Wer seinen Rentenantrag stellt, hat auf den ersten Blick wenige Hürden zu überwinden. Ist das Versicherungskonto geklärt und die richtige Rentenart gewählt, scheinen die meisten Fragen im Rentenantrag R0100 schnell beantwortet. Doch eine spezifische Frage birgt Tücken, bei der eine überstürzte Antwort finanzielle Auswirkungen haben kann: Es geht um die Hochrechnung. Die Entscheidung, ob der Rentenversicherungsträger eine Hochrechnung vornehmen soll oder nicht, erfordert ein fundiertes Verständnis der rechtlichen und rechnerischen Hintergründe, um eine bewusste Wahl zu treffen.
Die Kernfrage im Rentenantrag R0100: Hochrechnung ja oder nein?
Die entscheidende Stelle im Rentenantrag R0100 ist Frage 9.4.1. Hier wird jeder Beschäftigte, der bis zum Rentenbeginn arbeitet, aufgefordert, zwischen zwei Optionen zu wählen:
- Die Anforderung der Gesonderten Meldung für eine Hochrechnung soll durch den Rentenversicherungsträger erfolgen.
- Eine Hochrechnung soll unterbleiben (die Meldung zum Beschäftigungsende bitte abwarten).
Diese vermeintlich einfache Frage kann gravierende Auswirkungen auf den Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung und sogar auf die Höhe der späteren Rente haben.
Was bedeutet Option 1: Gesonderte Meldung und Hochrechnung?
Um die Relevanz der Hochrechnung zu verstehen, ist es wichtig, die Problematik einer fehlenden Hochrechnung und die Funktionsweise dieser Methode zu beleuchten.
Ohne Hochrechnung droht eine verzögerte Rentenzahlung
Die Rentenhöhe hängt maßgeblich von den Rentenbeiträgen ab, die über das gesamte Arbeitsleben hinweg an die Rentenversicherung gezahlt wurden. Eine exakte Rentenberechnung ist somit erst möglich, wenn alle Beitragszeiten bis zum letzten Tag vor Rentenbeginn bekannt sind.
Da der Arbeitgeber die genauen Verdienste oft erst nach dem letzten Arbeitstag – und manchmal sogar noch deutlich später – an die Rentenversicherung meldet, würde der Rentenbescheid ohne eine Hochrechnung erst mit erheblicher Verzögerung verschickt werden können. Dies führt nicht nur zu einem späten Erhalt des Rentenbescheids, sondern verzögert auch die erste Rentenzahlung meist um ein bis zwei Monate. Für Personen mit ausreichenden finanziellen Rücklagen mag dies kein Problem darstellen, doch wer auf pünktliche Rentenüberweisungen angewiesen ist, kann in Schwierigkeiten geraten.
Die Hochrechnung als Lösung
Um eine schnelle Bearbeitung des Rentenantrags und eine pünktliche Rentenzahlung zu gewährleisten, bietet das Rentenrecht die Möglichkeit der Hochrechnung. Dabei werden die Verdienste der letzten drei Monate vor Rentenbeginn nicht abgewartet, sondern auf Basis früherer Beiträge fiktiv ermittelt.
Beispiel: Tanja möchte am 1. Juni 2020 in Rente gehen. Wählt sie die Hochrechnung, werden ihre tatsächlichen Verdienste bis zum 28. Februar 2020 berücksichtigt. Für die Monate März, April und Mai erfolgt dann eine Hochrechnung ihres Einkommens. Der tatsächliche Verdienst in diesen drei Monaten spielt für die vorläufige Rentenhöhe keine Rolle mehr.
Die Gesonderte Meldung
Normalerweise übermittelt ein Arbeitgeber dem Rentenversicherungsträger einmal jährlich eine Jahresmeldung über die im Vorjahr erzielten Verdienste und gezahlten Rentenbeiträge. Im Fall von Tanja, die im Juni in Rente geht, würde eine solche Jahresmeldung nicht ausreichen, da die Verdienste für Januar und Februar des Rentenbeginnjahres fehlen würden.
