Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine der schmerzhaftesten Erfahrungen im Leben. Neben der emotionalen Belastung kommen oft auch finanzielle Sorgen hinzu. In Deutschland bietet die Deutsche Rentenversicherung verschiedene Formen der Hinterbliebenenrente an, um Betroffenen in dieser schwierigen Zeit finanziell zur Seite zu stehen. Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet die verschiedenen Arten von Hinterbliebenenrenten – darunter Witwen-, Witwer-, Erziehungs- und Waisenrenten – sowie deren Voraussetzungen, Dauer und Beantragung, um Ihnen Klarheit und Orientierung zu geben. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die aktuelle Renteninformation zu informieren, um die eigenen Ansprüche und die des Verstorbenen zu verstehen.
Witwen- und Witwerrente: Unterstützung nach dem Verlust des Partners
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehepartners oder Lebenspartners miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss dabei in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben. Eine Ausnahme besteht, wenn der Partner beispielsweise bei einem Unfall ums Leben kommt – in diesem Fall besteht der Rentenanspruch auch bei kürzerer Ehedauer.
Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrente
Neben der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft müssen weitere Bedingungen erfüllt sein:
- Ihr verstorbener Partner muss die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben. Dazu zählen zum Beispiel Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Partner durch einen Arbeitsunfall ums Leben kam oder bereits eine Rente bezogen hat.
- Sie dürfen nicht erneut geheiratet haben.
Die Hinterbliebenenrente für Ehepartner kann entweder als kleine oder große Witwen-/Witwerrente gezahlt werden.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.
Diese Rente wird maximal zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Eine wichtige Ausnahme gibt es für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, und wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesem Fall gilt das „alte Recht“, und Sie erhalten die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt.
Die große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie haben das Mindestalter gemäß der nachstehenden Tabelle erreicht, oder
- Sie sind erwerbsgemindert, oder
- Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das noch keine 18 Jahre alt ist.
| Todesjahr | Mindestalter Jahr | Mindestalter Monat |
|---|---|---|
| 2025 | 46 | 4 |
| 2026 | 46 | 6 |
| 2027 | 46 | 8 |
| 2028 | 46 | 10 |
| ab 2029 | 47 | 0 |
Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, bekommen Sie diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Verstirbt Ihr Partner vor dem 1. Januar 2029, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt, zum Beispiel bei einem Todesfall im Jahr 2023 ab 46 Jahren.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Auch hier gibt es eine Regelung nach dem „alten Recht“: Wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt Ihre große Witwen- oder Witwerrente 60 statt 55 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.
Beginn des Anspruchs
Der Zeitpunkt, ab dem Sie Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben, hängt davon ab, ob Ihr verstorbener Partner bereits selbst eine Rente bezogen hat:
- Wenn der Partner bereits eine Rente erhielt: Die Witwen- oder Witwerrente beginnt frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt.
- Wenn der Partner noch keine Rente bezog: Ihre Witwen- oder Witwerrente beginnt bereits mit dem Todestag.
Das Sterbevierteljahr
Das “Sterbevierteljahr” bezeichnet die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Partners. Ein großer Vorteil in dieser Übergangsphase ist, dass Ihr eigenes Einkommen in dieser Zeit nicht angerechnet wird. Diese Leistung soll Ihnen dabei helfen, sich nach dem Tod Ihres Partners auf die veränderten Lebensverhältnisse einzustellen und die erste schwere Zeit finanziell zu überbrücken.
Wann endet die Witwen- oder Witwerrente?
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente endet unter bestimmten Umständen:
- Bei erneuter Heirat: Sowohl die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie erneut heiraten.
- Bei Rentensplitting: Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente endet auch, wenn Sie sich für das Rentensplitting entscheiden.
Die Rentenabfindung bei Wiederheirat
Heiraten Sie erneut, können Sie eine einmalige Rentenabfindung als „Starthilfe“ erhalten. Diese können Sie formlos beantragen. Geben Sie dabei bitte die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners an und legen Sie die neue Heiratsurkunde vor. Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird Ihnen der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit der Rente ausgezahlt. Beachten Sie, dass Sie keine Abfindung erhalten, wenn Sie eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner oder eine Erziehungsrente beziehen.
Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene
Nach einer Scheidung besteht generell kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch Ausnahmen, die es geschiedenen Personen ermöglichen, eine Hinterbliebenenrente zu erhalten:
- Ihre Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
- Sie haben selbst nach der Ehescheidung zu Lebzeiten Ihres früheren Partners nicht wieder geheiratet.
- Sie haben im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Partners von ihm oder ihr Unterhalt erhalten oder hatten einen Anspruch darauf.
- Ihr früherer Partner hat bis zu seinem Tod die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt, ist beispielsweise durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen oder hat bereits eine Rente bezogen.
Wichtig ist auch: Sie können Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente von Ihrem früheren Partner haben, wenn Sie nach seinem oder ihrem Tod wieder geheiratet haben und diese Ehe nun aufgehoben oder aufgelöst wird – zum Beispiel, weil der neue Ehepartner verstorben ist. Ob Sie die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente beantragen können, hängt davon ab, welche Voraussetzungen Sie erfüllen. Sind Sie unsicher, ob Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, sollten Sie sich an eine Rentenberatungsstelle wenden.
Die Erziehungsrente: Unterstützung für Alleinerziehende
Wenn Sie geschieden sind und ein Kind erziehen, können Sie eine Rente erhalten, wenn Ihr geschiedener Partner stirbt. Diese Rente wird als Erziehungsrente bezeichnet. Sie dient als Unterhaltsersatz und ermöglicht es Ihnen, sich verstärkt um die Erziehung Ihres Kindes zu kümmern. Auch frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, können unter gleichen Voraussetzungen eine Erziehungsrente erhalten.
