Doppelbesteuerung der Rente: BFH-Urteile bringen Klarheit für Rentner

Die Besteuerung von Renten ist in Deutschland ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft, insbesondere die Sorge vor einer doppelten Besteuerung der Rente. Eine Reihe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 hat hier wichtige Weichen gestellt und konkrete Berechnungsformeln vorgelegt, um festzustellen, ob eine Zweifachbesteuerung vorliegt. Dieser Artikel beleuchtet die Kernpunkte dieser Entscheidungen und erklärt, was sie für Rentnerinnen und Rentner sowie zukünftige Altersversorgte bedeuten. Ihr Einsatz im Berufsleben zahlt sich aus, und es ist wichtig zu verstehen, wie Ihre Rente steuerlich behandelt wird. rente für pflegepersonen ihr einsatz lohnt sich

Die BFH-Entscheidung zur Doppelbesteuerung (X R 33/19)

Ein wegweisendes Urteil in dieser Thematik ist das vom 19. Mai 2021, Az. X R 33/19. Hierin wurde explizit über die Berechnung der steuerfreien Rentenbezüge verhandelt. Die Bundesregierung hatte zuvor bei ihrer Berechnung neben dem Rentenfreibetrag auch den steuerlichen Grundfreibetrag sowie selbst getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Die Begründung hierfür war, dass der Grundfreibetrag das Existenzminimum aller Bürger, nicht nur der Rentner, sichert und daher in die Berechnung einfließen müsse.

Die Kläger hingegen argumentierten, dass die Einbeziehung des Grundfreibetrags bei der Ermittlung der nicht versteuerten Rentenbezüge fehlerhaft sei. Es ging dabei nicht um die Besteuerung nach der vollständigen Umstellungsphase ab 2040, sondern ausschließlich um die Übergangsphase und die Frage, ob es in dieser Zeit zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und stellte fest, dass keine Doppelbesteuerung vorliege. Er hielt die Übergangsregelung weiterhin für verfassungsmäßig, da die Kläger keine neuen Argumente vorgetragen hatten. Neu war jedoch die Festlegung einer konkreten Berechnungsformel durch das Gericht, die erstmals Klarheit darüber schaffen sollte, wann eine doppelte Besteuerung einer Rente tatsächlich gegeben ist.

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Dabei wurde präzisiert, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers zählen, sondern auch die eines eventuell länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Andere Beträge, die die Finanzverwaltung als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen wollte, bleiben hingegen unberücksichtigt. Dies gilt insbesondere für den Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum sichern soll.

Ebenso unberücksichtigt bleiben der Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, der Werbungskosten-Pauschbetrag (102 Euro bei Rentnern) und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Das Gericht prognostiziert, dass nach dieser Berechnungsformel künftige Rentner häufiger von einer doppelten Besteuerung betroffen sein werden, während aktuelle Rentnerinnen und Rentner dies nur in Einzelfällen erleben. Informieren Sie sich über den rentenversicherung beitrag 2022, um Ihre eigenen Beiträge besser einschätzen zu können.

Berechnung nach dem Nominalwertverfahren

Um eine doppelte Besteuerung festzustellen, gilt der Grundsatz: Eine Zweifachbesteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlich zufließenden Rentenbeiträge mindestens so hoch ist wie die eingezahlten Beiträge. Hierbei kommt das sogenannte Nominalwertverfahren zur Anwendung. Es vergleicht die Summe der steuerlich nicht entlasteten Beitragszahlungen mit der Summe der steuerfreien Renteneinnahmen.

Berücksichtigt werden dabei bereits erhaltene sowie nach der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartende Rentenzahlungen. Liegen die steuerlich belasteten Altersvorsorgeaufwendungen über den zu erwartenden steuerfreien Rentenbezügen, so liegt eine doppelte Besteuerung vor.

