Wer Leistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung, wie etwa eine Rehabilitation oder eine Rente, in Anspruch nehmen möchte, muss vorab eine sogenannte Wartezeit erfüllen. Diese Wartezeit Rente variiert je nach Art der Leistung. Für eine Erwerbsminderungsrente oder die reguläre Altersrente beträgt sie üblicherweise fünf Jahre, während sie für vorgezogene Altersrenten 35 oder 45 Jahre umfassen kann. Wichtig ist, dass zur Wartezeit nicht nur Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zählen, sondern oft auch Zeiten der Kindererziehung oder Anrechnungszeiten für ein Hochschulstudium.
Die allgemeine Wartezeit: Fünf Jahre sind der Standard
Die sogenannte allgemeine Wartezeit Rente beträgt fünf Jahre und ist eine grundlegende Voraussetzung für eine Reihe von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören:
- Die Regelaltersrente, die Menschen erhalten, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben.
- Die Erwerbsminderungsrente, die bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt wird.
- Die Rente für langjährig Versicherte, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Die Rente für schwerbehinderte Menschen.
- Die Hinterbliebenenrenten wie Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten.
- Die Erziehungsrente.
Für Menschen mit (absehbar) verminderter Erwerbsfähigkeit ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine von mehreren Möglichkeiten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation von der Rentenversicherung zu erfüllen. Weitere Informationen zu den anderen Möglichkeiten finden Sie unter “Medizinische Rehabilitation”.
Was genau zur allgemeinen Wartezeit zählt
Zur allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren werden ausschließlich Monate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
Beitragszeiten
Beitragszeiten umfassen:
- Zeiten, in denen Beiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden (Pflichtbeitragszeiten).
- Zeiten, in denen Beiträge für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) entrichtet wurden.
- Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden.
- Zeiten der Wehrdienst- oder Zivildienstleistung.
- Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes.
- Zeiten, in denen Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen pflegten.
- Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, wie z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld (Pflichtbeitragszeiten).
- Zeiten mit geringfügigem Verdienst, in denen der Arbeitgeber pauschale Beiträge gezahlt hat.
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind jene Zeiträume vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherte ab dem 14. Geburtstag aufgrund besonderer Umstände, wie Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung oder politischer Haft in der DDR, keine Rentenversicherungsbeiträge leisten konnten. Diese Regelung betrifft heutzutage immer weniger Menschen.
Besondere Umstände und vorzeitige Erfüllung
In einigen Fällen gilt die allgemeine Wartezeit automatisch als erfüllt, selbst wenn die fünf Jahre noch nicht erreicht wurden:
- Wenn eine volle Erwerbsminderung oder der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt.
- Wenn eine volle Erwerbsminderung oder der Tod vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eintritt und in den letzten zwei Jahren vor dem Ereignis (verlängerbar um bis zu sieben Jahre für einen Schulbesuch nach dem 17. Geburtstag) mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Praxistipp: Minijob und Wartezeit
Auch mit einem Minijob können Sie die allgemeine Wartezeit erfüllen. Dies ist besonders nützlich, um beispielsweise während eines Hochschulstudiums Beitragszeiten für die allgemeine Wartezeit zu sammeln.
Beachten Sie dabei:
- Nur geringfügige Minijobs (bis 538 € monatlich ab 2024) sind rentenversicherungspflichtig, kurzfristige Minijobs (zeitlich begrenzt, ohne Verdienstgrenze) nicht.
- Bei geringfügigen Minijobs ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Nur wenn Sie auf diese Befreiung verzichten, können Sie mit dem Minijob Beitragszeiten für die Minijob Rente für langjährig Versicherte und somit für die allgemeine Wartezeit sammeln.
- Der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung bei einem geringfügigen Minijob beträgt 32,55 € pro Monat (Stand 2024), auch wenn Sie bei dem Minijob weniger verdienen. Auch wenn Ihnen dadurch eventuell kein Verdienst verbleibt oder Sie sogar zuzahlen müssen, kann sich dies finanziell lohnen, da Sie dadurch später Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können.
