Die Altersvorsorge und insbesondere die Rentenbesteuerung sind für viele Menschen in Deutschland ein komplexes Thema. Bis Ende 2004 war lediglich ein Ertragsanteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig, der bei Rentenbeginn mit 65 Jahren 27 Prozent betrug. Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 änderte sich dies grundlegend. Seitdem sind alle gesetzlichen Renten zu mindestens 50 Prozent steuerpflichtig, wobei der Besteuerungsanteil für Rentner, die nach 2005 in Rente gegangen sind, kontinuierlich ansteigt. Bis 2020 stieg dieser Satz jährlich um 2 Prozent, in den Jahren 2021 und 2022 um je ein Prozent, und seit 2023 erhöht er sich bis 2058 um jeweils 0,5 Prozent pro Jahr. Diese fortlaufenden Anpassungen verdeutlichen die Notwendigkeit, sich detailliert mit den aktuellen Regelungen auseinanderzusetzen, um die eigene finanzielle Situation im Ruhestand richtig einschätzen zu können.
Die Komplexität des deutschen Steuersystems zeigt sich nicht nur bei der Rente, sondern auch in anderen Bereichen, in denen spezifische Regelungen und Steuerbefreiungen greifen, wie beispielsweise bei Photovoltaikanlagen bis 30 kW ab 2023. Ebenso entwickeln sich steuerrechtliche Themen dynamisch, wie die Diskussion um PV steuerfrei 2025 zeigt. Solche Entwicklungen unterstreichen die Bedeutung, sich stets über aktuelle Gesetzesänderungen zu informieren, um steuerliche Vorteile optimal nutzen zu können.
Rentenbesteuerung berechnen: Der Rentenbesteuerungsrechner
Um Ihnen bei der Navigation durch die vielfältigen steuerlichen Bestimmungen zu helfen und Ihre voraussichtliche Nettorente schnell und unkompliziert zu ermitteln, steht Ihnen unser Rentenbesteuerungsrechner zur Verfügung. Dieses Tool berücksichtigt die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und hilft Ihnen, eine klare Vorstellung von Ihren Altersbezügen zu erhalten.
Hinweis: Unser Rechner für die Rentenbesteuerung ist darauf ausgelegt, die Nettorente entweder für eine Einzelveranlagung oder für eine gemeinsame Veranlagung zu berechnen, sofern der Partner kein eigenes Einkommen oder keine eigene Rente bezieht. Sollte Ihr Partner ebenfalls Rentenbezüge erhalten oder künftig erhalten, bitten wir Sie, die Berechnung für jede Einzelperson separat durchzuführen. Der Rechner operiert mit den ab dem 01.01.2026 gültigen Bemessungsgrenzen, einschließlich des Grundfreibetrags.
ETFs als Baustein der Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rente gewinnen alternative Vorsorgemöglichkeiten zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, ETFs (Exchange Traded Funds) als wichtigen Baustein ihrer Altersvorsorge zu nutzen. Wenn Sie erfahren möchten, wie sich eine solche Investition lohnen kann und welche Wertentwicklung potenziell möglich ist, finden Sie spezialisierte Rechner und Informationen, die Ihnen dabei helfen, Ihr zukünftiges Vermögen zu prognostizieren und steuerliche Vorteile zu berücksichtigen.
Bedienung unseres Rentenbesteuerungsrechners
Die Nutzung unseres Rentenbesteuerungsrechners ist intuitiv gestaltet. Füllen Sie einfach die entsprechenden Felder mit Ihren Daten aus, um eine präzise Berechnung zu erhalten:
- Renteneintritt: Geben Sie hier das Jahr ein, in dem Sie voraussichtlich in Rente gehen oder bereits gegangen sind. Das Eintrittsjahr hat, wie in unserer Einführung erläutert, erhebliche Auswirkungen auf den anzuwendenden Besteuerungssatz.
- Altersrente: Tragen Sie den monatlichen Bruttobetrag Ihrer gesetzlichen Rente ein, also den Betrag vor jeglichen Abzügen. Falls Ihnen dieser Wert noch nicht aus einem Rentenbescheid vorliegt, können Sie sich an der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung orientieren. Die dort enthaltene Hochrechnung dient als verlässlicher Anhaltspunkt.