Anders als die Witwen- oder Witwerrente ist die Erziehungsrente nicht an das Rentenkonto Ihres geschiedenen Partners geknüpft. Sie wird aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet. Daher müssen Sie selbst vor dem Tod des geschiedenen Partners die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben.
Voraussetzungen für die Erziehungsrente
Zusätzlich zu den genannten Punkten müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben, oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht.
- Ihr geschiedener Partner ist verstorben.
- Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
- Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Partners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Partners, unabhängig vom Alter des Kindes.
Beachten Sie: Auch ohne Scheidung oder aufgehobene Partnerschaft können verwitwete Ehepartner oder überlebende Lebenspartner Anspruch auf Erziehungsrente haben, sofern für sie ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
Höhe der Erziehungsrente
Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung und kann damit zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen. Haben Sie für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, wird Ihnen nur die höchste Rente gezahlt.
Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten
Wenn Sie neben Ihrer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente weitere Einkünfte haben, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Dies gilt nicht für die Zeit des “Sterbevierteljahres”.
Generell werden folgende Einkommen auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen
- Betriebsrenten
- Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
- Elterngeld
- Vergleichbare ausländische Einkommen
Diese Einkommen (mit Ausnahme von Erwerbs- und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen) werden nicht angerechnet, wenn der versicherte Partner vor 2002 gestorben ist, oder wenn der versicherte Partner zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Waisenrente: Finanzielle Hilfe für Kinder und junge Erwachsene
Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, unterstützen wir Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt; eine Vollwaisenrente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Dafür muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt haben oder beispielsweise bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.
Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente
Anspruch auf eine Waisenrente haben:
- Leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden
Der Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn die Waise adoptiert wird oder heiratet.
Dauer der Waisenrentenzahlung
Waisenrenten werden regelmäßig bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Die Waise kann diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie:
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
- einen Freiwilligendienst leistet.
- behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn.
Überprüfung und Weiterzahlung der Waisenrente
Um die Weiterzahlung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus zu prüfen, werden im September sogenannte Nachprüfungsschreiben versandt. Diese beziehen sich auf die uns bekannte Ausbildungsart. Für eine Weiterzahlung sind entsprechende Nachweise erforderlich. Bitte füllen Sie das Schreiben aus und lassen Sie die Angaben von Ihrer Ausbildungsstätte bestätigen. Alternativ können Sie Nachweise wie Urkunden, Zeugnisse, Lehrverträge oder Semesterbescheinigungen einreichen. Die Nachweise können per Post oder online eingereicht werden. Sobald alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir die Weiterzahlung und informieren Sie über das Ergebnis.
Häufig gestellte Fragen zur Waisenrente
Was zählt als Ausbildung?
Als Ausbildung zählen zum Beispiel Schule, Studium, Berufsausbildung, der Besuch einer berufsbildenden Schule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Welche Nachweise kann ich einreichen?
Sie können zum Beispiel eine Immatrikulationsbescheinigung oder einen Ausbildungsvertrag einreichen.
Wie kann ich meine Nachweise einreichen?
Sie können Ihre Unterlagen schnell und direkt online über das Kontaktformular oder per Post einreichen.
Welche Freiwilligendienste zählen?
Zum Freiwilligendienst zählen ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr sowie der Bundesfreiwilligendienst.
Ich habe (noch) keinen Nachweis, was kann ich tun?
Bitte schicken Sie uns eine Zwischennachricht, dass die Bescheinigung schnellstmöglich nachgereicht wird.
Was passiert, wenn ich mich nicht melde?
Gehen keine Nachweise ein, wird Ihre Waisenrente nicht weitergezahlt.
Ich habe gerade meine Schulausbildung beendet, meine Ausbildung geht erst in ein paar Monaten los. Wie sieht es in diesem Fall aus?
Liegen nicht mehr als vier Kalendermonate zwischen zwei Ausbildungen, also zum Beispiel zwischen der Schulzeit und einem Studium oder einer Berufsausbildung, wird Ihre Waisenrente auch in dieser Zeit weitergezahlt. Bei einer längeren Unterbrechung fällt Ihre Waisenrente weg. Bei Beginn einer neuen Ausbildung oder einem Freiwilligendienst können Sie Ihre Waisenrente neu beantragen.
Ich mache eine Ausbildung im Ausland bzw. ich studiere im Ausland. Wird die Waisenrente auch dann weitergezahlt?
Ja, wenn Sie die entsprechenden Nachweise einreichen.
Wird Einkommen/Ausbildungsvergütung auf die Waisenrente angerechnet?
Auf Ihre Waisenrente wird kein Einkommen angerechnet.
Wie lange wird die Waisenrente maximal gezahlt?
Anspruch auf Waisenrente kann bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen.
Hinterbliebenenrente beantragen: Schritt für Schritt
Die verschiedenen Formen der Hinterbliebenenrente müssen Sie grundsätzlich beantragen. Der Antragsprozess ist entscheidend, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Sie können einen Beratungstermin vereinbaren oder Ihren Antrag direkt online stellen. Zudem bieten Versicherungsämter als Dienststellen der Kommunal- oder Gemeindeverwaltungen Auskunft über die Sozialversicherung und nehmen Anträge entgegen. Zögern Sie nicht, eine Rentenberatungsstelle aufzusuchen, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Schritte korrekt und fristgerecht durchführen.
Abschließend lässt sich sagen, dass das deutsche Rentensystem mit den Hinterbliebenenrenten eine wichtige Stütze in Zeiten des Verlustes darstellt. Es ist von großer Bedeutung, sich mit den jeweiligen Voraussetzungen und Fristen vertraut zu machen, um die Ihnen zustehende Unterstützung zu erhalten. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Fragen ist es immer ratsam, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.
