Wenn gesundheitliche Probleme Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Erwerbsminderungsrente zur Seite. Sie soll Ihr Einkommen ersetzen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff und welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet alle wichtigen Aspekte der Erwerbsminderungsrente in Deutschland und gibt Ihnen wertvolle Orientierung.
Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung greift, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können – und das nicht nur in Ihrem bisherigen Beruf, sondern in jeglicher Tätigkeit. Können Sie noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Diese ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie die Regelaltersgrenze für die reguläre Altersrente noch nicht erreicht haben. Die deutsche Rentenversicherung prüft zunächst, ob Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit verbessern oder ob eine berufliche Neuorientierung möglich ist, bevor über eine Rente entschieden wird. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Rente beantragen können.
Wann haben Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?
Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
- Beitragszeiten: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gezahlt worden sein. Dies kann beispielsweise durch eine versicherte Beschäftigung oder als Selbstständiger erfolgen.
Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?
Zur Erfüllung der Wartezeit zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten (bis zu 2,5 bzw. 3 Lebensjahre), Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, Zeiten aus Minijobs (anteilig) und Ersatzzeiten (z.B. politische Verfolgung in der DDR) können angerechnet werden. Auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Nicht erfüllte Pflichtbeiträge: Eine Sonderregelung
Sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können (z.B. wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit), wird dieser Zeitraum rückwirkend verlängert, um die geforderten drei Jahre zu erreichen.
Ausnahmen von der Wartezeit
In bestimmten Fällen ist die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nicht zwingend erforderlich:
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Wenn Ihre Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, genügt ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig waren. Andernfalls müssen in den letzten zwei Jahren vor dem Ereignis mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
- Nach der Ausbildung: Sind Sie innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden und haben in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt, kann ebenfalls eine Rente ohne Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit gewährt werden.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Sie erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Dies gilt branchenunabhängig. Die Prüfung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Gutachten. Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder ähnlichen Einrichtungen beschäftigt sind und aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, gelten grundsätzlich ebenfalls als voll erwerbsgemindert. Selbst wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, kann eine Rente möglich sein, wenn eine 20-jährige Wartezeit (z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen) nachgewiesen wird und die Erwerbsminderung seitdem ununterbrochen besteht. Lassen Sie sich hierzu beraten! Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Erwerbsminderungsrente und Nebenjob: Was Sie beachten müssen
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen für den Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente. Die starre Grenze von 6.300 Euro jährlich entfällt. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 39.322,50 Euro (Stand 2025), bei voller Erwerbsminderung bei mindestens 19.661,25 Euro (Stand 2025). Entscheidend ist jedoch, dass eine Nebentätigkeit nur im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf. Informieren Sie sich unbedingt vor Aufnahme einer Beschäftigung über die Auswirkungen auf Ihre Rente.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Wenn Sie noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, erhalten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit.
Teilerwerbsminderung und weiteres Einkommen
Haben Sie neben Ihrer Rente weiteres Einkommen, kann sich dies auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird ermittelt und kann bei Überschreitung zu einer Kürzung oder sogar Ruhen der Rente führen. Auch der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit ist relevant – bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Klären Sie die Auswirkungen vor Aufnahme einer Beschäftigung.
Wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist
Sollten Sie arbeitslos sein, weil kein passender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, können Sie unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, auch wenn Sie medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Sonderregelung für Jahrgänge bis 1961
Für Geburtsjahrgänge vor dem 2. Januar 1961 gilt eine Vertrauensschutzregelung: Bei Berufsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden, wenn Sie in Ihrem erlernten Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, aber in einem anderen Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären. Die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit wird anhand Ihrer Ausbildung, Ihres bisherigen Werdegangs und Ihrer sozialen Stellung geprüft. Auch eine durch berufliche Rehabilitation erfolgreich erlernte oder umgeschulte Tätigkeit gilt als zumutbar.
Lassen Sie sich beraten!
Die Regelungen zur Erwerbsminderungsrente sind komplex. Zögern Sie nicht, sich professionelle Unterstützung zu holen. Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratungsangebote. Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin oder nutzen Sie die Beratungsstellensuche, um eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe zu finden.
