Die Aussicht auf eine vorgezogene Altersrente nach 45 Jahren Wartezeit, oft auch als “Rente mit 63” bekannt, ist für viele langjährig Versicherte ein wohlverdientes Ziel. Doch was passiert, wenn kurz vor Erreichen dieser wichtigen Schwelle die Arbeitslosigkeit eintritt? Dieses Szenario kann den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente erheblich gefährden, insbesondere da Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Wartezeit angerechnet werden. Es ist entscheidend, die Regeln zu kennen und frühzeitig Strategien zu entwickeln, um diesen Anspruch zu sichern. Um finanzielle Risiken im Alter umfassend abzusichern, kann es sinnvoll sein, neben der gesetzlichen Rente auch private Vorsorgeprodukte wie eine check24 risikoleben in Betracht zu ziehen.
Wann Arbeitslosigkeit die Wartezeit gefährdet
Die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfordert eine Wartezeit von 45 Jahren mit anrechenbaren Zeiten. Wer diese Wartezeit erfüllt und die notwendige Altersgrenze erreicht, kann abschlagsfrei in Rente gehen. Eine zentrale Hürde stellt jedoch der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem eigentlichen Rentenbeginn dar. Grundsätzlich zählen diese Zeiten nur dann zur Wartezeit hinzu, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz des Arbeitgebers oder dessen vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Alle anderen Gründe für Arbeitslosigkeit in diesem kritischen Zeitraum können dazu führen, dass die notwendigen 45 Jahre Wartezeit nicht erreicht werden.
Fallbeispiel 1: Arbeit in einer Transfergesellschaft nach Insolvenz
Herr Ylmaz hat fast sein gesamtes Berufsleben lang gearbeitet und plant, bald die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Ihm fehlen nur noch 1 Jahr und 5 Monate bis zum Erreichen der 45-jährigen Wartezeit. Zu diesem Zeitpunkt muss sein langjähriger Arbeitgeber Insolvenz anmelden, was eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht.
Um eine direkte Arbeitslosigkeit zu vermeiden, erhält Herr Ylmaz einen befristeten Arbeitsvertrag bei einer Transfergesellschaft für ein Jahr. Nach Ablauf dieses Vertrags fehlen ihm nur noch fünf Monate bis zur Rente. Trotz intensiver Bemühungen findet er keine neue Anstellung für diese kurze Zeitspanne und muss Arbeitslosengeld beantragen.
Ist sein Anspruch auf die abschlagsfreie vorgezogene Rente damit gefährdet? Die strikte Regelung, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zählen, scheint Herrn Ylmaz in eine schwierige Lage zu bringen. Die Frage ist, ob der Wechsel in eine Transfergesellschaft als Folge der Insolvenz seines ursprünglichen Arbeitgebers gewertet wird.
Vor dem Jahr 2021 war die rechtliche Situation in solchen Fällen unklar. Eine richtungsweisende Entscheidung des Bundessozialgerichts hat jedoch klargestellt, dass auch in Fällen wie dem von Herrn Ylmaz die Arbeitslosigkeit als insolvenzbedingt gilt. Der Grund dafür ist, dass Herr Ylmaz nur aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers den befristeten Vertrag bei der Transfergesellschaft annehmen musste. Ein Wechsel in eine Transfergesellschaft wird somit als typische Insolvenzfolge betrachtet.
Für Herrn Ylmaz bedeutet dies, dass die fünf Monate Arbeitslosengeldbezug auf seine 45-jährige Wartezeit angerechnet werden können. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Er muss sich während der Arbeitslosigkeit jedoch weiterhin um eine neue Beschäftigung bemühen, auch wenn die Erfolgsaussichten gering sind. Die Entwicklung der zinsen lebensversicherung 2022 kann einen Hinweis darauf geben, wie sich auch andere langfristige Finanzprodukte entwickeln, die zur Altersvorsorge beitragen können.
Welche Zeiten zählen zur 45-jährigen Wartezeit dazu?
Die Anforderungen an die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind deutlich strenger als beispielsweise für die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit).
Während bei der 35-jährigen Wartezeit bis zu acht Jahre Schul- oder Hochschulausbildung angerechnet werden können, fallen diese Zeiten bei der 45-jährigen Wartezeit vollständig weg. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld II (bis 2022) oder Bürgergeld (ab 2023) zählt bei der 45-jährigen Wartezeit nicht mit, im Gegensatz zur 35-jährigen Wartezeit. Nur der Bezug von Arbeitslosengeld kann angerechnet werden, und das auch nur unter den bereits genannten Bedingungen für die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn.
Es ist daher von größter Bedeutung, genau zu prüfen, welche Zeiten angerechnet werden können, um keine bösen Überraschungen kurz vor dem Renteneintritt zu erleben.
