Jährlich erhalten gesetzlich Rentenversicherte von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger wichtige Dokumente wie die Renteninformation oder eine Rentenauskunft. Diese Unterlagen geben Aufschluss über die Höhe der bereits erreichten Altersrente, eine hochgerechnete künftige Altersrente sowie die mögliche Höhe einer Erwerbsminderungsrente. Doch hier liegt ein entscheidender Punkt, der oft übersehen wird: Die ausgewiesenen Zahlen stellen die Brutto-Rente dar. Für viele Rentner stellt sich daher die Frage: “Rentenbescheid Brutto Oder Netto?” Es ist unerlässlich, den beigefügten Hinweistext genau zu lesen, denn Sozialabgaben und die Rentenbesteuerung sind in diesen Beträgen noch nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Netto-Rente, also der Betrag, der tatsächlich auf Ihrem Konto landet, später deutlich niedriger ausfallen wird.
Die Renteninformation und Rentenauskunft: Ein erster Blick auf die Brutto-Rente
Die jährliche Renteninformation oder Rentenauskunft ist ein wertvolles Dokument für jeden, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Sie bietet einen Überblick über den aktuellen Rentenanspruch und eine Prognose für die Zukunft. Diese Zahlen sind jedoch stets als Brutto-Beträge zu verstehen. Sie zeigen, wie viel Rente Ihnen rein rechnerisch zustehen würde, bevor alle gesetzlichen Abzüge vorgenommen werden. Die Kenntnis dieses Unterschieds ist entscheidend, um die eigene finanzielle Situation im Ruhestand realistisch einschätzen zu können.
Wichtige Abzüge von Ihrer Brutto-Rente – Sozialabgaben im Detail
Von der im Rentenbescheid ausgewiesenen Brutto-Rente müssen verschiedene Sozialabgaben geleistet werden. Diese Reduzierungen sind gesetzlich vorgeschrieben und mindern den Betrag, der als Netto-Rente auf Ihrem Konto ankommt.
Krankenversicherungsbeiträge für Rentner (KVdR)
Die meisten Rentner sind in der sogenannten “Krankenversicherung der Rentner” (KVdR) versichert. Der Rentenversicherungsträger zieht in diesem Fall einen Teil des Krankenversicherungsbeitrags direkt von der Rente ab. Der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag, der gesetzlich festgelegt ist und für alle Versicherten einheitlich gilt (derzeit 14,6 Prozent), wird hälftig geteilt. Davon trägt der Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent und der Rentner ebenfalls 7,3 Prozent.
Zusätzlich zu diesem allgemeinen Beitrag wird noch der halbe Zusatzbeitrag einbehalten. Dieser Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt und kann variieren. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag beispielsweise bei 1,3 Prozent. Der Rentenversicherungsträger führt die vom Rentner einbehaltenen Beiträge (7,3 Prozent plus der halbe Zusatzbeitrag) zusammen mit seinem eigenen Anteil direkt an die zuständige Gesetzliche Krankenversicherung ab.
Sollte im Rentenbezug keine Pflichtversicherung in der KVdR bestehen – etwa weil der Rentner freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist – beteiligt sich der Rentenversicherungsträger ebenfalls zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen. In diesem Fall wird der Anteil der Rentenkasse von 7,3 Prozent zusätzlich mit der Rentenzahlung überwiesen. Der Rentner erhält zwar eine höhere Überweisung, muss diesen Anteil jedoch zusammen mit seinem eigenen Beitrag an seine Krankenkasse weiterleiten. Es handelt sich also nicht um eine höhere Rentenleistung an sich, sondern um eine andere Abwicklungsform.
Beiträge zur Pflegeversicherung – Eine Eigenleistung der Rentner
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern, bei denen sich der Arbeitgeber zur Hälfte an den Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung beteiligt, tragen Rentenversicherungsträger keinen Anteil an den Pflegebeiträgen. Das bedeutet, dass der volle Pflegeversicherungsbeitrag vom Rentner allein getragen werden muss. Dieser beträgt aktuell 3,05 Prozent der Brutto-Rente.