Hier kommt die gesonderte Meldung ins Spiel. Bei Wahl der Hochrechnung fordert der Rentenversicherungsträger den Arbeitgeber auf, eine zusätzliche Gehaltsmeldung für den Zeitraum bis zu einem vom Rentenversicherungsträger festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Für Tanja wäre dies eine Meldung über die Verdienste bis Ende Februar 2020.
Die Berechnungsgrundlage der Hochrechnung
Sobald die gesonderte Meldung vorliegt – im Beispiel Tanja voraussichtlich im März 2020 –, kann der Rentenversicherungsträger die Rente berechnen. Gesetzlich ist erlaubt, mit Zustimmung des Rentenantragstellers, das Gehalt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochzurechnen.
Wie die Hochrechnung grob funktioniert
Der Rentenversicherungsträger nimmt in der Regel den Durchschnittsverdienst der letzten zwölf gemeldeten Monate an und geht davon aus, dass der Versicherte in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn weiterhin dieses Arbeitsentgelt verdient.
Hochrechnung oft von mehr als zwölf Monaten beeinflusst
Der Teufel steckt jedoch im Detail, da der Rentenversicherungsträger oft nur Jahresverdienste kennt und die Berechnungsgrundlage daher in den meisten Fällen nicht monatsgenau bestimmen kann. Eine Ausnahme bilden hier Personen, die ihre Rente zum 1. April eines Jahres beantragen; für sie werden die Monate Januar bis März auf Grundlage des Vorjahresverdienstes hochgerechnet.
Beispiel Tanja mit konkreten Zahlen:
Würde man für Tanjas Hochrechnung die letzten zwölf vom Arbeitgeber gemeldeten Monate heranziehen, wären dies die Monate März 2019 bis Februar 2020. Da für 2019 nur der Jahresverdienst bekannt ist, rechnet der Rentenversicherungsträger wie folgt:
- Tanjas Jahresverdienst 2019: 43.200 €
- Monatlicher Lohn im Januar und Februar 2020: jeweils 4.000 €
Hochrechnung für die Monate März – Mai 2020:
(43.200 € / 12 Monate x 10 Monate) + (2 x 4.000 €) = 44.000 €
Daraus ergibt sich für die Hochrechnung ein fiktiver Verdienst von (44.000 € geteilt durch 12 Monate) 3.666,67 € pro Monat.
Hochgerechnetes Arbeitsentgelt kann geringer sein als der tatsächliche Verdienst
Dieses Beispiel verdeutlicht einen potenziellen Nachteil der Hochrechnung: Würde Tanja in den Monaten März bis Mai 2020 tatsächlich 4.000 € pro Monat verdienen, berücksichtigt die Rentenversicherung bei der Hochrechnung nur 3.666,67 €. Über den Dreimonatszeitraum hinweg würden somit 1.000 € an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zu wenig zugrunde gelegt. Ohne Hochrechnung hätte Tanja eine monatliche Brutto-Rente von ca. 0,85 € höher erhalten.
Ein nachträglicher Verzicht ist ausgeschlossen
Man könnte versucht sein zu denken: „Ich wähle zuerst die Hochrechnung, um den Rentenbescheid und die erste Zahlung pünktlich zu erhalten. Sobald mein Arbeitgeber den tatsächlichen Verdienst meldet, bitte ich um eine Neuberechnung.“ Doch so einfach ist es nicht. Hat man sich einmal für die Hochrechnung entschieden, ist ein nachträglicher Verzicht darauf ausgeschlossen, sobald der Rentenbescheid rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Rentenbescheids ein. Daher ist es entscheidend, diese Entscheidung bereits bei der Rentenantragstellung sorgfältig zu überdenken.
Wann eine Hochrechnung finanzielle Nachteile haben kann
In bestimmten Konstellationen kann die Hochrechnung zu geringeren Rentenansprüchen führen. Auch wenn individuelle Aspekte immer eine Rolle spielen, ist es ratsam, sich mit diesen Fällen vertraut zu machen.