Wartezeit von 15 Jahren
Eine erfüllte Wartezeit Rentenversicherung von 15 Jahren ist ebenfalls eine Voraussetzung für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen von der Rentenversicherung.
- Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation).
Zur Wartezeit von 15 Jahren zählen wie bei der allgemeinen Wartezeit ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Für Menschen, die diese 15 Jahre Wartezeit nicht zusammenbringen können, gibt es andere Möglichkeiten, die Voraussetzungen für medizinische und berufliche Rehabilitationen zu erfüllen, wie unter “Medizinische Rehabilitation” und “Berufliche Reha > Rahmenbedingungen” beschrieben.
Wartezeit von 20 Jahren
Die Wartezeit von 20 Jahren ist eine spezifische Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente für Personen, die bereits in jungen Jahren eine volle Erwerbsminderung erlitten haben und daher die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Beginn ihrer Erwerbsminderung nicht erfüllen konnten.
Dies betrifft beispielsweise Menschen, die mit Behinderungen geboren wurden oder früh im Leben erkrankt sind bzw. einen schweren Unfall hatten.
Auch hier zählen ausschließlich Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Besonderheit: Es werden sowohl Zeiten vor der vollen Erwerbsminderung als auch Zeiten währenddessen berücksichtigt. Beitragszeiten während einer vollen Erwerbsminderung können beispielsweise Zeiten einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sein.
Wartezeit von 25 Jahren (für Bergleute)
Die Wartezeit von 25 Jahren ist eine spezielle Regelung, die ausschließlich für Bergleute gilt. Informationen zu Renten für Bergleute und den Details dieser Wartezeit finden sich in der Broschüre „Bergleute und ihre Rente: So sind Sie gesichert“, verfügbar zum Download auf der Website der Deutschen Rentenversicherung unter dem Suchbegriff „Bergleute Download”.
Wartezeit von 35 Jahren: Die lange Versicherungszeit
Die Wartezeit von 35 Jahren ist eine wichtige Voraussetzung für folgende Altersrenten:
- Die Altersrente für langjährig Versicherte.
- Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
- Die Altersrente für Frauen, die vor 1952 geboren sind.
- Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit, für vor 1952 geborene Personen.
Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen eine breitere Palette von Zeiten:
- Beitragszeiten und Ersatzzeiten.
- Anrechnungszeiten.
- Zurechnungszeiten.
- Berücksichtigungszeiten.
Jeder Monat wird dabei nur einmal angerechnet.
Anrechnungszeiten: Wenn keine Beiträge fließen
Anrechnungszeiten sind Zeiträume, in denen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die aber dennoch die Rentenhöhe beeinflussen und zur Wartezeit von 35 Jahren mitzählen. Unter bestimmten Voraussetzungen können dazu Zeiten von Krankheit, Rehabilitation, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Ausbildungssuche gehören. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter “Anrechnungszeiten für die Rente”.
Zurechnungszeiten: Für eine faire Rentenhöhe
Wer in jungen Jahren eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente benötigt, soll eine angemessen hohe Rente erhalten. Deshalb wird diesen Personen eine sogenannte Zurechnungszeit angerechnet. Die Rente wird so bemessen, als hätten sie in der Zurechnungszeit weitergearbeitet.
Bei Hinterbliebenenrenten (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt, wenn die versicherte Person vor der Altersrente verstorben ist. Hier wird die Rente so hoch angesetzt, als hätte die verstorbene Person in der Zurechnungszeit weitergearbeitet. Hat die verstorbene Person bereits eine Altersrente bezogen, wird keine Zurechnungszeit berücksichtigt.
Der Beginn der Zurechnungszeit variiert je nach Rentenart:
| Art der Rente | Beginn der Zurechnungszeit |
|---|---|
| Erwerbsminderungsrente nach der allgemeinen Wartezeit | Eintritt der Erwerbsminderung |
| Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren | Beginn der Erwerbsminderungsrente |
| Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente | Tod der versicherten Person |
| Erziehungsrente | Beginn der Erziehungsrente |
Die Zurechnungszeit endet spätestens am 67. Geburtstag der Person mit Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente, oder wenn die verstorbene Person im Fall einer Witwen- oder Witwerrente 67 Jahre alt geworden wäre. Für Renten, die vor 2031 bezogen werden, oder bei Todesfällen vor 2031, endet die Zurechnungszeit jedoch früher. Details hierzu finden Sie unter “Erwerbsminderungsrente > Höhe”.
