Witwen- und Witwerrente: Ein umfassender Leitfaden

Der Verlust eines geliebten Menschen stellt eine immense emotionale Belastung dar, die oft von finanziellen Unsicherheiten begleitet wird. In Deutschland bietet das System der Deutschen Rentenversicherung Hinterbliebenen eine finanzielle Absicherung in Form von Witwen- und Witwerrenten. Dieser Leitfaden soll Ihnen einen klaren Überblick über die Voraussetzungen, Arten und Besonderheiten dieser Leistungen geben, um Ihnen in dieser schwierigen Zeit Orientierung zu bieten.

Anspruch auf Witwen- und Witwerrente: Die Grundvoraussetzungen

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehe- oder Lebenspartners miteinander verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten und diese mindestens ein Jahr bestanden hat. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn der Tod beispielsweise durch einen Arbeitsunfall eintrat – hier kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch bestehen.

Weitere wichtige Voraussetzungen sind:

  • Erfüllung der Mindestversicherungszeit: Der verstorbene Partner muss die sogenannte Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese umfasst beispielsweise Beitragszahlungen aus einer Beschäftigung. Die Wartezeit entfällt unter bestimmten Umständen, etwa bei einem Arbeitsunfall oder wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat.
  • Keine Wiederheirat: Der Anspruch endet in der Regel mit einer erneuten Heirat.

Diese Renten werden als “kleine” oder “große” Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt, abhängig von verschiedenen Kriterien.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente

Diese Form der Rente wird gezahlt, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr verstorbener Partner zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte erhalten können.

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Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird für maximal zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit in der Lage sind, für Ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine Ausnahme gilt für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden, wenn mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde – hier gilt das “alte Recht” und die kleine Witwen- oder Witwerrente wird unbegrenzt gezahlt.

Die große Witwen- oder Witwerrente

Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie:

  • Ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben, das sich nach dem Todesjahr des Partners richtet. Ab 2029 liegt dieses bei 47 Jahren.
  • Erwerbsgemindert sind.
  • Ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Bei behinderten Kindern, die nicht für sich selbst sorgen können, entfällt die Altersgrenze für das Kind. Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2029 wird die große Witwenrente bereits früher gewährt, beispielsweise ab 46 Jahren bei einem Todesfall im Jahr 2023.

Die Höhe der großen Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr verstorbener Partner erhalten hat oder hätte erhalten können. Nach altem Recht (Eheschließung vor 2002 und Geburtsdatum eines Partners vor dem 2. Januar 1962) beträgt die Leistung 60 Prozent.

Witwen- oder Witwerrente für Geschiedene

Grundsätzlich besteht nach einer Scheidung kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Ihre Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
  • Sie haben nach der Scheidung bis zum Tod Ihres früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet.
  • Sie erhielten im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt oder hatten einen Anspruch darauf.
  • Ihr früherer Ehepartner erfüllte die Mindestversicherungszeit oder starb beispielsweise durch einen Arbeitsunfall.
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Wichtig ist auch: Wenn Sie nach dem Tod Ihres früheren Ehepartners erneut heiraten und diese neue Ehe aufgehoben oder aufgelöst wird, kann ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente gegen den früheren Ehepartner bestehen.

Die Erziehungsrente

Sind Sie geschieden und erziehen ein Kind, können Sie eine Erziehungsrente erhalten, wenn Ihr geschiedener Ehepartner stirbt. Diese Rente dient als Unterhaltsersatz und ermöglicht es Ihnen, sich verstärkt um die Kindererziehung zu kümmern. Auch frühere Lebenspartner können unter ähnlichen Voraussetzungen eine Erziehungsrente beanspruchen. Anders als die Witwen- oder Witwerrente wird die Erziehungsrente aus Ihrem eigenen Rentenkonto berechnet, weshalb Sie die Mindestversicherungszeit selbst erfüllt haben müssen.

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden oder aufgehoben.
  • Sie sind unverheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners, das noch keine 18 Jahre alt ist. Bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze.

Die Höhe der Erziehungsrente entspricht in etwa der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Anrechnung von Einkommen

Haben Sie neben Ihrer Hinterbliebenenrente weitere Einkünfte, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Ausgenommen ist hierbei das sogenannte “Sterbevierteljahr” – die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners, in denen Sie die Rente in voller Höhe erhalten und Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet wird.

Angerechnet werden können unter anderem Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Krankengeld, Zinserträge, Renten aus privaten Versicherungen und Elterngeld. Bestimmte Einkommen werden nicht angerechnet, wenn der verstorbene Partner vor 2002 starb oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

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Rente für Waisen

Wenn Elternteile sterben, unterstützt die Rentenversicherung Kinder mit Waisenrenten. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Der verstorbene Elternteil muss auch hier die Mindestversicherungszeit erfüllt haben.

Der Anspruch auf Waisenrente besteht für leibliche oder adoptierte Kinder, Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt lebten, sowie für Enkel und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Waisenrente wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie kann jedoch bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres weitergezahlt werden, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Freiwilligendienst leistet, behindert ist oder sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet. Auf die Waisenrente wird kein eigenes Einkommen angerechnet.

Beantragung von Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten müssen Sie beantragen. Dies kann persönlich in einer Beratungsstelle, telefonisch oder online erfolgen. Es ist ratsam, sich frühzeitig beraten zu lassen, um alle notwendigen Schritte zu verstehen und die Antragsstellung korrekt vorzunehmen. Eine frühzeitige Antragstellung stellt sicher, dass Sie die Ihnen zustehenden Leistungen ohne Verzögerung erhalten.