Fallbeispiel 2: Betriebsbedingte Kündigung ohne Insolvenz
Herr Müller befindet sich in einer ähnlichen Situation wie Herr Ylmaz und steht kurz vor dem Erreichen der 45-jährigen Wartezeit für die abschlagsfreie Altersrente. Zwei Monate vor Erfüllung seiner Wartezeit wird ihm betriebsbedingt gekündigt. Im Gegensatz zu Herrn Ylmaz hat die Kündigung von Herrn Müller jedoch nichts mit einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers zu tun, sondern lediglich mit der Schließung seiner Abteilung.
In diesem Fall zählt der Bezug von Arbeitslosengeld in den fehlenden zwei Monaten nicht zur 45-jährigen Wartezeit. Hat Herr Müller Pech gehabt und muss auf seine abschlagsfreie Rente verzichten? Oder gibt es für ihn einen Ausweg, die fehlenden Monate doch noch zu überbrücken?
Freiwillige Rentenbeiträge – eine Option?
Herr Müller könnte versuchen, die fehlenden zwei Monate Wartezeit durch freiwillige Rentenbeiträge zu erfüllen. Seit dem 1. Juli 2014 können Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nach mindestens 18 Jahren Pflichtversicherung auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Da Herr Müller wesentlich länger als 18 Jahre pflichtversichert war, erfüllt er diese Grundvoraussetzung.
Es gibt jedoch ein wesentliches Problem: Freiwillige Beiträge helfen Herrn Müller nicht weiter, wenn er in diesen zwei Monaten gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht. Eine Ausnahmeregelung besagt, dass freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht zur 45-jährigen Wartezeit zählen, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Obwohl der Arbeitslosengeldbezug selbst nicht zur 45-jährigen Wartezeit zählt, wird er als Anrechnungszeit gewertet. Anrechnungszeiten sind Zeiten ohne eigene Beitragszahlung, die aber bei der Rentenberechnung oder für andere Wartezeiten (z.B. die 35-jährige Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte) berücksichtigt werden. Wenn Sie umfassende Informationen und eine persönliche beratung lebensversicherung in Anspruch nehmen möchten, um Ihre Altersvorsorge optimal zu gestalten, finden Sie hier weiterführende Informationen.
Herr Müller könnte auf das Arbeitslosengeld verzichten, um die Regelung der Anrechnungszeiten zu umgehen und die Wartezeit mit freiwilligen Beiträgen zu erfüllen. Das wäre jedoch finanziell nachteilig, da der Verzicht auf zwei Monatsleistungen Arbeitslosengeld einen erheblichen Verlust bedeuten würde.
Die Minijob-Lösung: Wartezeit sichern und Arbeitslosengeld beziehen
Für Herrn Müller gibt es eine deutlich vorteilhaftere finanzielle Lösung: Er kann einen Minijob für die fehlenden zwei Monate aufnehmen und dabei Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Ein Minijob ermöglicht es Herrn Müller, die 45-jährige Wartezeit zu erfüllen und gleichzeitig weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen.
Dabei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten: Herr Müller muss den Minijob der Agentur für Arbeit melden. Seine Arbeitszeit darf 15 Stunden pro Kalenderwoche nicht überschreiten, da er sonst seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren würde. Überschreitet sein Einkommen aus dem Minijob einen Freibetrag von 165 Euro, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Der wichtigste Aspekt ist, dass Herr Müller nicht auf die Rentenversicherungspflicht seines Minijobs verzichten darf, damit die Beitragszeiten auch tatsächlich auf die Wartezeit angerechnet werden. Eine risikoleben ohne gesundheitsfragen kann in bestimmten Fällen eine flexible Lösung sein, um finanzielle Sicherheit zu gewährleisten.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Arbeitslosigkeit kurz vor dem Renteneintritt kann für angehende Rentner eine große Herausforderung darstellen, insbesondere wenn es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geht. Die Anrechnung von Arbeitslosengeldzeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ist an strenge Bedingungen geknüpft.
Wie die Fallbeispiele von Herrn Ylmaz und Herrn Müller zeigen, gibt es jedoch Wege, den Anspruch auf die abschlagsfreie Rente auch in schwierigen Situationen zu sichern. Während eine insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit (auch über eine Transfergesellschaft) angerechnet werden kann, erfordert eine betriebsbedingte Kündigung ohne Insolvenz alternative Strategien wie die Aufnahme eines Minijobs. Der Minijob bietet hierbei eine finanziell attraktive Lösung, da er die Anrechnung von Beitragszeiten ermöglicht, ohne auf das Arbeitslosengeld verzichten zu müssen.
Es ist entscheidend, sich frühzeitig über die individuellen Rentenansprüche und die Anrechnung von Wartezeiten zu informieren. Eine rechtzeitige Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder anderen spezialisierten Stellen kann helfen, Fallen zu vermeiden und die bestmögliche Strategie für den eigenen Renteneintritt zu entwickeln. Denken Sie daran, die eigene Vorsorge aktiv zu gestalten und bei Unsicherheiten professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn es stellt sich immer die Frage, lohnt sich risikolebensversicherung als Ergänzung zur staatlichen Rente. Planen Sie vorausschauend, um Ihren wohlverdienten Ruhestand optimal zu gestalten.