Grafik zur Darstellung von Sozialabzügen bei der Rente und dem Unterschied zwischen Brutto- und Nettorente
Für kinderlose Rentenbezieher wird zusätzlich ein sogenannter Kinderlosenzuschlag berechnet. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 0,35 Prozent und muss ebenfalls vollständig vom Versicherten getragen werden. Insgesamt werden also 3,05 Prozent, bei kinderlosen Versicherten 3,4 Prozent, von der Rentenzahlung einbehalten und an die Krankenversicherung abgeführt, sofern der Rentner in der KVdR versichert ist.
Rentner, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, erhalten auch hier keinen Zuschuss zu ihren Pflegeversicherungsbeiträgen, da sich der Rentenversicherungsträger generell nicht daran beteiligt.
Die Steuerlast auf Renteneinkünfte: Ein oft unterschätzter Faktor
Viele Rentner glauben irrtümlicherweise, ihre Rente sei steuerfrei. Dies ist jedoch seit dem Jahr 2005 nicht mehr der Fall. Renten unterliegen der Besteuerung, wobei der Besteuerungsanteil vom Jahr des Rentenbeginns abhängig ist. Je später der Rentenbezug beginnt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Prozentsatz für Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50 | 50 |
| 2006 | 52 | 48 |
| 2007 | 54 | 46 |
| 2008 | 56 | 44 |
| 2009 | 58 | 42 |
| 2010 | 60 | 40 |
| 2011 | 62 | 38 |
| 2012 | 64 | 36 |
| 2013 | 66 | 34 |
| 2014 | 68 | 32 |
| 2015 | 70 | 30 |
| 2016 | 72 | 28 |
| 2017 | 74 | 26 |
| 2018 | 76 | 24 |
| 2019 | 78 | 22 |
| 2020 | 80 | 20 |
| 2021 | 81 | 19 |
| 2022 | 82 | 18 |
| 2023 | 83 | 17 |
| 2024 | 84 | 16 |
| 2025 | 85 | 15 |
| 2026 | 86 | 14 |
| 2027 | 87 | 13 |
| 2028 | 88 | 12 |
| 2029 | 89 | 11 |
| 2030 | 90 | 10 |
| 2031 | 91 | 9 |
| 2032 | 92 | 8 |
| 2033 | 93 | 7 |
| 2034 | 94 | 6 |
| 2035 | 95 | 5 |
| 2036 | 96 | 4 |
| 2037 | 97 | 3 |
| 2038 | 98 | 2 |
| 2039 | 99 | 1 |
| ab 2040 | 100 | 0 |
Die exakte Höhe der zu zahlenden Steuern kann nicht pauschal angegeben werden. Sie hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab, wie zum Beispiel weiteren Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder den persönlichen Freibeträgen. Wer seine individuelle Steuerlast genau wissen möchte, sollte sich an einen Steuerberater oder direkt an das Finanzamt wenden.
Der Rentenfreibetrag, also der Anteil der Rente, der nicht steuerpflichtig ist, wird anhand des Jahres des Rentenbeginns einmalig festgeschrieben und bleibt für die gesamte Rentenzeit konstant. Das bedeutet, dass bei jährlichen Rentenerhöhungen (Dynamisierung zum 01. Juli) der steuerpflichtige Anteil steigt, da der Freibetrag unverändert bleibt.
Anders als bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird die vom Rentner zu zahlende Einkommensteuer nicht direkt von der Rente abgezogen. Diese muss vielmehr vom Rentner selbst gegenüber dem Finanzamt erklärt und abgeführt werden. Bei einer Steuerpflicht können gegebenenfalls auch der Solidaritätszuschlag und eine Kirchensteuer anfallen.
