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann, besteht der Anspruch unabhängig vom Alter des Kindes.
Das Mindestalter für die große Witwen- oder Witwerrente steigt schrittweise an. Hier eine Übersicht der Altersgrenzen:
| Todesjahr | Mindestalter Jahr | Mindestalter Monat |
|---|---|---|
| 2025 | 46 | 4 |
| 2026 | 46 | 6 |
| 2027 | 46 | 8 |
| 2028 | 46 | 10 |
| ab 2029 | 47 | 0 |
Verstirbt Ihr Partner vor dem 1. Januar 2029, können die Altersgrenzen niedriger sein, beispielsweise ab 46 Jahren bei einem Todesfall im Jahr 2023.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder gehabt hätte. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt ebenfalls das „alte Recht“: Hier beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 60 statt 55 Prozent der entsprechenden Rente.
Beginn des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente
Der Zeitpunkt, ab dem Sie die Rente erhalten, hängt davon ab, ob Ihr verstorbener Partner bereits eine Rente bezog:
- Wenn der Verstorbene bereits eine eigene Rente erhielt (z.B. Altersrente): Die Witwen- oder Witwerrente beginnt frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat selbst wird noch die volle Rente des Verstorbenen gezahlt.
- Wenn der Verstorbene noch keine eigene Rente bezog: Ihre Witwen- oder Witwerrente beginnt bereits mit dem Todestag.
Das „Sterbevierteljahr“: Eine wichtige Übergangsregelung
Das „Sterbevierteljahr“ umfasst die drei Kalendermonate, die auf den Sterbemonat folgen. Während dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs, den Ihr verstorbener Partner gehabt hätte. Ein besonderer Vorteil dieser Regelung ist, dass in diesem Zeitraum Ihr eigenes Einkommen nicht auf die Rente angerechnet wird. Diese Leistung soll Ihnen dabei helfen, sich nach dem Verlust des Partners auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen und eine finanzielle Brücke zu schlagen.
Wann endet die Witwen- oder Witwerrente?
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente kann unter bestimmten Umständen enden:
- Bei erneuter Heirat: Sowohl die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente enden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie erneut heiraten.
- Bei Rentensplitting: Auch wenn Sie sich für das Rentensplitting entscheiden, endet der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das Rentensplitting ist eine Option für Ehepaare, die ihre Rentenansprüche, die sie während der Ehezeit erworben haben, partnerschaftlich teilen möchten, um die eigene Altersvorsorge zu verbessern.
Die Rentenabfindung bei Wiederheirat
Heiraten Sie erneut und verlieren dadurch Ihren Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, können Sie einmalig eine Rentenabfindung beantragen. Diese dient als „Starthilfe“ für den neuen Lebensabschnitt. Der Antrag kann formlos gestellt werden; Sie müssen hierfür die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners angeben und die neue Eheurkunde vorlegen. Die Abfindung beträgt in der Regel zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird Ihnen der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der regulären Laufzeit ausgezahlt.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Sie keine Abfindung erhalten, wenn Sie eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner oder eine Erziehungsrente beziehen.
Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene
Nach einer Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente vom früheren Partner. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:
Sie können trotz Scheidung eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn:
- Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde.
- Sie selbst nach der Scheidung zu Lebzeiten Ihres früheren Partners nicht wieder geheiratet haben.
- Sie im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Partners von diesem Unterhalt erhalten haben oder einen Anspruch darauf hatten.
- Ihr früherer Partner bis zu seinem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hatte oder beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben kam oder bereits eine Rente bezog.
Wichtig: Selbst wenn Sie nach dem Tod Ihres früheren Partners erneut geheiratet haben, kann der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente von diesem früheren Partner wieder aufleben, falls die neue Ehe aufgehoben oder aufgelöst wird (z.B. durch den Tod des neuen Ehepartners). Ob Sie dann die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente beantragen können, hängt von der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen ab. In Fällen, in denen finanzielle Absicherungen wie eine lebensversicherung provinzial auszahlung eine Rolle spielen, ist es ratsam, sich umfassend über alle Optionen zu informieren.
