Deutschlands Rentenlandschaft: Ein Wegweiser für langjährig Versicherte

Deutschland bietet verschiedene Wege, um eine Altersrente zu beziehen, insbesondere für diejenigen mit langjähriger Versicherungszeit. Ob Sie 35 oder 45 Versicherungsjahre vorweisen können, die Voraussetzungen und das Eintrittsalter variieren und werden schrittweise angepasst. Dieser Artikel beleuchtet die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, erklärt, welche Beitrags- und Zeiten angerechnet werden und wie sich das Renteneintrittsalter entwickelt.

Altersrente nach 35 Versicherungsjahren

Wer 35 Jahre anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann, hat Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Für die Geburtsjahrgänge von 1949 bis 1963 besteht die Möglichkeit, noch vor dem 67. Geburtstag abschlagsfrei in Rente zu gehen, wobei das Renteneintrittsalter stufenweise angehoben wird. Für alle, die ab 1964 geboren sind, liegt das reguläre Renteneintrittsalter auch bei 35 Versicherungsjahren bei 67 Jahren.

Es ist jedoch auch möglich, die Altersrente bereits ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Hierbei müssen Sie jedoch mit Rentenabschlägen von bis zu 14,4 Prozent rechnen. Für jeden Monat, der vor dem regulären Rentenalter in Rente gegangen wird, reduziert sich die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Unser Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner kann Ihnen dabei helfen, die genauen Bedingungen für Ihren Renteneintritt zu ermitteln.

Welche Zeiten werden für 35 Versicherungsjahre berücksichtigt?

Die Berechnung der 35 Jahre umfasst eine Vielzahl von Zeiten, in denen Sie rentenversichert waren. Dazu zählen Beiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld (bis Ende 2010 auch Arbeitslosengeld II) oder Übergangsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten (bis 2,5 bzw. 3 Jahre pro Kind), Zeiten der häuslichen Pflege, des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung sowie Beiträge aus Minijobs zählen ebenfalls mit. Auch Ersatzzeiten, wie etwa die politische Verfolgung in der DDR, und Anrechnungszeiten (z.B. wegen Krankheit, Studium oder Arbeitslosigkeit) sowie Berücksichtigungszeiten (z.B. Kindererziehung) fließen in die Berechnung ein.

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Alle relevanten Informationen zu Ihren bisherigen Versicherungszeiten erhalten Sie in Ihrer Rentenauskunft, die Ihnen ab dem 55. Geburtstag automatisch zugesendet wird. Informieren Sie sich über Ihre Rentenunterlagen mit Meine Post von der Rente.

Altersrente nach 45 Jahren

Mit 45 Versicherungsjahren haben Sie Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, oft auch als “Rente mit 63” bezeichnet. Für die Jahrgänge vor 1953 war dies tatsächlich das abschlagsfreie Renteneintrittsalter. Für spätere Jahrgänge, insbesondere die zwischen 1953 und 1963 Geborenen, verschiebt sich das Eintrittsalter aufgrund der schrittweisen Anhebung. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt das abschlagsfreie Eintrittsalter bei 65 Jahren.

Ein wichtiger Unterschied: Diese Rentenart kann nicht vorzeitig, auch nicht mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden. Für detaillierte Informationen zu Ihrem individuellen Renteneintrittsalter und der Rentenhöhe nutzen Sie bitte den Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner.

Welche Zeiten werden für 45 Versicherungsjahre berücksichtigt?

Bei der Berechnung der 45 Jahre werden Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie Beiträge aus Minijobs (teilweise) berücksichtigt. Ebenfalls zählen Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung (bis zum 10. Geburtstag des Kindes), Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, des Wehr- und Zivildienstes. Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (wie Krankengeld) sind ebenfalls relevant. Ersatzzeiten wie die politische Verfolgung in der DDR werden ebenfalls angerechnet. Freiwillige Beiträge zählen nur mit, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Nicht berücksichtigte Zeiten

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe werden nicht für die 45 Jahre angerechnet. Ebenso wenig fließen Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung oder einem Rentensplitting mit ein. Auch Anrechnungszeiten, die aus persönlichen Gründen ohne Beitragszahlung entstanden sind (z.B. Schulbildung, Studium, Krankheit), zählen hier nicht dazu. Eine Besonderheit besteht beim Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: Diese Zeiten werden nur dann angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe beruhte.

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Die detaillierte Übersicht Ihrer angerechneten Zeiten finden Sie in Ihrer Rentenauskunft. Alle Informationen rund um Ihre Rente und die Zustellung von Dokumenten finden Sie unter Meine Post von der Rente.

Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?

Für das Jahr 2022 galt für vorgezogene Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Das bedeutet, Rentner konnten bis zu diesem Betrag im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt diese Grenze für Altersrenten, sodass diese unabhängig von der Höhe des zusätzlichen Einkommens in voller Höhe bezogen werden können. Weitere Details zum Thema finden Sie unter Weitere Infos zum Hinzuverdienst.

Beantragen Sie Ihre Rente rechtzeitig

Um Ihre Rentenleistung pünktlich zum gewünschten Rentenbeginn zu erhalten, ist es unerlässlich, den Rentenantrag rechtzeitig zu stellen. Es wird empfohlen, den Antrag etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn einzureichen. Weitere Informationen zu den Antragsfristen finden Sie unter Weitere Informationen zu den Fristen. Den Rentenantrag können Sie auch bequem online stellen unter Jetzt online einen Renten-Antrag stellen.