Erwerbsminderungsrente: Ihr Wegweiser bei gesundheitlicher Einschränkung

Wenn gesundheitliche Probleme Ihre Arbeitsfähigkeit einschränken, ist die Erwerbsminderungsrente eine wichtige Absicherung. Sie soll Ihr Einkommen ersetzen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Doch wann genau haben Sie Anspruch darauf und welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Dieser Ratgeber beleuchtet die Erwerbsminderungsrente im Detail, erklärt die verschiedenen Formen und gibt Aufschluss über wichtige Fristen und Möglichkeiten zur Beratung.

Was versteht man unter Erwerbsminderungsrente?

Grundsätzlich soll die Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Sollten Sie noch in der Lage sein, einige Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen, greift die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ergänzt Ihr erzieltes Einkommen. Eine entscheidende Voraussetzung ist, dass Sie die Regelaltersgrenze, also den Zeitpunkt, an dem Sie regulär Ihre Altersrente beziehen können, noch nicht erreicht haben.

Wann besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit verbessern oder Ihnen eine berufliche Neuorientierung ermöglichen können. Erst wenn diese Optionen nicht greifen, wird beurteilt, inwieweit Sie noch arbeiten können.

Zusätzlich zu diesen rehabilitativen Maßnahmen müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
  • Besondere Wartezeit: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gezahlt worden sein. Dies sind in der Regel Zeiten einer versicherten Beschäftigung.
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Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?

Zur Erfüllung der Wartezeiten können verschiedene Beitrags- und Beitragsersatzzeiten herangezogen werden:

  • Beitragszeiten: Dazu zählen Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder als Selbstständiger sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
  • Freiwillige Beiträge: Beiträge, die Sie eigenständig an die Rentenversicherung leisten.
  • Kindererziehungszeiten: Für die ersten Lebensjahre Ihrer Kinder.
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege: Wenn Sie Angehörige pflegen.
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich: Nach einer Scheidung.
  • Zeiten aus Minijobs: Beachten Sie hierbei Besonderheiten bei der Anrechnung.
  • Zeiten aus einem Rentensplitting: Zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
  • Ersatzzeiten: Zum Beispiel Zeiten politischer Verfolgung in der DDR.

Was tun bei Nichterfüllung der Pflichtbeiträge?

Sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können, beispielsweise wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit, wird dieser Zeitraum in die Vergangenheit verlängert. Dies kann dazu führen, dass Sie die geforderten Pflichtbeiträge doch noch erfüllen. Für bestimmte Jahrgänge und Konstellationen gibt es hier spezielle Regelungen.

Ausnahmen von der allgemeinen Wartezeit

In bestimmten Fällen können Sie auch ohne die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Dies gilt insbesondere bei:

  • Einem Arbeitsunfall
  • Einer Berufskrankheit
  • Einer Beschädigung infolge von Wehr- oder Zivildienst
  • Politischer Haft

Hier genügt oft ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Es gibt jedoch spezifische Voraussetzungen, etwa die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt des Ereignisses oder eine Mindestanzahl an Pflichtbeitragsmonaten in den zwei Jahren davor. Ebenso gibt es Ausnahmen für Personen, die kurz nach Ausbildungsende erwerbsgemindert werden.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dies wird anhand ärztlicher Unterlagen und Gutachten beurteilt. Grundsätzlich gelten auch Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer ähnlichen Einrichtung tätig sind und wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, als voll erwerbsgemindert.

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Erwerbsminderungsrente und Nebenjobs

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue, dynamische Hinzuverdienstgrenzen für die Erwerbsminderungsrente. Die frühere jährliche Grenze von 6.300 Euro ist entfallen. Die genaue Grenze für eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente wird individuell berechnet und hängt von Ihrem vorherigen Einkommen ab. Wichtig ist jedoch: Jede Erwerbstätigkeit muss im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Andernfalls kann der Rentenanspruch entfallen, selbst wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Aufnahme einer Nebentätigkeit.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, besteht Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Rente ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit.

Berücksichtigung von weiterem Einkommen

Haben Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen, beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, kann sich dies auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze muss beachtet werden. Wird diese überschritten, kann die Rente gekürzt oder sogar ganz ausgesetzt werden. Auch der zeitliche Umfang Ihrer Tätigkeit ist entscheidend – Sie dürfen nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.

Was, wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist?

Sollten Sie arbeitslos sein, weil keine passende Teilzeitarbeitsstelle verfügbar ist, kann unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen, auch wenn Sie medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert sind.

Sonderregelungen für ältere Jahrgänge

Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Bei Berufsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen können sie unter bestimmten Umständen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, auch wenn sie prinzipiell noch in einem anderen Beruf einsetzbar wären. Hierbei müssen jedoch die Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit sowie deren Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt geprüft werden.

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Lassen Sie sich beraten!

Die Regelungen zur Erwerbsminderungsrente sind komplex. Um sicherzustellen, dass Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen und die richtigen Schritte unternehmen, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung eine persönliche Beratung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder nutzen Sie die Beratungsstellensuche, um eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe zu finden. Eine umfassende Information und individuelle Beratung ist der beste Weg, um Ihre Ansprüche zu sichern.