Die Erziehungsrente: Unterstützung für Alleinerziehende
Wenn Sie geschieden sind und ein Kind erziehen, können Sie eine Rente erhalten, wenn Ihr geschiedener Ehepartner oder Ihre geschiedene Ehepartnerin stirbt: die sogenannte Erziehungsrente. Diese Rente dient als Unterhaltsersatz und soll Ihnen ermöglichen, sich verstärkt um die Erziehung des Kindes zu kümmern.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Eheleute können auch frühere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, eine Erziehungsrente erhalten.
Was ist die Erziehungsrente und ihre Besonderheiten?
Anders als die Witwen- oder Witwerrente ist die Erziehungsrente nicht an das Rentenkonto des geschiedenen Partners geknüpft. Sie wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst vor dem Tod des geschiedenen Partners die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben.
Voraussetzungen für die Erziehungsrente
Zusätzlich zu den oben genannten Punkten müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben, oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht.
- Ihr geschiedener Ehepartner ist verstorben.
- Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners (hierzu zählen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist. Für ein behindertes Kind, das nicht selbst für sich sorgen kann, gilt dies unabhängig vom Alter des Kindes.
Bitte beachten Sie: Auch verwitwete Ehepartner oder überlebende Lebenspartner können unter Umständen einen Anspruch auf Erziehungsrente haben, selbst ohne Scheidung oder aufgehobene Partnerschaft. Dies ist der Fall, wenn für sie ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Unter diesen Voraussetzungen können sie wie Geschiedene eine Erziehungsrente erhalten.
Wie hoch ist die Erziehungsrente?
Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie kann somit maßgeblich zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen. Haben Sie für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, wird Ihnen in der Regel nur die höchste Rente ausgezahlt.
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Wenn Sie neben Ihrer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente weitere Einkünfte haben, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Eine wichtige Ausnahme bildet hierbei das bereits erwähnte „Sterbevierteljahr“, in dem keine Einkommensanrechnung stattfindet.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Generell werden folgende Einkommensarten auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (z.B. Lohn, Gehalt, Gewinn aus selbstständiger Arbeit).
- Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder andere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen.
- Betriebsrenten.
- Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen.
- Elterngeld.
- Vergleichbare ausländische Einkommen.
Bestimmte Einkommen – mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen – werden nicht angerechnet, wenn:
- der versicherte Ehepartner oder die versicherte Ehepartnerin vor 2002 verstorben ist, oder
- der versicherte Ehepartner oder die versicherte Ehepartnerin zwar nach dem 31. Dezember 2001 verstorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Detaillierte Informationen zur Anrechnung von Einkünften finden Sie in den Broschüren der Deutschen Rentenversicherung, die umfassende Erklärungen zu dieser komplexen Thematik bieten.
Die Rente für Waisen: Unterstützung für Kinder und junge Erwachsene
Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile versterben, werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durch Waisenrenten finanziell unterstützt.
Wer hat Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente?
- Halbwaisenrente: Wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt.
- Vollwaisenrente: Wird gezahlt, wenn kein Elternteil mehr lebt.
Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt hat oder beispielsweise bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder bis zum Tod eine Rente bezog.
Anspruch auf eine Waisenrente haben:
- Leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen.
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten.
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.
Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?
Waisenrenten werden regulär bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
Die Waise kann diese Rente unter bestimmten Umständen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie:
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
- einen Freiwilligendienst leistet.
- behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn.
Überprüfung der Waisenrente
Um sicherzustellen, dass die Waisenrente weiterhin gezahlt werden kann, werden in der Regel im September sogenannte Nachprüfungsschreiben verschickt. Diese beziehen sich auf die bei der Rentenversicherung bekannte Ausbildungsart. Um die Fortzahlung zu gewährleisten, sind entsprechende Nachweise über die fortgesetzte Ausbildung oder den Dienst erforderlich. Füllen Sie das Schreiben aus und lassen Sie die Angaben von Ihrer Ausbildungsstätte bestätigen.