- Betriebsrente: Sofern Sie eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) besitzen, füllen Sie dieses Feld aus. Die bAV ist eine Arbeitgeberleistung zur Vorsorge, die über verschiedene Durchführungswege wie Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen oder (Direkt-)Versicherungen organisiert wird.
- Riester-Rente: Wenn Sie privat über eine Riester-Rente vorsorgen, tragen Sie die monatliche (Brutto-)Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag in den Rechner ein. Gerade bei der Riester-Rente und Kinderzulage gibt es oft spezifische Aspekte, die es zu beachten gilt, um die volle Förderhöhe auszuschöpfen.
- Ertragsanteilbesteuerung: Wählen Sie diese Einstellung, wenn Sie die Berechnung einer privaten Rentenversicherung vornehmen möchten. Im Gegensatz zu gesetzlichen Renten werden private Rentenversicherungen lediglich mit ihrem Ertragsanteil besteuert, also dem Anteil, der über Zinserträge erwirtschaftet wurde. Die genauen Regelungen hierzu finden sich im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG).
- Berechnungsmethode: Hier können Sie zwischen der Einzelveranlagung („getrennte Veranlagung“) und der gemeinsamen Veranlagung („Ehegattensplitting“) wählen. Das Ehegattensplitting kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile bieten, und die Art der Veranlagung kann jährlich neu festgelegt werden.
Nachdem alle erforderlichen Angaben gemacht wurden, starten Sie die Berechnung mit einem Klick auf den entsprechenden Button. Der Rechner liefert Ihnen eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Positionen Ihrer Rentenbesteuerung, sodass Sie genau nachvollziehen können, wie sich Ihre Nettorente zusammensetzt. Für weiterführende Fragen zur Rentenversicherung und zum Sozialversicherungsausweis bietet die Deutsche Rentenversicherung umfangreiche Informationen.
Ertragsanteilsbesteuerung oder nachgelagerte Besteuerung? Ein Überblick
Es mag den Anschein haben, dass Rente gleich Rente ist und folglich alle Rentenarten nach einem einheitlichen Schema besteuert werden. Dies trifft jedoch bei Weitem nicht zu. Die Besteuerung hängt maßgeblich von der Art des Rentenbezuges ab. Grundsätzlich lassen sich zwei Hauptformen unterscheiden: die Ertragsanteilsbesteuerung und die nachgelagerte Besteuerung. Doch was verbirgt sich hinter diesen Begriffen und wann kommt welche Variante zur Anwendung?
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die Besteuerungsvariante richtet sich nach der jeweiligen Rentenart.
- Bei gesetzlicher Rente und Rürup-Rente sinkt der Rentenfreibetrag jährlich.
- Zeitlich befristete Leibrenten werden steuerrechtlich als Kapitalerträge behandelt.
Was bedeutet nachgelagert, was bedeutet Ertragsanteil?
Um Klarheit zu schaffen, ist es zunächst wichtig, die grundlegenden Begriffe zu definieren.
Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die Rente in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz des Rentners versteuert. Eine Ausnahme bilden hierbei die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente. Für diese Rentenarten gilt, dass der steuerpflichtige Anteil kontinuierlich ansteigt, bis die Rente im Jahr 2058 vollständig steuerpflichtig sein wird. Diese Regelung basiert auf dem Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist.
Die Ertragsanteilsbesteuerung kommt hingegen bei einer privaten Rentenversicherung zum Tragen. Der Ertragsanteil repräsentiert dabei den Zinssatz, der in die Rentenleistung einkalkuliert ist, und nur dieser Anteil unterliegt der Besteuerung.
