Als selbstständiger Unternehmer in Deutschland stehen Sie vor spezifischen Herausforderungen, die über das tägliche Geschäft hinausgehen – insbesondere, wenn es um die Absicherung im Alter und gegen unerwartete Risiken geht. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) spielt hierbei eine zentrale Rolle und bietet ein umfassendes Leistungspaket, das für viele Selbstständige von großer Bedeutung ist. Dieser Leitfaden beleuchtet detailliert die verschiedenen Aspekte der Rentenversicherung für Selbstständige, von der Pflichtversicherung über die freiwillige Absicherung bis hin zu zusätzlichen Vorsorgemöglichkeiten. Wir zeigen Ihnen, welche Regeln gelten, wie Sie Ihren Beitrag berechnen und welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihre finanzielle Zukunft optimal zu gestalten.
Selbstständigkeit und die Deutsche Rentenversicherung: Was Sie wissen müssen
Der Weg in die Selbstständigkeit bietet viele Freiheiten, bringt aber auch eine erhöhte Eigenverantwortung mit sich. Eine der wichtigsten Fragen ist dabei die der sozialen Absicherung, insbesondere der Altersvorsorge. Anders als Angestellte sind Selbstständige nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Es gibt jedoch spezifische Berufsgruppen und Konstellationen, bei denen eine Versicherungspflicht besteht oder eine freiwillige Versicherung sinnvoll ist, um die Vorteile des gesetzlichen Systems zu nutzen.
Scheinselbstständigkeit erkennen: Bin ich wirklich selbstständig?
Nicht jeder, der sich selbstständig nennt, ist es auch im rechtlichen Sinne. Die sogenannte Scheinselbstständigkeit ist ein wichtiges Thema, das weitreichende Konsequenzen haben kann. Wenn Sie vertraglich zwar als selbstständig bezeichnet werden, aber faktisch wie ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis handeln, gelten Sie als scheinselbstständig. Dies bedeutet, dass Sie als abhängig Beschäftigter eingestuft werden und somit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Es ist entscheidend, die Merkmale der Scheinselbstständigkeit zu erkennen, um Nachforderungen und rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierzu detaillierte Informationen und Prüfmöglichkeiten.
Wer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Obwohl die Mehrheit der Selbstständigen nicht automatisch pflichtversichert ist, gibt es bestimmte Berufsgruppen, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass auch in diesen Sektoren eine grundlegende Altersabsicherung gewährleistet ist.
Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen unter anderem folgende Selbstständige:
- Handwerker und Hausgewerbetreibende
- Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
- Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse)
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber
- Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
- Bestimmte weitere Selbstständige
Handwerker und Hausgewerbetreibende: Besondere Regeln
Als selbstständiger Handwerker gehören Sie traditionell zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies betrifft alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung (z.B. Meisterprüfung) erfüllen und tatsächlich selbstständig arbeiten. Die Versicherungspflicht hängt davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben.
Zulassungspflichtiges Handwerk: Die Berufe im Überblick
Verrichten Sie einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Dazu zählen beispielsweise:
Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Bildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker.
Beachten Sie, dass für einige Berufe, die bereits vor dem 14.2.2020 ausgeübt wurden (wie Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder Parkettleger), grundsätzlich keine Versicherungspflicht eintritt, es sei denn, andere Voraussetzungen greifen.
Zulassungsfreies Handwerk oder handwerkerähnliches Gewerbe: Ausnahmen
Üben Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aus, sind Sie zunächst nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann jedoch unter anderen Bedingungen eintreten, beispielsweise wenn Sie nur oder überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten. Auch bei öffentlichen Unternehmen, Neben- und Hilfsbetrieben besteht keine Versicherungspflicht. Wenn Sie einen Betrieb nach dem Tod des selbstständigen Handwerkers weiterführen, sind Sie ebenfalls nicht versicherungspflichtig.
Sind Sie Gesellschafter in einem Handwerksbetrieb?