1. Der tatsächliche Verdienst in den Hochrechnungsmonaten ist höher
Wie im Beispiel von Tanja gezeigt, kann der hochgerechnete Verdienst geringer ausfallen als der tatsächliche. Meist sind die Unterschiede marginal und führen zu keinen nennenswerten finanziellen Nachteilen. In Einzelfällen kann der Unterschied jedoch relevant sein.
Faustformel: Fällt die Hochrechnung – über den gesamten Drei-Monats-Zeitraum gesehen – um 1.000 € geringer aus, hat dies eine um etwa 85 Cent geringere Brutto-Monatsrente zur Folge.
Empfehlung: Wer kurz vor Rentenbeginn seine Arbeitszeit erhöht oder eine deutliche Gehaltserhöhung erhalten hat, sollte den finanziellen Unterschied zwischen Hochrechnung und Verzicht darauf selbst durchrechnen.
2. Einmalzahlungen im Hochrechnungszeitraum
Besonders nachteilig kann die Entscheidung für eine Hochrechnung sein, wenn im Hochrechnungszeitraum eine Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder eine Gewinnbeteiligung erwartet wird. Die Rentenversicherungsbeiträge aus dieser Einmalzahlung würden dann nicht rentensteigernd berücksichtigt werden.
Beispiel Herr Maurer: Herr Maurer erhält monatlich 3.000 € brutto und im November zusätzlich 3.000 € Weihnachtsgeld. Er plant, am 1. Januar 2020 in Rente zu gehen.
- Option 1: Entscheidung für die Hochrechnung
Für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 würde ein fiktiver Verdienst von insgesamt 9.187,50 € berücksichtigt. - Option 2: Verzicht auf die Hochrechnung
Hier würde der tatsächliche Verdienst, inklusive des Weihnachtsgeldes, zugrunde gelegt. Für Oktober bis Dezember wären dies 3 Monate x 3.000 € + 3.000 € Weihnachtsgeld = 12.000 €. Das sind 2.812,50 € mehr als bei Option 1. Herr Maurers Brutto-Rente fiele monatlich um ca. 2,40 € höher aus. Über 20 Jahre Rentenbezug würde er somit mindestens 580 € (ohne Rentenerhöhungen) verlieren.
Option 3: Die verkürzte Hochrechnung
Es gibt eine wenig bekannte dritte Option: Eine Hochrechnung muss nicht zwingend für drei Monate erfolgen. Durch einen handschriftlichen Vermerk im Rentenantrag R0100 kann der Wunsch geäußert werden, nur für einen oder zwei Monate hochzurechnen. Der Rentenversicherungsträger würde dann die gesonderte Meldung für einen längeren Zeitraum anfordern.
Im Fall von Herrn Maurer könnte er bitten, nur den Dezember 2019 hochzurechnen. Damit würde das Weihnachtsgeld berücksichtigt, der Rentenbescheid käme früher, und die Rente wäre sogar minimal höher (ca. 23 Cent pro Monat im Vergleich zu Option 2).
3. Verdienst übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze
Für Versicherte, deren Jahresverdienst über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, kann die Hochrechnung ebenfalls nachteilig sein. Wenn die Hochrechnung größtenteils auf Werten des Vorjahres basiert, wird die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze des Vorjahres herangezogen, obwohl im aktuellen Jahr möglicherweise höhere Beiträge gezahlt werden.
Beispiel 1: Frau Runge geht am 1. April in Rente
Frau Runge verdient monatlich 10.000 € und möchte am 1. April 2020 in Rente gehen.
- Option 1: Hochrechnung
Die Hochrechnung für Januar bis März 2020 basiert auf dem Jahresverdienst 2019 und der Beitragsbemessungsgrenze (West) 2019 von 80.400 €. Pro Monat würden 6.700 € berücksichtigt. - Option 2: Verzicht auf Hochrechnung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2020 ist auf 6.900 € erhöht. Somit würden pro Monat 200 € zusätzlich an beitragspflichtigem Arbeitsentgelt berücksichtigt, was ihre Brutto-Rente um ca. 51 Cent pro Monat erhöhen würde.