Alternativ können Nachweise auch durch Vorlage anderer Unterlagen erbracht werden, wie zum Beispiel Urkunden, Zeugnisse, Lehrverträge, Semesterbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen.
Nachweise können sowohl per Post als auch online über spezielle Formulare oder Kontaktformulare der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Nach Eingang und Prüfung aller Nachweise erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis.
FAQ zur Überprüfung der Waisenrente
Was zählt als Ausbildung?
Als Ausbildung zählen beispielsweise Schule, Studium, Berufsausbildung, der Besuch einer berufsbildenden Schule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Welche Nachweise kann ich einreichen?
Sie können zum Beispiel eine Immatrikulationsbescheinigung oder einen Ausbildungsvertrag einreichen.
Wie kann ich meine Nachweise einreichen?
Sie können Ihre Unterlagen schnell und direkt online über die Kontaktformulare der Deutschen Rentenversicherung oder per Post einreichen.
Welche Freiwilligendienste zählen?
Zum Freiwilligendienst zählen ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) sowie der Bundesfreiwilligendienst (BFD).
Ich habe (noch) keinen Nachweis, was kann ich tun?
Bitte schicken Sie eine Zwischennachricht an die Deutsche Rentenversicherung, dass die Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird. Nutzen Sie hierzu gerne die bereitgestellten Kontaktformulare.
Was passiert, wenn ich mich nicht melde?
Wenn keine Nachweise eingehen, wird Ihre Waisenrente nicht weitergezahlt.
Ich habe gerade meine Schulausbildung beendet, meine Ausbildung geht erst in ein paar Monaten los. Wie sieht es in diesem Fall aus?
Liegen nicht mehr als vier Kalendermonate zwischen zwei Ausbildungen (z.B. zwischen Schulzeit und Studium/Berufsausbildung), wird Ihre Waisenrente auch in dieser Übergangszeit weitergezahlt. Bei einer längeren Unterbrechung entfällt die Waisenrente. Bei Beginn einer neuen Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes kann die Waisenrente erneut beantragt werden.
Ich mache eine Ausbildung im Ausland bzw. ich studiere im Ausland. Wird die Waisenrente auch dann weitergezahlt?
Ja, wenn Sie die entsprechenden Nachweise über Ihre Ausbildung oder Ihren Dienst im Ausland einreichen.
Wird Einkommen/Ausbildungsvergütung auf die Waisenrente angerechnet?
Auf Ihre Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.
Wie lange wird die Waisenrente maximal gezahlt?
Ein Anspruch auf Waisenrente kann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.
Hinterbliebenenrente beantragen
Hinterbliebenenrenten, sei es Witwen-, Witwer-, Erziehungs- oder Waisenrente, müssen stets beantragt werden. Es ist wichtig, den Antrag zeitnah zu stellen, um mögliche Rentenverluste zu vermeiden.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung beim Antragsprozess zu erhalten:
- Beratungstermin vereinbaren: Sie können einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren, um individuelle Fragen zu klären und Unterstützung beim Ausfüllen der Antragsformulare zu erhalten.
- Online-Antragstellung: Viele Anträge können bequem online über die E-Services der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
- Beratungsstellensuche: Über die Online-Suche finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Region, die Ihnen persönlich weiterhelfen können.
- Versicherungsämter: Auch die Versicherungsämter, die als Dienststellen der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen fungieren, bieten Auskünfte zur Sozialversicherung und nehmen Anträge entgegen.
Die rechtzeitige Beantragung und die korrekte Einreichung aller erforderlichen Unterlagen sind entscheidend, um die Ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Zögern Sie nicht, die Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche optimal zu sichern.