Berücksichtigungszeiten: Wertvolle Kindererziehung
Berücksichtigungszeiten sind Zeiträume, die zur Wartezeit von 35 Jahren zählen, weil ein Kind erzogen wurde. Eine Berücksichtigungszeit beginnt am Tag der Geburt und endet mit dem 10. Geburtstag des Kindes. Diese Zeit zählt jeweils nur bei einem Elternteil zur Wartezeit von 35 Jahren.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Berücksichtigungszeit erfüllt sein:
- Bei dem Elternteil wird bei der Berechnung der Rentenhöhe eine Kindererziehungszeit für das Kind berücksichtigt.
- Während einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit müssen Pflichtbeiträge für die Selbstständigkeit gezahlt werden.
Kindererziehungszeit bezeichnet die Zeit, in der ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erzogen wurde und für die einem Elternteil auf Antrag Entgeltpunkte (Rentenpunkte, die die Rentenhöhe bestimmen) angerechnet werden. Weitere Informationen finden Sie unter “Rente > Kindererziehung”.
Wartezeit von 40 Jahren
Die Witwenrente Allgemeine Wartezeit 5 Jahren von 40 Jahren ist Voraussetzung für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente mit 63 Jahren und für eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente) beim Tod mit 63 Jahren. Normalerweise gilt für diese Rentenarten eine Altersgrenze von 65 Jahren; davor werden diese Renten mit Abschlägen (dauerhafte Rentenkürzung) gezahlt. Näheres dazu unter “Erwerbsminderungsrente > Höhe”.
Achtung: Diese Wartezeit gilt nicht für die Erziehungsrente. Eine Erziehungsrente gibt es erst ab 65 Jahren abschlagsfrei.
Zur Wartezeit von 40 Jahren zählen dieselben Zeiten wie bei der Wartezeit von 45 Jahren.
Wartezeit von 45 Jahren: Die Rente für besonders langjährig Versicherte
Die Wartezeit von 45 Jahren ist die Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Hier zählen deutlich weniger Zeiten als zur Wartezeit von 35 Jahren:
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
- Berücksichtigungszeiten.
- Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen nur, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Ausnahme: In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen diese Zeiten nicht mit, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Näheres dazu unter “Arbeitslosigkeit vor Rente”.
Zählen Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zur Wartezeit?
Zeiten, die durch einen Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt wurden, zählen bei manchen Wartezeiten hinzu, bei anderen nicht:
| Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting zählen | Wartezeiten, zu denen Zeiten aus Versorgungsausgleich/Rentensplitting nicht zählen |
|---|---|
| Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren | Wartezeit von 25 Jahren für Bergleute |
| Wartezeit von 15 Jahren | Wartezeit von 45 Jahren für die Rente für besonders langjährig Versicherte |
| Wartezeit von 20 Jahren | |
| Wartezeit von 35 Jahren |
Was ist ein Versorgungsausgleich?
Bei einem Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche von Partnern im Falle einer Scheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Familiengericht aufgeteilt. Die Deutsche Rentenversicherung informiert ausführlich über den Versorgungsausgleich unter “www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: „Versorgungsausgleich faires teilen””.
Was ist Rentensplitting?
Beim Rentensplitting teilen sich Partner in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft freiwillig ihre Rentenansprüche. Dies kann in bestimmten Fällen vorteilhafter sein als eine Witwen- oder Witwerrente. Weitere Details finden Sie unter “Witwenrente Witwerrente Rentenversicherung”. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierzu Informationen unter “www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff: „Rentenansprüche partnerschaftlich””.
Wer kann Ihnen weiterhelfen?
Ihr Rentenversicherungsträger informiert Sie umfassend über die verschiedenen Wartezeiten und erteilt Ihnen Auskunft darüber, welche Wartezeiten Sie bereits erfüllt haben. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, um Ihre individuelle Situation zu klären.
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Rechtsgrundlagen: §§ 50 ff. SGB VI
