Die deutsche Rentenversicherung bietet verschiedene Wege, um im Alter abgesichert zu sein. Ein zentraler Aspekt ist die Erfüllung bestimmter Versicherungsjahre, um Anspruch auf die Altersrente zu haben. Insbesondere die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) sind hierbei relevant. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen, die berücksichtigten Zeiten und die wichtigsten Regelungen, die Sie kennen sollten.
Die schrittweise Anpassung des Renteneintrittsalters, die seit 2012 stattfindet, beeinflusst, ab wann Sie ohne Abschläge oder mit möglichen Abzügen in Rente gehen können. Dies hängt maßgeblich von Ihrem Geburtsjahr ab. Um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen und Ihre individuelle Situation zu bewerten, stellen wir Ihnen nützliche Rechner und Informationen zur Verfügung.
Altersrente nach 35 Versicherungsjahren
Um die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie 35 Versicherungsjahre nachweisen. Für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963 besteht noch die Möglichkeit, vor Vollendung des 67. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente zu gehen. Für nach 1963 Geborene liegt das reguläre Renteneintrittsalter auch bei Erfüllung der 35 Versicherungsjahre bei 67 Jahren.
Es ist jedoch auch möglich, diese Rentenart ab einem Alter von 63 Jahren vorzeitig zu beziehen. Dies ist jedoch mit Rentenabschlägen verbunden. Für jeden Monat, den Sie früher als vorgesehen in Rente gehen, reduziert sich Ihre Rente um 0,3 Prozent, was einem maximalen Abschlag von 14,4 Prozent entsprechen kann. Diese Abschläge bleiben dauerhaft bestehen.
Zur besseren Orientierung und zur Ermittlung Ihres persönlichen Rentenbeginns sowie der voraussichtlichen Rentenhöhe, nutzen Sie bitte den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner.
Was zählt zu den 35 Versicherungsjahren?
Die 35 Jahre setzen sich aus verschiedenen anrechenbaren Zeiten zusammen. Dazu gehören:
- Beiträge aus einer regulären Anstellung oder selbstständigen Tätigkeit.
- Bezüge von Krankengeld, Arbeitslosengeld (ggf. auch Arbeitslosengeld II bis Ende 2010) oder Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen.
- Freiwillige Beitragszahlungen.
- Kindererziehungszeiten (bis zu 2,5 bzw. 3 Jahre pro Kind).
- Zeiten der häuslichen Pflege von Angehörigen.
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
- Beiträge aus Minijobs (anteilig, wenn vom Arbeitgeber allein getragen).
- Zeiten aus einem Rentensplitting.
- Ersatzzeiten, wie z.B. politische Verfolgung in der DDR.
- Anrechnungszeiten (z.B. wegen Krankheit, Schul- oder Hochschulausbildung).
- Berücksichtigungszeiten (z.B. Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag).
Ihre detaillierte Rentenauskunft, die Ihnen ab dem 55. Geburtstag zugesandt wird, gibt Aufschluss darüber, welche Zeiten bereits erfasst sind und ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Informationen zu Ihren Rentenunterlagen finden Sie unter Meine Post von der Rente.
Altersrente nach 45 Jahren
Wer 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese wird umgangssprachlich oft noch als „Rente mit 63“ bezeichnet, da sie für vor 1953 Geborene abschlagsfrei in diesem Alter möglich war. Für nachfolgende Jahrgänge wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt das abschlagsfreie Renteneintrittsalter bei 65 Jahren.
Ein wichtiger Unterschied zu den 35 Versicherungsjahren: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann grundsätzlich nicht vorzeitig, auch nicht mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden.
Der Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner hilft Ihnen dabei, Ihre individuelle Situation zu prüfen.
Was zählt zu den 45 Jahren?
Für die 45 Jahre werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit.
- Beiträge aus Minijobs (anteilig, wenn vom Arbeitgeber allein getragen).
- Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag.
- Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
- Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten aufgrund von Sozialleistungsbezug (z.B. Krankengeld). Bei Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit in den zwei Jahren vor Rentenbeginn sind diese nur dann relevant, wenn die Arbeitslosigkeit auf Insolvenz oder Betriebsaufgabe zurückzuführen ist.
- Ersatzzeiten.
- Freiwillige Beiträge zählen nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Folgende Zeiten werden nicht berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe.
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting.
- Anrechnungszeiten, die nicht aus den oben genannten Gründen entstanden sind (z.B. reine Schul- oder Studienzeiten ohne Pflichtbeiträge).
Auch hier gibt Ihre Rentenauskunft Auskunft über die erfassten Zeiten. Weitere Informationen finden Sie unter Meine Post von der Rente.
Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?
Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die bisherige Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten. Das bedeutet, dass Altersrenten unabhängig von der Höhe des zusätzlichen Einkommens in voller Höhe bezogen werden können. Zuvor galt für das Jahr 2022 eine Grenze von 46.060 Euro für vorgezogene Altersrenten. Detailliertere Informationen zum Thema Hinzuverdienst finden Sie unter Weitere Infos zum Hinzuverdienst.
Beantragen Sie Ihre Rente rechtzeitig
Um Ihre Rentenleistungen pünktlich zum gewünschten Rentenbeginn zu erhalten, ist die rechtzeitige Beantragung unerlässlich. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu stellen.
Ausführliche Informationen zu den Fristen und zum Antragsverfahren erhalten Sie unter Weitere Informationen zu den Fristen. Sie haben auch die Möglichkeit, direkt online einen Rentenantrag zu stellen über Jetzt online einen Renten-Antrag stellen.