Beispiel 2: Frau Runge geht am 1. Oktober in Rente
Wäre der Rentenbeginn am 1. Oktober 2020 (Hochrechnung für Juli bis September), wäre die Differenz geringer, da mehr aktuelle Verdienste einfließen. Die monatliche Rentenminderung läge in diesem Fall bei lediglich 25 Cent.
Vorteile der Hochrechnung: Wann sie sich lohnen kann
Obwohl bisher eher die Nachteile der Hochrechnung beleuchtet wurden, ist es wichtig zu betonen, dass diese Beispiele eher Extremfälle darstellen und der “Verlust” an Rente selten horrend ausfällt. Tatsächlich gibt es viele Situationen, in denen sich die Hochrechnung – wenn auch in geringem Umfang – positiv auf die Rente auswirken kann.
1. Verringerung der Arbeitszeit vor Rentenbeginn
Während eine Arbeitszeiterhöhung oder Lohnsteigerung gegen die Hochrechnung sprechen, ist bei Personen, die kurz vor Rentenbeginn ihre Arbeitszeit reduzieren (was häufig vorkommt), das Gegenteil der Fall.
Beispiel Otto: Otto möchte am 1. August 2020 in Rente gehen und hat seine Arbeitszeit sowie sein Gehalt (von 4.000 € auf 2.000 €) bereits zum 1. Januar 2020 halbiert.
- Option 1: Hochrechnung
Basierend auf seinem Jahresverdienst 2019 von 48.000 € und den Verdiensten bis April 2020, würde die Rentenversicherung für Mai bis Juli 2020 einen höheren fiktiven Verdienst von 9.999,99 € annehmen. - Option 2: Verzicht auf Hochrechnung
Otto würde in den Monaten Mai bis Juli 2020 tatsächlich nur 6.000 € verdienen. Bei einem Verzicht auf die Hochrechnung würde er seinen Rentenbescheid nicht nur später erhalten, sondern auch auf monatlich ca. 3,40 € Brutto-Rente verzichten.
2. Rentensteigerung durch Berücksichtigung vergangener Einmalzahlungen
Wenn eine Einmalzahlung in einem Monat außerhalb des Hochrechnungszeitraums erhalten wurde, kann die Hochrechnung sogar rentensteigernd wirken, da diese Einmalzahlung in die Berechnungsgrundlage des Durchschnittsverdienstes einfließt.
Beispiel Herr Maurer (Rentenbeginn 1. Juli 2020): Herr Maurer erhält monatlich 3.000 € Gehalt und im November eines jeden Jahres 3.000 € Einmalzahlung.
- Option 1: Hochrechnung
Basierend auf seinem Jahresverdienst 2019 (inkl. Weihnachtsgeld) und den Verdiensten bis März 2020, würde sich für den Hochrechnungszeitraum April bis Juni 2020 ein fiktiver Verdienst von 9.562,50 € ergeben. - Option 2: Verzicht auf Hochrechnung
Hier würden für April bis Juni 2020 lediglich 9.000 € (3 Monate x 3.000 €) berücksichtigt. Herr Maurers Rente fiele somit um ca. 48 Cent pro Monat geringer aus.
Die Länge dieser Ausführungen verdeutlicht die Komplexität hinter Frage 9.4.1 des Rentenantrags R0100. Im Normalfall kann bedenkenlos „Die Anforderung der Gesonderten Meldung für eine Hochrechnung soll durch den Rentenversicherungsträger erfolgen.“ angekreuzt werden. Doch in speziellen Konstellationen, die hier detailliert dargestellt wurden, ist aus finanzieller Sicht auch ein Verzicht auf die Hochrechnung ratsam. Man sollte sein Kreuz daher nicht leichtfertig setzen, sondern sich vorab umfassend informieren oder eine individuelle Beratung, beispielsweise bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, in Anspruch nehmen.