Als natürlicher Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie persönlich die erforderliche Qualifikation (in der Regel die Meisterprüfung) besitzen. Die Art Ihrer Beteiligung, ob persönlich haftend oder als Kommanditist, ist dabei unerheblich. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind Sie als Gesellschafter nicht automatisch als Handwerker versicherungspflichtig, eine Pflichtversicherung kann aber als Beschäftigter oder als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bestehen.
Die Meldung der Handwerkskammer ist verbindlich
Die Handwerkskammern übermitteln Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle direkt an die Rentenversicherungsträger, die daran gebunden sind. Dies gilt auch, wenn Sie als Gesellschafter nachträglich den handwerklichen Nachweis erwerben. Neueintragungen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke haben für die Rentenversicherung keine Bedeutung, da diese Tätigkeiten nicht zur Versicherungspflicht führen.
Selbstständige in Bildung und Pflege: Wer ist betroffen?
Auch in den Bereichen Bildung und Pflege gibt es spezifische Regelungen zur Pflichtversicherung. Wenn Sie als selbstständig tätige Lehrkraft (im Haupt- oder Nebenberuf) oder als Erzieher mehr als 603 Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie versicherungspflichtig.
Der weite Begriff des „Lehrers“
Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt. Er umfasst Nachhilfeunterricht ebenso wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können unter diese Definition fallen.
Erzieher und Tagesmütter
Als Erzieher sind Sie versicherungspflichtig, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Dies betrifft nicht nur Erzieher in Kindergärten oder Horten, sondern auch Tagesmütter.
Pflegeberufe: Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege
Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Beispiele hierfür sind Krankenschwestern, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten sowie selbstständige Logopäden. Eine Ausnahme bilden (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger: Für sie besteht die Versicherungspflicht auch dann, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig. Auch Sportmasseure oder selbstständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich altersbedingt pflegebedürftige Menschen betreuen, sind nicht pflichtversichert.
Wichtige Meldepflichten für Bildung und Pflege
Gehören Sie als Selbstständiger zu den genannten Personengruppen, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Gründungszuschuss erhalten. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden und im Einzelfall Bußgelder drohen.
Künstler und Publizisten: Die Künstlersozialkasse (KSK)
Künstler und Publizisten sind in Deutschland über die Künstlersozialkasse (KSK) versicherungspflichtig. Dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, sowie Publizisten wie Schriftsteller, Autoren, Journalisten und Lehrende in der Publizistik.
Voraussetzungen für die Versicherung in der Künstlersozialkasse
Die Versicherungspflicht in der KSK tritt erst ein, wenn Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt. Für Berufsanfänger gibt es hierbei Besonderheiten. Die Künstlersozialkasse berät Sie umfassend und entscheidet über Ihre Versicherungspflicht, die in der Regel mit dem Tag Ihrer Anmeldung beginnt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich dort anmelden. Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.
So berechnet sich der Beitrag in der KSK
Als selbstständiger Künstler oder Publizist zahlen Sie einkommensgerechte Beiträge. Die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge ist Ihr geschätztes Arbeitseinkommen für das kommende Jahr. Ein großer Vorteil: Die Hälfte der Beiträge wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer: Die Besonderheiten
Auch für bestimmte maritime Berufe gelten spezielle Regelungen zur Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung.
Für Seelotsen gelten spezielle Vorschriften
Als freiberuflicher Seelotse, der im öffentlichen Auftrag tätig ist, sind Sie pflichtversichert. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Binnenlotsen, Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde.
Küstenschiffer und -fischer: Wer ist versicherungspflichtig?
Für selbstständig tätige Küstenschiffer und -fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören oder ohne Fahrzeug fischen, gilt die Versicherungspflicht. Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Meldung und Beitragshöhe
Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer müssen nicht selbst aktiv werden, um sich anzumelden. Die Meldung der Seelotsen erfolgt durch die Lotsenbrüderschaften, bei Küstenschiffern durch die Gewerbeämter und bei Küstenfischern durch die Fischereiämter. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist hier die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Bei der Beitragshöhe haben diese Berufsgruppen keine Wahl: Sie zahlen immer einen einkommensgerechten Beitrag. Bei Seelotsen berechnet sich der Beitrag nach dem Arbeitseinkommen, bei Küstenschiffern und -fischern nach dem Arbeitseinkommen, das in der Unfallversicherung zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.