Vorsicht bei Rentenhochrechnungen: Ein genauer Blick lohnt sich
Renteninformationen und Rentenauskünfte enthalten oft eine Hochrechnung der zukünftigen Rente. Bei dieser Hochrechnung wird in der Regel angenommen, dass bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge in gleicher Höhe wie in den letzten fünf Jahren gezahlt werden. Hierbei wird häufig übersehen, dass sich diese Hochrechnung auf die Höhe der Regelaltersrente bezieht.
Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt – beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – muss Rentenabschläge in Kauf nehmen. In diesem Fall ist die tatsächlich ausgezahlte Rente von vornherein geringer als die hochgerechnete Summe, da zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und der Regelaltersgrenze keine Beitragszahlungen mehr erfolgen. Zu dieser bereits reduzierten Rente kommen dann noch die Rentenabschläge hinzu (0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme). Es ist daher wichtig, Hochrechnungen kritisch zu hinterfragen und die eigenen Planungen auf Basis realer Szenarien zu erstellen, insbesondere wenn ein vorzeitiger Renteneintritt angedacht ist.
Fazit: Von der Brutto-Rente zur tatsächlichen Auszahlung (Netto-Rente)
Die in den Renteninformationen und Rentenauskünften ausgewiesenen zu erwartenden Rentenbeträge sind, wie ausführlich erläutert, immer Brutto-Renten. Von diesen müssen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie in den meisten Fällen auch Steuern geleistet werden. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Rente, die sogenannte Netto-Rente, fällt daher oft deutlich geringer aus, als es die ersten Zahlen vermuten lassen. Ein klares Verständnis des Unterschieds zwischen “Rentenbescheid brutto oder netto” ist für eine realistische Altersvorsorgeplanung unerlässlich.
Praxisbeispiel: So berechnen Sie Ihre Netto-Rente (Stand: 01/2023)
Um die komplexen Abzüge besser zu veranschaulichen, hier ein konkretes Beispiel:
Ein Rentner, kinderlos, während des Rentenbezugs in der KVdR versichert, dessen Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von 1,2 Prozent erhebt:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Brutto-Rente | 1.400,00 Euro |
| abzgl. Krankenversicherungsbeitrag (7,3%) | 102,20 Euro |
| abzgl. Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (halber Anteil) | 8,40 Euro |
| abzgl. Pflegeversicherungsbeitrag (3,05%) | 42,70 Euro |
| abzgl. Kinderlosenzuschlag Pflege (0,35%) | 4,90 Euro |
| Netto-Rente (vor Steuern) | 1.241,80 Euro |
In diesem Beispiel würde der Rentner monatlich 1.241,80 Euro überwiesen bekommen. Es ist wichtig zu beachten, dass zusätzlich zu diesen Sozialversicherungsabzügen noch ein Teil dieser Netto-Rente steuerpflichtig sein kann, was den tatsächlich verfügbaren Betrag weiter schmälert.
Der Rentenbescheid: Warum eine professionelle Prüfung unverzichtbar ist
Die Berechnung der Rente – also der Brutto-Rente – ist ein äußerst komplexer Vorgang. Der Rentenbescheid selbst ist ein umfangreiches Dokument, das zahlreiche Anlagen wie das Rentenversicherungskonto und detaillierte Berechnungen der Entgeltpunkte aus Beitrags-, beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten enthält. Angesichts dieser Komplexität können sich schnell Rechenfehler einschleichen, die zu einer zu geringen Rentenleistung führen können. Da die Rente eine Leistung ist, die Sie bis ans Lebensende erhalten, ist es von größter Bedeutung, dass die Höhe korrekt ist.
Daher wird dringend empfohlen, den Rentenbescheid von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Ein registrierter Rentenberater arbeitet unabhängig von den Rentenkassen und kann Ihren Rentenbescheid vollumfänglich und neutral prüfen, um sicherzustellen, dass Sie die Ihnen zustehende Rente erhalten.
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