Inflation bleibt unberücksichtigt: Die Forderung der Kläger im Verfahren X R 33/19, die Geldentwertung zwischen Beitragszahlung und Rentenbezug bei der Berechnung zu berücksichtigen, wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt. Weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht sah das Gericht eine Grundlage für eine Abweichung vom Nominalwertprinzip. Folglich können Wertsteigerungen der Renten, ob inflationsbedingt oder real, besteuert werden. Wenn Sie Ihre Kapitalanlageprodukte im Blick haben, kann ein n heydorn rentenrechner Ihnen helfen, einen Überblick zu bewahren.

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Private Renten: Keine Doppelbesteuerung

Ein weiteres wichtiges Urteil ist das vom 19. Mai 2021, Az. X R 20/19, welches ebenfalls eine Doppelbesteuerung verneinte. Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder Rürup-Rente sind nach Ansicht des Gerichts auch in der Übergangsphase in voller Höhe zu berücksichtigen, nicht – wie von den Klägern gefordert – mit einem geringeren individuellen Besteuerungsanteil. Der BFH bestätigte hier seine bisherige Rechtsprechung.

Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten, die außerhalb der Basisversorgung liegen (private Renten), werden anders als gesetzliche Altersrenten lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert. Im Urteil X R 20/19 konnte der Bundesfinanzhof hier keine doppelte Besteuerung feststellen.

Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, da der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs zulässig typisiert. Diese Besteuerungsart erfordert nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden. Daher können auch kapitalbildende lebensversicherung steuerfrei sein, je nach den spezifischen Bedingungen.

Im konkreten Fall war ein Kläger als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, aber zusätzlich freiwillig gesetzlich rentenversichert. Er erhielt 2009 eine Altersrente sowie Zusatzleistungen aus der Höherversicherung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der BFH entschied, dass Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Die Tatsache, dass diese Leistungen zu einer überdurchschnittlichen Versorgung führten und ausschließlich aus eigenen Beiträgen finanziert wurden, war hierbei unerheblich.

Öffnungsklausel nur auf Antrag

Im Fall des Klägers mit hohen Beitragsleistungen in zwei Versorgungssysteme hatte das Finanzamt die sogenannte Öffnungsklausel angewendet. Diese ermöglicht unter bestimmten Umständen eine teilweise Versteuerung der Rente mit dem günstigeren Ertragsanteil. Die Rürup-Renten des Klägers wurden mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten mit dem Ertragsanteil angesetzt.

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Der Kläger hatte die Anwendung der Öffnungsklausel jedoch gar nicht beantragt. Trotzdem blieb seine Revision in diesem Punkt erfolglos, da die unzutreffende Anwendung der Klausel ihn nicht in seinen Rechten verletzte: Die ihm dadurch gewährte Entlastung war höher als der Betrag, der ohne die Öffnungsklausel als doppelt besteuert anzusehen gewesen wäre. Offen blieb daher die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Öffnungsklausel stellen, eine doppelte Besteuerung rügen können.

Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente

Abschließend stellte der BFH klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines eventuell länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente hinzuzurechnen sind. Im Streitfall musste demnach auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren – statistisch wahrscheinlichen – Witwenrente der Ehefrau des Klägers berücksichtigt werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Urteile des Bundesfinanzhofs haben wichtige Klarheit in die komplexe Frage der Doppelbesteuerung von Renten gebracht. Während die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung bestätigt wurde, hat die Festlegung einer konkreten Berechnungsformel weitreichende Konsequenzen, insbesondere für zukünftige Rentnergenerationen. Es ist entscheidend, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Personen, die ihre Altersvorsorge planen, sich dieser Regelungen bewusst sind. Informieren Sie sich stets aktuell über die Rechtslage und ziehen Sie bei Unsicherheiten fachkundigen Rat hinzu, um Ihre Altersvorsorge optimal zu gestalten und unangenehme Überraschungen bei der Besteuerung zu vermeiden. Bleiben Sie informiert, um Ihre finanzielle Zukunft in Deutschland bestmöglich abzusichern.