Besteuerung und Freibetrag bei der gesetzlichen Altersrente und der Rürup-Rente
Für Steuerpflichtige dieser beiden Rentenarten ist der steuerpflichtige Anteil direkt an den Beginn des Rentenbezuges gekoppelt. Was auf den ersten Blick komplex erscheint, wird durch die folgende Tabelle anschaulich dargestellt:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Prozentsatz für Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| Bis 2005 | 50 | 50 |
| 2006 | 52 | 48 |
| 2007 | 54 | 46 |
| 2008 | 56 | 44 |
| 2009 | 58 | 42 |
| 2010 | 60 | 40 |
| 2011 | 62 | 38 |
| 2012 | 64 | 36 |
| 2013 | 66 | 34 |
| 2014 | 68 | 32 |
| 2015 | 70 | 30 |
| 2016 | 72 | 28 |
| 2017 | 74 | 26 |
| 2018 | 76 | 24 |
| 2019 | 78 | 22 |
| 2020 | 80 | 20 |
| 2021 | 81 | 19 |
| 2022 | 82 | 18 |
| 2023 | 82,5 | 17,5 |
| 2024 | 83 | 17 |
| 2025 | 83,5 | 16,5 |
| 2026 | 84 | 16 |
| 2027 | 84,5 | 15,5 |
| 2028 | 85 | 15 |
| 2029 | 85,5 | 14,5 |
| 2030 | 86 | 14 |
| 2031 | 86,5 | 13,5 |
| 2032 | 87 | 13 |
| 2033 | 87,5 | 12,5 |
| 2034 | 88 | 12 |
| 2035 | 88,5 | 11,5 |
| 2036 | 89 | 11 |
| 2037 | 89,5 | 10,5 |
| 2038 | 90 | 10 |
| 2039 | 90,5 | 9,5 |
| 2040 | 91 | 9 |
| 2041 | 91,5 | 8,5 |
| 2042 | 92 | 8 |
| 2043 | 92,5 | 7,5 |
| 2044 | 93 | 7 |
| 2045 | 93,5 | 6,5 |
| 2046 | 94 | 6 |
| 2047 | 94,5 | 5,5 |
| 2048 | 95 | 5 |
| 2049 | 95,5 | 4,5 |
| 2050 | 96 | 4 |
| 2051 | 96,5 | 3,5 |
| 2052 | 97 | 3 |
| 2053 | 97,5 | 2,5 |
| 2054 | 98 | 2 |
| 2055 | 98,5 | 1,5 |
| 2056 | 99 | 1 |
| 2057 | 99,5 | 0,5 |
| 2058 | 100 | 0 |
Beispiel: Angenommen, Ihr Rentenbezug beginnt im Jahr 2020 und Ihre Jahresrente beträgt 20.000 Euro. Mit einem Besteuerungsanteil von 80 Prozent unterliegen 16.000 Euro der Besteuerung. Wenn Ihr persönlicher Steuersatz bei 25 Prozent liegt, wären folglich 4.000 Euro Steuern zu entrichten.
Die Besteuerung nach dem Ertragsanteil
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils bei privaten Rentenversicherungen richtet sich nach dem Alter des Begünstigten zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezuges. Je jünger der Rentner bei Rentenbeginn ist, desto höher ist in der Regel der Ertragsanteil, der der Besteuerung unterliegt, da die Rente voraussichtlich über einen längeren Zeitraum ausgezahlt wird.
| Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten | Ertragsanteil in Prozent |
|---|---|
| 0 bis 1 | 59 |
| 2 bis 3 | 58 |
| 4 bis 5 | 57 |
| 6 bis 8 | 56 |
| 9 bis 10 | 55 |
| 11 bis 12 | 54 |
| 13 bis 14 | 53 |
| 15 bis 16 | 52 |
| 17 bis 18 | 51 |
| 19 bis 20 | 50 |
| 21 bis 22 | 49 |
| 23 bis 24 | 48 |
| 25 bis 26 | 47 |
| 27 | 46 |
| 28 bis 29 | 45 |
| 30 bis 31 | 44 |
| 32 | 43 |
| 33 bis 34 | 42 |
| 35 | 41 |
| 36 bis 37 | 40 |
| 38 | 39 |
| 39 bis 40 | 38 |
| 41 | 37 |
| 42 | 36 |
| 43 bis 44 | 35 |
| 45 | 34 |
| 46 bis 47 | 33 |
| 48 | 32 |
| 49 | 31 |
| 50 | 30 |
| 51 bis 52 | 29 |
| 53 | 28 |
| 54 | 27 |
| 55 bis 56 | 26 |
| 57 | 25 |
| 58 | 24 |
| 59 | 23 |
| 60 bis |