Mehrere selbstständige Tätigkeiten oder Kombinationen
Üben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann dies zu einer Mehrfachversicherungspflicht führen. Ein gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbstständig als Tennislehrer arbeitet, wird in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig. Auch die Kombination eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer selbstständigen Tätigkeit kann zu einer Mehrfachversicherung führen. Ihre Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen Sie dann grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht zahlen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Pflichtversichert – und jetzt? Ihre Meldepflichten und Beiträge
Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie als Selbstständiger pflichtversichert sind, ist es entscheidend, Ihre Meldepflichten zu beachten. Als Pflichtversicherter müssen Sie sich binnen drei Monaten nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Seelotsen werden von den Lotsenbruderschaften, Küstenschiffer von den Fischereiämtern, Handwerker von den Handwerkskammern sowie Hausgewerbetreibende automatisch gemeldet. Versäumen Sie diese Frist nicht, um Nachforderungen von Beiträgen und mögliche Bußgelder zu vermeiden!
Ihre Beitragshöhe als pflichtversicherter Selbstständiger
Ihr Beitragssatz basiert auf dem aktuellen Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozent) und der Bezugsgröße, die jährlich neu festgelegt wird. Sind Sie Künstler oder Publizist, zahlt die Künstlersozialkasse jeweils die Hälfte Ihres Beitrags. Für die Beitragszahlung haben Sie in der Pflichtversicherung in der Regel drei Optionen:
1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger
Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Dieser beträgt in diesem Jahr 348,29 Euro. Diese Option ist besonders attraktiv für Existenzgründer, um die Anfangsphase finanziell zu entlasten.
2. Regelbeitrag
Sie können unabhängig von Ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Dieser beträgt aktuell monatlich 696,57 Euro. Diese Wahl kann sinnvoll sein, um höhere Rentenansprüche zu erwerben, auch wenn Ihr Einkommen dies nicht zwingend erfordern würde.
3. Einkommensgerechter Beitrag
Sie haben auch die Möglichkeit, Beiträge zu zahlen, die sich an Ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen orientieren. Hierfür weisen Sie Ihr Einkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nach. Dies ermöglicht es Ihnen, niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zu zahlen, je nach Ihrer finanziellen Situation. Beachten Sie, dass für einige Berufsgruppen wie Künstler und Publizisten, Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer ausschließlich einkommensgerechte Beiträge zu zahlen sind.
Freiwillige Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung: Eine Option für viele
Auch wenn Sie nicht pflichtversichert sind, kann eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine sinnvolle Option sein, um Ihre Altersvorsorge zu stärken und wichtige Risiken abzudecken.
Warum eine freiwillige Versicherung sinnvoll sein kann
Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen erwerben oder erhöhen Sie Rentenansprüche und können sicherstellen, dass bisherige Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen. Eine freiwillige Versicherung kann Ihnen helfen, die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente oder eine Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen zu erfüllen. Insbesondere wenn Sie – beispielsweise wegen der Geburt eines Kindes – nur kurze Zeit berufstätig waren und wenige Beiträge eingezahlt haben, können sich freiwillige Beiträge lohnen. Damit können Sie möglicherweise die fünfjährige Wartezeit für die Regelaltersrente und die Hinterbliebenenrente erreichen.
Für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung benötigen Sie grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Freiwillige Beiträge können dazu beitragen, diese Anwartschaft zu erhalten. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, ist eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung immer empfehlenswert.
Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung
Sie können sich vom 16. Lebensjahr an freiwillig versichern, wenn:
- Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier normalerweise leben. Ihre Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
- Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten.
- Sie bereits eine vorgezogene Altersrente erhalten, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Freie Wahl bei der Beitragshöhe und dem optimalen Zeitpunkt
Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe Ihrer Beiträge selbst. Für die Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Der Mindestbeitrag beträgt derzeit monatlich 112,16 Euro und der Höchstbeitrag 1.571,70 Euro (basierend auf einem Beitragssatz von 18,6 Prozent). Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.
Die freiwill
